Warum wählen?

Mit deiner Stimme kannst du Einfluss auf die zukünftige Gestaltung Flensburgs nehmen. Das trifft vor allem auf viele Bereiche zu, die dir eine gute Lebensqualität sichern wie Radwege, Straßen, Kultur- und Freizeitangebote, Grünflächen und Parks, Kitas, öffentlicher Nahverkehr und vieles mehr.

Worum kümmert sich Kommunalpolitik?

Kommunalpolitik entscheidet nicht über Gesetze oder ähnliches, aber unmittelbar über Dein Umfeld deiner Gemeinde / Stadt. Einen guten Überblick darüber, was alles darunter zu verstehen ist findest du hier: www.flensburg.de/kommunalpolitik

Darfst du wählen?

Um bei der Kommunalwahl wählen zu dürfen, musst du am Wahltag (14. Mai 2023) folgende Voraussetzungen erfüllen:
– Mindestalter:  16 Jahre
– deutscher Staatsbürger:in oder EU-Bürger:in 
– seit mindestens sechs Wochen Wohnsitz oder dauernder Aufenthaltsort in Flensburg
– nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein
Alle Flensburger:innen, die am 02. April 2023 diese Voraussetzungen erfüllt haben,  wurden in das Wählerverzeichnis eingetragen und dürfen wählen.

Wen kannst du wählen?

Bei der Kommunalwahl setzt du nur 1 Kreuz: Du wählst damit eine/-n Kandidat:in, von dem du möchtest, dass sie/er deine Interessen in der Flensburger Ratsversammlung vertritt (bis 2028).
Die Ratsversammlung legt Ziele und Grundsätze fest und gibt den Rahmen für die Arbeit der Stadtverwaltung vor. Sie entscheidet über wichtige Anliegen, die auch dich und deine Lebensqualität in Flensburg betreffen. 
Die Wahlperiode beginnt am 1. Juni 2023 und endet am 31. Mai 2028.

Wann bekomme ich eine Wahlbenachrichtigung?

Bis zum 23. April 2023 solltest du deine Wahlbenachrichtigung im Briefkasten haben. Hier findest du auch allen erforderlichen Angaben zum Wahllokal.
Du hast keine Wahlbenachrichtigung erhalten, obwohl du wahlberechtigt bist? Dann melde dich gern bei deinem Wahlbüro im Rathaus.

Wählen gehen: Wie, wo, wann? – In deinem Wahllokal: am 14. Mai

Du kannst am 14. Mai zwischen 8 Uhr und 18 Uhr deine Stimme in deinem Wahllokal abgeben.
Zur Stimmabgabe solltest du die Wahlbenachrichtigung sowie den Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Da die Wahl geheim ist, darf im Wahlraum niemand Kenntnis von deiner Stimmabgabe erlangen. Nach Feststellung deiner Wahlberechtigung durch den Wahlvorstand (ehrenamtliche Bürger:innen vor Ort) kannst du den Stimmzettel in der Wahlkabine ankreuzen, zusammenfalten und ihn anschließend in eine verschlossene Urne einwerfen.
Fotografieren oder Filmen ist in der Wahlkabine verboten.

Wo ist mein Wahllokal?

Die Wahlkreiseinteilung (Wahllokale, Wahlbezirke nach Straßenzügen) zum Download findest Du unter www.flenbsurg.de/kommunalwahl.

Briefwahl: bis zum 14. Mai

Du hast keine Zeit/Lust, am 14. Mai in dein Wahllokal zu gehen? Kein Problem: Du kannst deine Stimme auch per Briefwahl abgeben.
Briefwahl musst du beantragen.
– per Post: Dazu füllst du den Antrag aus, der dir mit deiner Wahlbenachrichtigung zugesendet wurde und schickst ihn an den Gemeindewahlleiter.
– online: Scanne einfach den QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung oder besuche das Onlineportal der Stadt Flensburg.
– persönlich: Du kannst deine Wahlunterlagen auch bei uns im Briefwahlbüro im Europa-Raum des Rathauses (Ebene E) abholen. Wenn du möchtest kannst du dort auch an Ort und Stelle wählen (siehe unten).
– Frist: Briefwahlunterlagen werden bis zum Freitag vor der Wahl, 12.00 Uhr, erteilt. Wer danach erkrankt und deshalb nicht im Wahlraum wählen kann, kann auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr Briefwahlunterlagen beantragen.
Das Wahlamt schickt die Briefwahlunterlagen zu, sofern bei der Beantragung des Wahlscheins eine gültige Adresse angegeben wurde. Das kann auch eine Urlaubsadresse sein. Der Wahlbrief muss so rechtzeitig zurückgesandt werden, dass er bis 18 Uhr am Wahltag im richtigen Wahlraum eintrifft.

