Verkauf und Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Auch in diesem Jahr ist dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, in der Zeit um die Jahreswende erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit weist die Ordnungsverwaltung auf folgendes hin:
- Durch Verordnung wurde durch das Bundesinnenministerium das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 an Privatpersonen ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis zum Jahreswechsel 2021/2022 bundesweit untersagt.
- Im Ausland erworbene Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II müssen mit § 5 SprengG (CE-Kennzeichnung) und § 6 SprengV (BAM-Nummer) versehen sein, dürfen nur aus Anlass des Jahreswechsels (12./01.01.) abgebrannt und die Einfuhr beim Zoll angemeldet werden. Zuwiderhandlungen sind strafbar.
- Das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II (s.o.) an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Vorbeugend ist es auch Eltern bzw. älteren Geschwistern strengstens untersagt, ihren Kindern bzw. jüngeren Geschwistern derartige pyrotechnische Gegenstände zu überlassen.
- Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reetdach- und Fachwerkhäusern ist verboten.
- Der Verstoß gegen die o.g. Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
Die Ordnungsverwaltung wünscht allen Flensburgerinnen und Flensburgern eine unfallfreie Silvesternacht und einen guten Rutsch ins Neue Jahr!
Unsere Empfehlung: Besser ganz verzichten
Die Stadt Flensburg würde sich freuen, wenn aus Umwelt- und Klimaschutzgründen sowie aus Rücksicht auf Tiere, ängstliche Mitmenschen und Ihre Gesundheit auf das Abbrennen von Feuerwerk ganz verzichtet würde. Wir bitten aber auf jeden Fall um sorgsamen Umgang mit den Feuerwerkskörpern und gegenseitige Rücksichtnahme.
Pressemitteilung Stadt Flensburg
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