Manche Paare, die zu heiraten beabsichtigen, werden sich die Frage stellen, oder sogar stellen müssen, ob sie einen Ehevertrag schließen. Ein solcher Vertrag kann diverse Regelungen beinhalten, wie etwa Güterrechtsfragen, Ehegattenunterhalt oder den Versorgungsausgleich. Ohne einen Ehevertrag im Vorwege der Heirat gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bedeutung erlangt er u. a. bei Scheidung der Ehe. In Kürze ausgedrückt hat dieser Güterstand zur Folge, dass derjenige Ehepartner, der während der Ehe gegenüber dem anderen das größere Vermögen besitzt, dem Ehepartner mit dem geringeren Vermögen zum Ausgleich verpflichtet ist. Im Scheidungsverfahren wird dieses Thema von Amts wegen allerdings nicht aufgegriffen; man muss als ausgleichsberechtigter Ehepartner schon die Zahlung auf Zugewinnausgleich beantragen. Maßstab für den Zahlungsantrag ist die Hälfte der Differenz des jeweiligen Zugewinns. Alternativ, und das ist die wirklich bessere Lösung, sollte man (auch) dieses Thema im Vorwege oder wenigstens während des Scheidungsverfahrens einvernehmlich durch eine Vereinbarung regeln, um das Scheidungsverfahren nicht damit zu belasten. Denn das Gericht kann, wenn ein Zugewinnausgleichsanspruch in das Scheidungsverfahren getragen wird, die Ehescheidung erst aussprechen, wenn auch dieser Anspruch entscheidungsreif ist.
Eheverträge mit einer güterrechtlichen Regelung werden häufig dann geschlossen, wenn einer der künftigen Ehepartner unternehmerisch bzw. selbständig tätig ist, als Einzelunternehmer oder auch in Gesellschaftsform. Gerade bei junger und aufstrebender unternehmerischer /selbständiger Tätigkeit erfährt die Unternehmung im Laufe der Jahre häufig einen ganz erheblichen Wertzuwachs und macht den betreffenden Ehepartner gegenüber dem anderen zum Teil deutlich „reicher“. Verlangt dann der finanziell schlechtergestellte Partner den Zugewinnausgleich, kann dies für das Unternehmen eine ganz massive Belastung oder schlimmstenfalls eine Existenzgefährdung aufgrund von Liquiditätsabfluss bedeuten. Wird die unternehmerische Tätigkeit etwa im Rahmen einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern ausgeübt, findet sich im Gesellschaftsvertrag häufig eine Verpflichtung, dass die Gesellschafter bei Heirat einen Ehevertrag zu schließen haben, wonach der Gesellschaftsanteil des Betreffenden vom Zugewinn-ausgleich ausgenommen wird. Denn es ist nicht im Interesse einer Gesellschaft, sich mit den finanziellen Querelen eines sich scheiden lassenden Mitgesellschafters und den damit verbundenen Auswirkungen auf das Unternehmen befassen zu müssen.
Ein Ehevertrag mit güterrechtlichem Inhalt kann etwa auch dann geschlossen werden, wenn einer der Ehepartner über Sachwerte, z. B. Immobilien, verfügt, bei denen ein Wertzuwachs im Laufe der Jahre zu erwarten ist. Denn dieser Wertzuwachs ist eben gegenüber dem Zeitpunkt der Heirat auch Zugewinn und kann ausgleichspflichtiges Vermögen darstellen.
Um gewisse Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich auszuklammern, braucht es nicht die Vereinbarung einer Gütertrennung, die jedweden Zugewinnausgleich ausschließen würde und zudem auch erbrechtliche Nachteile hätte. Bei einem Ehevertrag mit Herausnahme einzelner Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich spricht man von einem modifizierten Zugewinnausgleich. Es bleibt somit beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, aber eben in abgespeckter Form, weil sich der Zugewinnausgleich auf die nicht ausgenommenen Vermögenswerte beschränkt.
Da ein Ehevertrag mit modifiziertem Zugewinnausgleich einem der Ehepartner durchaus einen erheblichen Vermögensvorteil verschaffen kann, kann die Vertragsgestaltung zugunsten des benachteiligten Partners eine Kompensation vorsehen. Wer etwa von dem Unternehmenswert seines Ehepartners nicht profitieren kann, erhält, so möglich, z. B. eine Immobilie zu Alleineigentum oder ein Aktienpaket oder es wird eine Lebensversicherung abgetreten. Viele Möglichkeiten sind denkbar. Allerdings sollte die Vertragsgestaltung vorsehen, dass auch der jeweils zur Kompensation gedachte Vermögenswert vom Zugewinnausgleich ausgenommen wird.
Wie bereits angedeutet, können auch andere Themen vertragsgegenständlich sein. Ein Ehevertrag kann etwa eine Regelung zum Umfang nachehelicher Unterhaltsansprüche enthalten oder zum Versorgungsausgleich, also der Ausgleichung von Rentenanrechten im Scheidungsfall. Von allen möglichen Scheidungsfolgeangelegenheiten hat das Gericht nur den Versorgungsausgleich von Amts wegen, also ohne Antrag, zu regeln. Dennoch können die Eheleute hier durch vertragliche Gestaltung bis hin zum völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs eingreifen.
Eheverträge unterliegen dem Erfordernis der notariellen Beurkundung. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Vertragsgestaltung nicht einen der Ehepartner evident benachteiligt. Denn Eheverträge können der richterlichen Kontrolle unterliegen und bei einer einen Vertragsteil stark benachteiligenden Weise schlimmstenfalls vollständig unwirksam sein.

Michael Schulze, Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht in der Kanzlei KH&S Dr. Kruse, Hansen & Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare; Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg, Tel. 0461-520770

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