Im Briefwahllokal (Rathaus): bis zum 12. Mai

Du kannst deine Briefwahlunterlagen auch bei uns im Briefwahlbüro im Rathaus bekommen. 
Dieses befindet sich im Europa-Raum des Rathauses (Ebene E). Hier kannst du auch an Ort und Stelle wählen. Zur Stimmabgabe solltest du die Wahlbenachrichtigung sowie den Personalausweis oder Reisepass mitbringen.

Richtig „Briefwählen“

Wenn du Briefwahl beantragt hast, werden dir deine Wahlunterlagen an deine Anschrift gesendet.

Diese enthalten:

– Wahlschein mit der „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“
– Stimmzettel (zum Ankreuzen einer Kandidatin/eines Kandidaten)
– blauer Umschlag (für den Stimmzettel)
– roter Umschlag = Wahlbrief  (für den blauen Umschlag und den Wahlschein)
– Anleitung

Kurzanleitung Briefwahl

Was musst du zu tun, um eine gültige Stimme abzugeben?

  1. Kreuze unbeobachtet persönlich auf dem Stimmzettel die Kandidatin/den Kandidaten deiner Wahl an.
  2. Stecke danach den Stimmzettel in den blauen Umschlag und verschließe diesen.
  3. Nimm deinen Wahlschein: Unterschreibe persönlich und mit Datum die „Versicherung an Eides statt“.
  4. Stecke danach deinen blauen Umschlag (mit dem enthaltenen Stimmzettel) und deinen Wahlschein (mit der Versicherung an Eides Statt) in den roten Umschlag und verschließe diesen.
  5. Wirf deinen roten Umschlag rechtzeitig in einen Post-Briefkasten. Der Brief muss am 14. Mai bis 18 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde eingehen. In Deutschland brauchst du keine Briefmarke.

Kann ich mir bei der Wahl helfen lassen?

Wenn du aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht in der Lage bist, selbst zu wählen, kannst du dir von einer Person deines Vertrauens helfen lassen. Das geht sowohl bei der Urnenwahl als auch bei der Briefwahl.
Im Wahllokal kannst du auch den Wahlvorstand um Unterstützung bitten. Auch Wähler:innen, die nicht lesen können, können sich so helfen lassen.

Nach der Wahl – Wann werden die Stimmen ausgezählt?

Ab 18.00 Uhr findet am Wahltag die öffentliche Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand im Wahlraum statt. Auch die Stimmen der Briefwähler:innen werden erst jetzt gezählt.

Wie wird die neue Ratsversammlung zusammengesetzt?

In die Ratsversammlung ab 1. Juni 2023 gewählt sind diejenigen Kandidat:innen, die über die Stimmzettel die meisten Stimmen im Wahlkreis bekommen haben. (Mehrheitswahl).
Die übrigen Vertreter:innen werden aus den Listen der Parteien und Wählergruppen ermittelt (Verhältniswahl).
Zur Berechnung werden die Stimmen der Kandidat:innen auf den Stimmzetteln der Parteien/Wählergruppen jeweils zusammengezählt.
Aus den Summen dieser Stimmen wird festgestellt, wie viele Sitze die einzelnen Parteien und Wählergruppen erhalten.
Eine 5 %-Sperrklausel gibt es zu Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein nicht.
Bei der Wahl kann es passieren, dass die Anzahl der für eine Partei oder Wählergruppe in den Wahlkreisen gewählten Bewerber:innen größer ist als der ihr zustehende verhältnismäßige Sitzanteil. Diese Mehrsitze, die auch Überhangmandate genannt werden, verbleiben den Parteien oder Wählergruppen. In einem solchen Fall werden nach Fortführung der Berechnung zum Verhältnis-ausgleich ggf. weitere Mandate – sogenannte Ausgleichsmandate – an andere Parteien vergeben, bis die tatsächliche Zusammensetzung der Vertretung nahezu dem Wahlergebnis entspricht. Es findet somit ein Vollausgleich aller entstandenen Mehrsitze statt.

Wann wird das Ergebnis festgestellt?

Der Wahlleiter stellt in der Wahlnacht das vorläufige Endergebnis der Wahl fest.

Endgültiges Ergebnis

Nach dem Wahltag geht die Arbeit für unsere Wahlbehörde weiter. Die Ergebnisse der einzelnen Wahllokale werden überprüft. Falls Fehler bei der Ergebnisfeststellung aufgetreten sein sollten, werden sie durch den Gemeindewahlausschuss berichtigt. Am Ende der Woche stellt der Gemeindewahlausschuss das endgültige Ergebnis für das Wahlgebiet fest.

Einsprüche gegen die Wahl

Jede wahlberechtigte Person hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einzulegen, wenn sie der Meinung ist, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Fehler aufgetreten sind. Über die Einsprüche entscheidet die neue Vertretung im Rahmen der Wahlprüfung.
Im Falle der Ablehnung eines Einspruchs ist eine Klage möglich, über die das Verwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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