Arbeitgeber nutzen das Bewerbungsgespräch, um möglichst viel über die Kandidatinnen oder Kandidaten zu erfahren. Aber nicht alles, was sie wissen möchten, dürfen sie auch fragen – weil es Persönlichkeitsrechte (Partnerschaft, sexuelle Orientierung, religiöse oder politische Überzeugungen, Vorstrafen), besondere Schutzbedürfnisse (Krankheiten, Schwangerschaft) oder Diskriminierungsgebote (ethnische Herkunft) verletzen würde. Doch Petra Timm vom Personaldienstleister Randstad weist auf Ausnahmen hin: „Manchmal dürfen eigentlich unzulässige Fragen gestellt werden, wenn sie direkten Bezug zur Stelle haben.
Verständlicherweise muss ein/e Lkw-Fahrer/in Auskunft geben, ob er/sie wegen Verkehrsdelikten vorbestraft ist.“ Auch die Frage nach gesundheitlichen Einschränkungen ist in engen Grenzen erlaubt, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeit davon abhängt. Ein/e Arbeiter/in im Straßenbau muss beispielsweise ehrlich antworten, ob er/sie körperlich fit genug ist, um schwer zu tragen. Aber ob eine Bewerberin für einen Bürojob schwanger ist, darf ein Arbeitgeber nicht fragen – auch wenn er es noch so gern wüsste. Tut er es doch, darf die Bewerberin sogar lügen.

flj
txn-Foto: Pixel-Shot/Adobestock/Randstad

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