Immer mehr Familien leben als „Patchwork-Familie“. Wer in einer sogenannten „Patchwork-Familie“ lebt, sollte auf jeden Fall ein Testament verfassen, denn gerade in dieser Familienkonstellation gibt es viele Fallstricke beim Erben und Vererben, die den meisten Betroffenen nicht bewusst sind.

Stirbt z. B. ein Partner aus einer Patchwork-Beziehung, erhält nicht der Lebensgefährte oder neue Ehepartner, sondern der geschiedene Partner das Sorgerecht für minderjährige Kinder aus der geschiedenen Ehe. Damit erhält der geschiedene Ehepartner auch das Verwaltungsrecht auf das von den Kindern geerbte Vermögen. Wer dies verhindern will, sollte ein entsprechendes Testament aufsetzen und das Verwaltungsrecht für das geerbte Vermögen bei minderjährigen Kindern auf die Personen übertragen, denen er vertraut und ggf. zusätzlich Testamentsvollstreckung anordnen.

Auch nichteheliche Lebenspartner in einer „Patchwork-Familie“ erhalten im Todesfall des Partners ohne testamentarische Regelung nichts. Rechtlich gelten sie wie fremde Dritte. Insbesondere wenn nichteheliche Lebenspartner beispielsweise gemeinsam eine Immobilie erwerben, sollten gegenseitige Absicherungen durch Testamente oder Erbverträge erfolgen, wobei man auch die Erbschaftsteuer im Blick haben muss.

Streit gibt es auch häufig, wenn ein geschiedener oder verwitweter Ehepartner mit Kindern erneut heiratet. Ohne Testament bedeutet dies im Erbfall: Der neue Ehegatte erbt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Vermögens. Da der neue Ehepartner mit den Kindern aus der ersten Ehe nicht verwandt ist, haben die Stiefkinder nach dem Tod des neuen Ehegatten weder ein gesetzliches Erbrecht noch bei Enterbung ein gesetzliches Pflichtteilsrecht.

Wer in dieser Konstellation einerseits für den überlebenden Ehegatten vorsorgen möchte, andererseits aber verhindern will, dass familienfremde Personen später nach dem Tod des neuen Ehegatten erben, muss ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen. Lösungen bieten sich hier z. B. über das erbrechtliche Institut der Vor- und Nacherbschaft oder über besondere Vermächtnisse an.

Mit fachkundiger Hilfe kann damit verhindert werden, dass es nach dem Tod zum Streit der hinterbliebenen Familienangehörigen kommt.

Ulrike Czubayko, Rechtsanwältin und Notarin,
Fachanwältin für Erbrecht,
Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei KH&S Dr. Kruse, Hansen & Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB,
Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare,
Stuhrsallee 35,
24937 Flensburg,
Tel. 0461-520770


Diesen Beitrag sowie alle früheren Beiträge können Sie unter www.khs-flensburg.de nachlesen.

- WERBUNG -