Was ist Luxus? Darüber wird es wohl heute wie auch früher unterschiedliche Meinungen geben. Einig kann man sich darüber sein, dass mit wachsendem Wohlstand auch der Anspruch an Luxus gestiegen ist. So war es auch bei Hochzeiten.

Schauen wir uns an: Wie sah man Luxus um 1300 bei Hochzeiten?

Der Rat der Stadt Flensburg legte im Jahr 1388 in der Rechtsverordnung „olde Willkoer“ fest, was bei Hochzeiten zu beachten war. Mit dieser Verordnung sollte verhindert werden, dass Hochzeiten übertrieben luxuriös stattfanden. Der Wert einer Aussteuer wurde auf 50 bis 100 Mark festgelegt. Bei besser gestellten Personen durften es 100 Mark und mehr sein. Der Begriff „besser gestellte Personen“ ist in der Verordnung nicht näher erläutert. Die vorangehende Hochzeitsverordnung von 1321 wurde mit dieser Verordnung ungültig. In der neuen Verordnung wurde die Zahl der Menügänge auf sechs begrenzt. Es wurde weiterhin vorgeschrieben, dass nur 60 Personen an 30 Schüsseln sitzen und essen durften. Somit mussten sich immer zwei Personen eine Schüssel teilen. Bei Hochzeiten der besser gestellten Personen war die Höchstzahl auf 60 Gedecke für 120 Personen begrenzt. Hier war die Anzahl der Menügänge nicht begrenzt.
Es wurde auch vorgeschrieben, dass nur das „unforfelschet Flensborger beer“ ausgeschenkt werden durfte. Bei Ausschank eines anderen Bieres und bei Überschreitung der Gästezahl wurde eine Strafgebühr von 40 Mark fällig. Bei Hochzeiten „geringerer Qualität“ mussten 12 Mark gezahlt werden. Freunde des Bräutigams mussten eine Woche nach der Hochzeit beeidigen, dass alle Regeln eingehalten wurden.
In den vorher geltenden Regeln von 1321 waren nicht mehr als 30 Personen zur Hochzeit zugelassen und es mussten damals sechs Pfennig für jede Person gezahlt werden.
Weitere Vorschriften der „olde Willkoer“ fanden sich noch viele Jahre später in der Polizeiverordnung von 1558 wieder. So durften nur Ratsmitglieder und Mitglieder der St. Knudsgilde die Küche des Ratskellers kostenlos nutzen.
Um die Gefahr der Verarmung zu verringern, durfte der Wert für Brautgeschenke nicht höher als 30 Lübsch (Lübsche Mark, ab 1502 eine einheitliche Münzregelung für die Städte der Hanse) sein. Die feierliche Herrichtung des Brautbettes war verboten.

Im späten Mittelalter

Bis ins 18. Jahrhundert wurden die Ausstattung von Hochzeiten und der Kleiderluxus reglementiert, das belegt ein Pergament aus dem 15. Jahrhundert. Besonders der Kleiderluxus wurde von Seiten der Kirche als Todsünde verurteilt.
Heute kann man sich Verordnungen dieser Art gar nicht mehr vorstellen. Jede und jeder kann heiraten wie gewünscht. Wenn man sich allerdings ansieht, welch ein finanzieller Aufwand für so manche Hochzeit betrieben wird, kann man sich durchaus fragen, ob so eine Luxusverordnung in mancher Hinsicht nicht doch sinnvoll wäre.
Eines steht allerdings fest: Verordnung oder nicht – geheiratet wurde und wird immer.

Kurt Tomaschewski

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