Nicht heiraten – die Lösung aller Probleme?

Es sind nicht wenige Paare, die sich gegen eine Heirat entscheiden und des vorziehen, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft (ne Lg) ihr Zusammenleben zu gestalten. Sicherlich ist diese Entscheidung häufig in der Befürchtung begründet, im Falle eines Scheiterns der Beziehung unkalkulierbaren finanziellen Belastungen ausgesetzt zu sein, sei es in Form von langjährigen Unterhaltszahlungen an den anderen Partner und / oder erheblicher Vermögensverluste aufgrund von Zugewinnausgleichszahlungen und / oder Verlusten bei der eigenen Alters- und Invaliditätsabsicherung im Rahmen des bei Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleiches. Zwingend sind solche Folgen allerdings nicht. Vorsorgend kann noch vor der Heirat ein Ehevertrag geschlossen und können somit mögliche Konfliktsituationen entschärft werden. Oder, einen vernünftigen Umgang der Beteiligten vorausgesetzt, lassen sich beim Scheitern der Ehe die damit verbundenen Folgen auch im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.
Bei der Entscheidung für eine ne Lg sollten einige Dinge bedacht werden. Dazu im Einzelnen: Stirbt ein Partner einer ne Lg, ist der Verbliebene kein gesetzlicher Erbe des Verstorbenen. Die Partner einer ne Lg können kein gemeinsames Testament errichten; dies ist Eheleuten vorbehalten. Bleibt das Paar kinderlos, erben die Eltern des verstorbenen Partners oder, falls sie vorverstorben sind, deren Abkömmlinge. Das kann insbesondere dann eine missliche Situation sein, wenn es um Immobilieneigentum geht und sich der Partner des Verstorbenen in Miteigentümergemeinschaft mit dessen Eltern wiederfindet. Eine solche Situation kann nur durch eine testamentarische Regelung ausgeschlossen werden. Die Probleme sind damit allerdings nicht beseitigt. Da ein gemeinsames Testament ausscheidet, muss jeder der Partner ein Einzeltestament zu Gunsten des anderen errichten, das er aber jederzeit und ohne Wissen des anderen ändern oder beseitigen kann. Bei Kinderlosigkeit des Paares bestehen zudem Pflichtteilsansprüche der etwa noch lebenden Eltern des Verstorbenen. Und gerade bei größeren Vermögenswerten kann der testamentarisch von seinem Partner bedachte Erbe mit empfindlichen Erbschaftssteuerforderungen des Finanzamtes konfrontiert sein, weil er nur geringe steuerliche Freibeträge in Anspruch nehmen kann, im Gegensatz zu erbenden Ehegatten, deren hohe Freibeträge häufig überhaupt keine Erbschaftssteuerzahlungen auslösen.
Bei einem gemeinsamen Erwerb von Grundeigentum kann jeder von ihnen jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. In der Praxis heißt dies dann entweder Verkauf des Objektes, oder einer der Beteiligten zahlt den anderen aus und übernimmt das Objekt zu Alleineigentum. Schlimmstenfalls kommt es zu einer Teilungsversteigerung. Zwar gilt dies im Grundsatz auch für verheiratete Paare, jedoch schützt der Bestand der Ehe zunächst vor einem einseitigen Aufhebungsbegehren eines der Partner.
Anders als bei verheirateten Paaren besteht bei den Partnern einer ne Lg nicht die Möglichkeit einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer und auch nicht die Wahl der unter Umständen günstigeren Steuerklassenkombination III / V.
Stirbt einer der Partner, hat der Verbliebene keine Ansprüche aus einer Hinterbliebenenversorgung, also der Witwen- bzw. Witwerrente. Das kann insbesondere dann bitter sein, wenn der verbliebene Partner über eine unzureichende oder schlimmstenfalls sogar fehlende Altersabsicherung verfügt und deshalb von Altersarmut bedroht ist.
Partnern einer ne Lg stehen keinerlei Auskunfts- und Informationsrechte bei Krankheit oder Betreuungsbedürftigkeit des betroffenen Partners zu. Sie können keine Einwilligung in Operationen erteilen und auch Vermögensangelegenheiten des Partners nicht regeln. Immerhin lässt sich diese Problematik durch eine Vorsorgevollmacht regeln.
Das Sorgerecht für gemeinsame minderjährige Kinder eines nicht verheirateten Paares steht ausschließlich der Mutter zu. Für die Beteiligung des Vaters an dem Sorgerecht bedarf es einer gesonderten Erklärung der Mutter gegenüber dem Jugendamt oder einer gerichtlichen Entscheidung. Letzteres wird realistischerweise nur bei einer in den Endzügen befindlichen Beziehung anzunehmen sein. Die Partner der ne Lg sind nicht zu Unterhaltszahlungen dem anderen gegenüber verpflichtet. Eine Ausnahme stellen die Regelungen des § 1615 l BGB dar. Danach ist der Vater des nicht ehelich geborenen Kindes der Mutter gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, mindestens für die Zeit von drei Jahren nach der Geburt des Kindes, im Einzelfall aber auch länger. Umgekehrt ist eine solche Unterhaltsverpflichtung aber auch der Mutter gegenüber dem Vater des Kindes denkbar.
Es kann für nicht verheiratete Paare empfehlenswert sein, ihr Zusammenleben durch einen Partnerschaftsvertrag zu regeln, auch für den Fall der Auseinandersetzung im Rahmen einer Trennung. Mögliche Konfliktsituationen lassen sich so vermeiden. Eine anwaltliche oder notarielle Beratung in diesem Zusammenhang kann sich lohnen.


Diesen Beitrag sowie alle früheren Beiträge können Sie unter www.khs-flensburg.de nachlesen.

- WERBUNG -