Wenn eine Ehe scheitert, stellen sich viele Fragen dazu, wie die Trennung umgesetzt werden kann und die bisherigen Verflechtungen gelöst werden können. Wer verbleibt in der bisherigen Ehewohnung, wie werden Möbel und Haushaltsgegenstände verteilt, wer muss für die in der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten aufkommen? Und wer muss über die Trennung informiert werden?

Das für die Scheidung notwendige Trennungsjahr beginnt bei Ausspruch der Trennung. Diese kann auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen. Wichtig ist, dass die Beteiligten von Tisch und Bett getrennt sind, also eine gemeinsame Haushaltsführung eingestellt wird. Berücksichtigen muss man, dass bei der Scheidung das Trennungsjahr abgelaufen sein muss und beide Partner es gegenüber dem Gericht bestätigen müssen. Sollte einer der Partner dann bestreiten, dass die Trennung zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hat, muss der andere Partner dieses beweisen.

Spätestens im Kalenderjahr, das auf das Jahr der Trennung folgt, muss das Finanzamt über die Trennung informiert werden, da dann nicht mehr die Steuerklassen 3, 4 und 5 Anwendung finden, sondern die Steuerklassen für Alleinstehende 1 und 2 zu wählen sind. Erfolgte die Trennung z. B. am 02.01. des Jahres 2024, so muss ab dem 01.01.2025 in die Steuerklassen 1 bzw. 2 gewechselt werden. Findet die Trennung hingegen am 31.12.2024 statt, muss bereits ab dem 01.01.2025 in die Steuerklassen 1 bzw. 2 gewechselt werden. Die Änderung der Steuerklasse hat dann unter Umständen Auswirkungen auf das Einkommen der Eheleute und damit auch auf die Unterhaltsverpflichtungen. Unterbleibt diese Meldung, so kann dieses nachteilige Folgen haben.

Im Hinblick auf die Ehewohnung steht beiden Eheleuten grundsätzlich das Recht zu, diese auch nach der Trennung weiterhin zu nutzen. Lediglich in Ausnahmefällen kann die Zuweisung der Ehewohnung beim zuständigen Amtsgericht mit Erfolg beantragt werden. Das ist z. B. dann der Fall, wenn das weitere Zusammenleben mit dem Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellen würde oder eine Gefährdung in die Belange von in der Wohnung lebenden Kindern zu befürchten ist. Ob eine unbillige Härte vorliegt, kann ausschließlich bei Betrachtung des Einzelfalles beurteilt werden. Grundsätzlich erfolgt eine Zuweisung aber nur in Ausnahmefällen.

Sollte nur ein Ehegatte Alleinmieter der Wohnung sein, so darf dieser den Mietvertrag während der Trennungszeit nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten kündigen. Gleiches gilt auch, wenn beide Ehegatten Mieter der Wohnung sind. Auch dann ist eine Kündigung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten nicht zulässig. Erst, wenn die Trennung endgültig ist, besteht ggf. ein Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses. Soweit beide Ehegatten Mieter der Wohnung sind, sind sie auch gegenüber dem Vermieter dazu verpflichtet, die Miete zu entrichten, unabhängig davon, ob die Wohnung durch sie genutzt wird oder nicht.

Bei Möbeln und Hausratsgegenständen, die während der Ehe angeschafft wurden, gilt die Vermutung, dass diese im Eigentum beider Ehegatten stehen. Eine Ausnahme gibt es bei Haushaltsgegenständen, die bis zum 01.09.2009 angeschafft wurden. Können die Eheleute keine Einigung darüber erzielen, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht die Verteilung des Hausrats vorläufig regeln zu lassen. Eine endgültige Regelung kann gerichtlich erst mit der Scheidung erfolgen.

Soweit die Ehegatten während der Ehe gemeinsame Verbindlichkeiten begründet haben, so bleiben sie gegenüber dem jeweiligen Gläubiger auch nach der Trennung weiterhin dazu verpflichtet, die entsprechenden Raten zu zahlen. Sie haften beide jeweils als Gesamtschuldner, d. h. der Gläubiger kann unabhängig von internen Regelungen unter den Ehegatten von jedem der Ehegatten die Zahlung der vereinbarten Raten verlangen. Bleiben diese aus, so kann die finanzierende Bank das Darlehen kündigen und sofort fällig stellen. Im Innenverhältnis besteht bei Zahlung der kompletten Raten durch nur einen Ehegatten ggf. ein Anspruch auf Ausgleich gegen den anderen Ehegatten, zumindest sofern die Raten nicht bereits entsprechend bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen mit einbezogen worden sind.

Es empfiehlt sich, bereits zu Beginn der Trennung eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Viele Streitigkeiten, die durch die emotionale Belastung der Trennungssituation entstehen könnten, können so vermieden werden. Zudem schafft die Kenntnis der Rechtslage eine Situation auf Augenhöhe und vermeidet kostenintensive Auseinandersetzungen. Gegebenenfalls kann auch bereits eine verbindliche Regelung zwischen den Eheleuten für die Zeit der Trennung und die Zeit nach einer eventuellen Scheidung im Rahmen einer Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden.

Janine Jessen
Rechtsanwältin*

Fachanwältin für Familienrecht bei Dr. Kruse, Hansen & Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
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