Ein wichtiger Vorteil beim Thema Bestattungsvorsorge ist scheinbar vielen Menschen nicht bewusst, könnte jedoch schon heute und erst recht in Zukunft für manche Mitbürger von großem Interesse sein.

Das Sozialamt spielt beim Thema „Bestattungsvorsorge“ auf den ersten Blick keine entscheidende Rolle. Zwei Aspekte sollten jedoch in diesem Zusammenhang bedacht werden: Zum einen die Kostenübernahme im Falle einer Sozialbestattung, zum anderen der Schutz der finanziellen Bestattungsvorsorge bei Beantragung von Sozialleistungen.

Kostenübernahme bei einer Sozialbestattung

Bei einer sogenannten Sozialbestattung übernimmt der zuständige Sozialhilfeträger die Bestattungskosten für die Hinterbliebenen, also diejenigen, die verpflichtet wären, die Bestattung zu bezahlen. Als Maßstab gelten dabei die Kosten einer einfachen und ortsüblichen Bestattung. Je nach Einzelfall werden die Kosten in solchen Fällen anteilsmäßig oder vollständig übernommen. Dabei kann die Erstattungsfähigkeit einzelner Kostenpositionen allerdings auch von dem zu Lebzeiten geäußerten Willen der verstorbenen Person abhängen. Auch aus diesem Grunde empfiehlt es sich zur besseren Nachweisbarkeit für die betroffenen Angehörigen, den eigenen Willen der Verwandten frühzeitig zu dokumentieren.

Sollten sich die Angehörigen weigern, die Bestattung zu veranlassen, ist übrigens nicht mehr das Sozialamt zuständig. In einem solchen Fall wird das Ordnungsamt tätig („Ordnungsamtsbestattung“). Das führt, um die entstehenden Kosten gering zu halten, dazu, dass es meistens zu einer möglichst günstigen und anonymen (Feuer-)Bestattung kommt.

Geschützte Bestattungsvorsorge

Ein wichtiger Punkt ist der der Unantastbarkeit der finanziellen Vorsorge durch das Sozialamt, wenn Leistungen wie die Hilfe zur Pflege beantragt werden. Manche Sozial­ämter drängen die Antragsteller, eine vorliegende finanzielle Bestattungsvorsorge (zum Beispiel einen Vorsorgevertrag beim Bestatter oder eine Sterbegeldversicherung) aufzulösen, bevor Zahlungen geleistet werden. Davon ist dringend abzuraten.

Eine angemessene und zweckgebundene Bestattungsvorsorge im Rahmen eines Vorsorgevertrages bei einem Bestattungsunternehmen oder bei einer Sterbegeldversicherung mit Auszahlung (nur) im Todesfall ist nach verschiedenen Gerichtsurteilen vor einem solchen Zugriff jedoch sicher: Je nach örtlichen Gegebenheiten sind das in der Regel Beträge von bis zu 5.000 Euro, oft aber auch mehr. Andere Arten der finanziellen Vorsorge, wie zum Beispiel ein einfaches Sparkonto, müssen bei Bedürftigkeit aufgelöst werden, bevor das Sozialamt Zahlungen zum Lebensunterhalt leistet. Die angemessene Bestattungsvorsorge muss übrigens zusätzlich zu dem allgemeinen Schonbetrag (auch: Schonvermögen) von derzeit 10.000 Euro, der Betroffenen ohnehin zusteht, unangetastet bleiben. Neben der Vorsorge für die Bestattung ist auch die Vorsorge für die Grabpflege unter denselben Bedingungen geschützt.

In Einzelfällen kann das Sozialamt sogar verpflichtet werden, die monatlichen Raten für die Sterbegeldversicherung von Sozialhilfeempfängern zu übernehmen. Entsprechend hat zum Beispiel das Sozialgericht Karlsruhe schon gegen Ende des Jahres 2015 geurteilt. Die Beiträge für eine Sterbegeldversicherung wurden im Rahmen der Grundsicherung im Alter als zusätzlicher Bedarf eingestuft. Um die Bestattung der Antragstellerin abzusichern, sollte der verklagte Sozialhilfeträger die monatlichen Raten übernehmen. Damit sollte die geplante und als angemessen eingestufte Bestattungsvorsorge weiter gewährleistet werden. Das Gericht verwies auf Paragraph 33 Absatz 2 des Zwölften Sozialgesetzbuches, nach dem die erforderlichen Aufwendungen für ein angemessenes Sterbegeld übernommen werden können.

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