Vielfach geht es um die Frage, ob der gegenüber dem anderen finanziell schlechter gestellte Ehepartner nach rechtskräftiger Ehescheidung noch Unterhaltsansprüche geltend machen kann. Denn vom Grundsatz her bestimmt das Gesetz, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen hat. Nur wenn er dazu außerstande ist, besteht ein Anspruch auf Unterhalt. Das ist etwa bei der Betreuung minderjähriger Kinder der Fall. Bis mindestens drei Jahre nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes braucht der betreuende Elternteil überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und darf Unterhalt verlangen. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ist der Unterhaltsberechtigte dann aber zumindest teilweise gehalten, auch selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen. Das setzt jedoch eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind voraus, die gegebenenfalls allerdings auch wahrgenommen werden muss. In welchem Umfang dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, entscheidet sich stets für jeden Einzelfall gesondert. Je weniger ein Kind mit zunehmendem Alter betreuungsbedürftig ist, desto stärker ist die Obliegenheit, selbst durch Arbeit zum eigenen Auskommen beizutragen. Der Verstoß des betreuenden Elternteils gegen diese Obliegenheit führt im Ergebnis zur Anrechnung eines fiktiven Einkommens. Mit anderen Worten wird dem Betreffenden ein Einkommen unterstellt, dass er unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und der erforderlichen Kinderbetreuung erzielen könnte. Andere Gründe für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt können das Alter des Berechtigten sein oder gesundheitliche Einschränkungen. Eine nachzuholende oder fortzusetzende Ausbildung kann ebenfalls zu einem Anspruch auf Unterhalt nach beendeter Ehe führen. Wer krank und damit nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig ist, muss die Umstände dafür darlegen und unter Umständen auch beweisen, was häufig nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigengutachtens gelingt. Damit ist es allerdings noch nicht getan. Der Betreffende muss nämlich alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft Erforderliche tun, also mögliche bzw. gebotene ärztliche Behandlungen wahrnehmen. Anderenfalls kann ihm ein Behandlungserfolg und damit die Fähigkeit zur Wahrnehmung einer Arbeit unterstellt werden, im Ergebnis also ein fiktives Einkommen, das er sich im Rahmen einer Auseinandersetzung um Unterhalt anrechnen lassen muss.
Vielfach bedeutsam ist der sogenannte Aufstockungsunterhalt. Im Falle bestehender Einkommensdifferenzen bei den geschiedenen Eheleuten kann der besser Verdienende gehalten sein, das Einkommen oder fiktive Einkommen des oder der Anderen aufzustocken. Sind jedoch gemeinsame Kinder der Geschiedenen vorhanden, minderjährige und unter bestimmten Voraussetzungen auch volljährige, gehen diese mit ihren Unterhaltsansprüchen vor. Um deren Ansprüche vermindert sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zunächst. Nur der dann noch verbleibende Betrag ist Grundlage für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes, egal, aus welchem Grunde Ehegattenunterhalt verlangt werden kann. Nicht selten hat dies zur Konsequenz, dass der Bedarf des berechtigten Ehepartners nicht vollständig gedeckt werden kann, oder er im schlimmsten Fall gar nichts bekommt, denn dem zum Unterhalt Verpflichteten muss auch noch Geld für seinen eigenen Lebensbedarf verbleiben. Gegenüber Ehegatten gilt insoweit aktuell ein Selbstbehalt von 1.200,00 Euro monatlich. Berechnet wird der Unterhalt des berechtigten Ehegatten mit einer Quote von 3/7 des Arbeitseinkommens des Unterhaltspflichtigen, falls der Berechtigte ohne eigenes Einkommen ist, oder zu 3/7 des Unterschiedsbetrages der jeweiligen Arbeitseinkünfte, unter Berücksichtigung eventueller vorrangiger Kinderunterhaltspflichten des Schuldners von Ehegattenunterhalt.
Eine häufig gestellte Frage ist die nach der Dauer nachehelicher Unterhaltszahlungen. Eine verbindliche Antwort hierzu gibt es nicht. Auch hier entscheiden die Umstände jedes Einzelfalles. Entscheidend kommt es auf das Maß der wirtschaftlichen Verflechtung der Eheleute an, also auf die wirtschaftliche Abhängigkeit eines der beiden Eheleute von dem Anderen. Wer etwa Ausbildung bzw. Beruf zu Gunsten von Ehe und Familie aufgegeben hat, wird gerade bei langer Ehe länger, und bisweilen dauerhaft von den gegebenenfalls guten Einkommensverhältnissen seines geschiedenen Ehepartners profitieren können gegenüber demjenigen, der etwa während der Ehe stets auch selbst gearbeitet hat. Gelingt es im Vorwege einer Scheidung, über Höhe und Dauer des Unterhaltes Konsens zu erzielen, ersparen sich die Beteiligten viel Zeit und Ärger. Anderenfalls muss notfalls das Gericht entscheiden.

Michael Schulze
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Familienrecht
in der Kanzlei KH&S
Dr. Kruse, Hansen & Sielaff
Rechtsanwälte, Fachanwälte,
Notare
Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg
Tel. 0461-520770
(Diesen Beitrag sowie alle früheren
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