Ist ein Grundstück so gelegen, dass es an keiner Stelle unmittelbar mit einem öffentlichen Weg verbunden ist, ein öffentlicher Weg also nur über ein anderes Grundstück (Zwischengrundstück) erreicht werden kann, so darf das Zwischengrundstück des Nachbarn grundsätzlich nur aufgrund eines rechtlich gesicherten Benutzungsrechts überquert werden. Das Benutzungsrecht kann mit dem Nachbarn individuell vertraglich vereinbart werden. Um das Zwischengrundstück dauerhaft überqueren zu dürfen, sollte das Benutzungsrecht aber wenn möglich durch Eintragung eines sog. dinglichen Wegerechts im Grundbuch gesichert werden. Denn an eine mit dem Eigentümer geschlossene vertragliche Vereinbarung ohne dingliche Absicherung im Grundbuch wäre ein neuer Eigentümer im Verkaufsfall nicht zwingend gebunden. Das grundbuchlich gesicherte Wegerecht berechtigt hingegen auch dann noch zur Überquerung des Nachbargrundstücks, wenn der neue Eigentümer mit der Überquerung seines Grundstücks nicht einverstanden sein sollte.

Was aber, wenn der Eigentümer des Zwischengrundstücks nicht bereit ist, ein Wegerecht einzuräumen?

Ist das Grundstück, das nicht unmittelbar an einem öffentlichen Weg liegt, bebaut, beispielsweise mit einem Wohngebäude, versteht es sich von selbst, dass die Erreichbarkeit des Gebäudes durch dessen Nutzer erforderlich ist und sichergestellt sein muss. Zu diesem Zweck gewährt § 917 BGB dem Eigentümer des gefangenen Grundstücks das Recht, von den Nachbarn zu verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung zu dem öffentlichen Weg dulden (sog. Notwegerecht).

Voraussetzung ist jedoch, dass das gefangene Grundstück „ordnungsgemäß“ genutzt wird. Welche Art der Benutzung eines Grundstücks ordnungsgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der Person des Eigentümers des gefangenen Grundstücks und ihren persönlichen Bedürfnissen, sondern danach, was nach objektiven Gesichtspunkten diesem Grundstück angemessen ist und den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Dabei spielen Größe, Lage und Nutzungsart des Grundstücks in seiner Umgebung eine Rolle. Eine Nutzung ist allerdings nur dann ordnungsgemäß, wenn die Rechtsordnung sie nicht missbilligt, etwa weil sie aus öffentlich-rechtlichen Gründen wie z.B. aufgrund naturschutzrechtlicher, verkehrsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Regelungen unzulässig ist.

Ist das gefangene Grundstück mit einem Wohn- oder Ferienwohnhaus bebaut, ist nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 1. April 2022, Aktenzeichen 1 U 71/21) die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen erforderlich. Es reiche hingegen nicht, dass ein Grundstück zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreicht werden kann. Zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks sei es in der Regel erforderlich, dass die Nutzer es mit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren und Fahrzeuge etwa zur Ver- und Entsorgung es erreichen können. Es sei auch erforderlich, dass der Nutzer des Gebäudes von der anfahrbaren Stelle des Grundstücks aus den Eingangsbereich auch mit sperrigen Gegenständen in zumutbarer Weise erreichen kann.

Soweit es vollständig an einer Anfahrbarkeit des gefangenen Grundstücks fehlt, besteht nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts folglich ein Anspruch darauf, das Zwischengrundstück zum Zwecke des Anfahrens zu benutzen und auch mit PKW überqueren zu dürfen.
Anders verhält es sich hingegen, wenn das Grundstück an irgendeiner Stelle noch von einem öffentlichen Weg aus angefahren werden kann und lediglich die Stellplätze für PKW auf dem Grundstück nicht erreicht werden können. Das gesetzliche Notwegerecht bietet hier keine Hilfe. Denn es dient nicht der bloßen Bequemlichkeit. Es kann nicht zu dem Zweck verlangt werden, Fahrzeuge auf dem eigenen Grundstück abstellen zu können, wenn in der Umgebung hinreichend Parkraum zu finden ist, das Grundstück aber jedenfalls an einer Stelle mit Kraftfahrzeugen angefahren werden kann.

Die Überquerung fremder Grundstücke bietet regelmäßig Anlass für nachbarrechtliche Streitigkeiten. Ob die Voraussetzungen für ein Notwegerecht vorliegen, sollte vor der Inanspruchnahme des Zwischengrundstücks sorgfältig geprüft werden, um unnötige Verwerfungen mit seinen Nachbarn zu vermeiden.

Björn Lippke, Rechtsanwalt* bei Dr. Kruse, Hansen & Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Amtsgericht Kiel PR 852 KI
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