Der anhaltende Trend zu Schönheitsoperationen lässt die Zahl der Korrekturbehandlungen nach missglückten Eingriffen steigen. Versicherungen werben mit Kostenübernahme für solche Nachbehandlungen. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein beleuchtet, in welchen Fällen Folgekostenversicherungen bei Plastisch-Ästhetischen Operationen für Patientinnen sinnvoll sein können.

Schönheitsoperationen und -behandlungen liegen im Trend. Die Anzahl ästhetisch-plastischer Operationen in Deutschland steigt nach Angaben der Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen (VDÄPC) seit Jahren. Zu den beliebtesten Behandlungen gehören demnach Botox-Sprit-zen zum Falten glätten, Straffungen der Augenlider und Brustvergrößerungen. Die Coronakrise scheint diese Entwicklung noch zu beschleunigen. Laut einer Umfrage der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC) unter ihren Mitgliedern nutzen Patienten gern die Zeit im Homeoffice. Das Arbeiten zuhause bietet die Möglichkeit, die Folgen einer Schönheitsoperation diskret ausheilen zu lassen.

Krankenkassen zahlen nur für notwendige Behandlungen

Plastisch-Ästhetische Operationen sind Eingriffe, die ohne eine medizinische Notwendigkeit vorgenommen werden. Die gesetzlichen oder privaten Krankenkassen übernehmen daher grundsätzlich nicht die Kosten für solche Eingriffe. Da die Kosten der Operation von vornherein bekannt sind, lässt sich das nötige Budget für den Eingriff rechtzeitig planen. Unkalkulierbar wird es, wenn nach der Operation Komplikationen auftreten, die eine medizinisch notwendige Behandlung erfordern. „Da die meisten Schönheitsbehandlungen nicht medizinisch begründet sind, kann die Krankenkasse oder Krankenversicherung Verbraucher an den Folgekosten beteiligen oder die Kostenübernahme verweigern“, erläutert Michael Herte, Jurist bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.* Das gilt neben Schön-heitsbehandlungen ebenso für Folgebehandlungen von Schäden durch Tattoos, Piercings oder Zahnersatz. Folgekostenversicherungen reagieren mit Angeboten für die Kostenübernahme solcher Nachbehandlungen.

Risiken und Leistungen klären

Ob eine Versicherung im Schadensfall tatsächlich die Folgebehandlung finanziert, hängt von Details ab. So haftet bei Behandlungsfehlern grundsätzlich der Operateur. Voraussetzung ist aber, dass der oder die Betroffene einen ärztlichen Kunstfehler nachweist. Wenn dringender Handlungsbedarf besteht oder mit der Folgebehandlung Spuren des ursprünglichen Eingriffs verschwinden, ist dieser Nachweis kaum möglich. „Bei einer Folgekostenversicherung sollte deshalb klar geregelt sein, welche Behandlungen von Komplikationen sie abdeckt“, so Herte. Zahlt die Versicherung nur für Behandlungen gegen schlechte Wundheilung nach einer Operation oder auch für Korrekturen, wenn das Ergebnis der Behandlung nicht wunschgemäß ausfällt? Ein wichtiger Punkt ist die Leistung nach Operatio-nen, die im Ausland gemacht wurden. „Wer einen Eingriff plant, spricht am besten vorher mit mindestens einem unabhängigen Arzt über mögliche Komplikationen und Folgekosten. Dann lässt sich abschätzen, ob eine Versicherung sinnvoll ist“, so Herte.

* Rechtsgrundlage ist § 52 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

Presseinfo der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein, 29.01.2021
Bild: envato.com

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