Stellen Sie sich vor, Sie lassen Ihr Haus sanieren. Ein Gerüst wird aufgebaut, die Arbeiten werden abgeschlossen, das Gerüst wird wieder abgebaut. Und dann, Monate später, sagen Sie: „Ich widerrufe den Vertrag!“ Da der Handwerker Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat, verlangen Sie jeden gezahlten Cent zurück – und wollen für die erbrachte Arbeit nichts bezahlen.
Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist in §§ 312 ff., 355 BGB geregelt. Es soll Verbraucher schützen, die Verträge ohne persönlichen Kontakt zum Unternehmer abschließen – etwa per E-Mail, Telefon oder Internet. Normalerweise haben Verbraucher 14 Tage Zeit, um solche Verträge ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Fehlt jedoch die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung, beginnt die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt dann erst nach einem Jahr und 14 Tagen.
Ein Traum für Sparfüchse, ein Albtraum für Handwerker. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 05.03.2026 (Az. C-564/24) nun klargestellt, wo die Grenze zwischen Verbraucherschutz und reinem Rechtsmissbrauch verläuft.
Der Fall: Ein Gerüst, ein Architekt und eine späte Reue
Im Zentrum des Streits stand eine Beamtin, die ihr Dachgeschoss ausbauen wollte. Sie engagierte einen Architekten, der die Planung übernahm und die Verträge mit den Baufirmen vorbereitete. Das Gerüstbauunternehmen erhielt den Auftrag per E-Mail und Post – ein klassischer Fernabsatzweg. Eine Widerrufsbelehrung fehlte jedoch im Vertrag, obwohl sie rechtlich geboten gewesen wäre.
Nachdem das Gerüst fast ein Jahr lang stand, die Arbeiten beendet waren und die Bauherrin bereits über 95.000 Euro gezahlt hatte, erklärte sie plötzlich den Widerruf. Ihr Argument: Da sie nie über ihr 14-tägiges Widerrufsrecht belehrt wurde, habe sich die Frist auf ein Jahr und 14 Tage verlängert. Die Folge wäre eigentlich: Vertrag rückabwickeln, Geld zurück, und für die Nutzung des Gerüsts müsste sie keinen Wertersatz leisten. Wertersatz bedeutet: Der Verbraucher muss für die Nutzung oder den Wertverlust der erhaltenen Leistung bezahlen (§ 357a BGB). Normalerweise entfällt diese Pflicht jedoch, wenn der Unternehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Das Gerüst wäre dann tatsächlich ‚gratis‘ gewesen.“
Die Notbremse: Wann ist der Widerruf „fies“?
Dies ist der entscheidende Punkt des Urteils. Normalerweise ist das EU-Recht gnadenlos: Wer nicht belehrt, arbeitet im Zweifel umsonst. Doch der EuGH entwickelt eine Rechtsmissbrauchslehre, die dem deutschen Prinzip von Treu und Glauben ähnelt. Das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist eine Art ‚Fairness-Regel‘ im deutschen Recht. Es besagt: Niemand darf seine Rechte so ausüben, dass dies mit dem allgemeinen Anstandsgefühl unvereinbar ist. Die Gerichte prüfen dabei alle Umstände des Einzelfalls und wägen die Interessen beider Seiten ab.
Ein Widerruf ist rechtsmissbräuchlich, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind:
Objektiv: Die Ausübung des Widerrufsrechts entspricht nicht den Schutzzielen der Richtlinie (z. B. weil der Verbraucher durch seinen Architekten den Vertrag selbst gestaltet hat und kein Informationsdefizit bestand).
Subjektiv: Der Verbraucher verfolgt die Absicht, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen (Gratis-Leistung nach vollständiger Erfüllung).
Beide Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Häuslebauer bedeutet das Urteil: Der „Widerrufs-Joker“ ist keine Allzweckwaffe mehr, um Rechnungen nach getaner Arbeit zu annullieren, wenn man den Vertrag selbst maßgeblich mitgestaltet hat.
Für Handwerker ist das Urteil ein wichtiges Sicherheitsnetz. Wer die Belehrung vergisst, hat zwar weiterhin ein hohes Risiko, aber bei offensichtlicher Ausnutzung der Rechtslage schiebt der EuGH dem „Gratis-Bauen“ nun einen Riegel vor.
Wichtig für Handwerker: Die Widerrufsbelehrung bleibt Pflicht! Wer sie vergisst, trägt ein hohes Risiko. Das Urteil schützt nur vor offensichtlichem Missbrauch – nicht vor den Folgen fehlender Belehrung. Bei Fernabsatzverträgen (auch E-Mail-Nachträgen!) muss die Belehrung nach den gesetzlichen Mustern erfolgen.
Fazit: Der Verbraucherschutz dient dazu, Überrumpelung zu verhindern – nicht dazu, fertige Bauprojekte nachträglich kostenlos zu stellen. Ein Sieg für die Fairness am Bau!
Rechtsanwalt und Notar Dietrich SchenkeLL.M. (Steuerwissenschaften)
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Schlichter und Schiedsrichter nach SOBau in der Kanzlei KH&S Dr. Kruse, Hansen & Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB,
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