Kommt es zu einer Trennung oder Scheidung, stehen viele Ehegatten vor der Frage, wie der gemeinsame Hausrat aufzuteilen ist. Schnell stellen sich rechtliche Fragen: Wer darf das gemeinsame Sofa behalten? Wem steht die Waschmaschine zu? Anders als vielfach angenommen, entscheidet nicht allein das Eigentum über die Zuordnung von Haushaltsgegenständen. Das Familienrecht enthält vielmehr besondere Vorschriften, die darauf abzielen, eine faire und praktikable Lösung für beide Ehegatten und die Kinder zu schaffen.
Zu den Haushaltsgegenständen zählen grundsätzlich alle beweglichen Sachen, die während des ehelichen Zusammenlebens für den gemeinsamen Haushalt angeschafft und von beiden Ehegatten und den Kindern genutzt wurden, wie z. B. Möbel, Haushaltsgeräte, Geschirr, Besteck, auch Gartenmöbel. Keine Haushaltsgegenstände sind dagegen persönliche Gegenstände wie Kleidung, Schmuck oder Arbeitsmittel sowie Gegenstände, die ausschließlich einem Hobby oder persönlichen Interessen gedient haben.
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass derjenige Ehegatte automatisch Eigentümer bleibt, der einen Haushaltsgegenstand gekauft oder bezahlt hat. Zwar spielen die Eigentumsverhältnisse auch im Familienrecht eine Rolle, sie sind jedoch nicht allein entscheidend. Das Gesetz verfolgt das Ziel, beiden Ehegatten sowie den Kindern nach der Trennung eine angemessene Haushaltsführung zu ermöglichen. Deshalb kann es vorkommen, dass ein Gegenstand einem Ehegatten zur Nutzung oder sogar dauerhaft zugewiesen wird, obwohl der andere den Kaufpreis allein getragen hat.
Bereits während der Trennungszeit können sich Schwierigkeiten ergeben, wenn beide Ehegatten dieselben Haushaltsgegenstände benötigen. Für diese Phase sieht § 1361a BGB vor, dass Haushaltsgegenstände einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen werden können, soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei berücksichtigt das Familiengericht insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten sowie das Wohl der Kinder. Diese Regelung betrifft jedoch zunächst lediglich die Nutzung während der Trennungszeit.
Mit Rechtskraft der Scheidung stellt sich die Frage nach der endgültigen Zuordnung der Haushaltsgegenstände. Nach § 1568b BGB sind die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände unter Berücksichtigung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit aufzuteilen. Ziel ist es, beiden ehemaligen Ehegatten die Führung eines eigenständigen Haushalts zu ermöglichen. Dabei werden insbesondere die Eigentumsverhältnisse, die bisherige Nutzung, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und ggf. die Betreuung gemeinsamer Kinder berücksichtigt. Ist eine gleichwertige Verteilung nicht möglich, kann eine Ausgleichszahlung in Betracht kommen.
Nicht jeder Haushaltsgegenstand steht automatisch im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten. Gegenstände, die bereits vor der Eheschließung vorhanden waren oder einem Ehegatten ausdrücklich allein geschenkt oder vererbt wurden, verbleiben grundsätzlich in seinem Eigentum. Gleichwohl kann auch in diesen Fällen im Einzelfall eine Überlassung an den anderen Ehegatten in Betracht kommen, wenn dies erforderlich erscheint. Der Eigentümer hat dann regelmäßig Anspruch auf einen angemessenen finanziellen Ausgleich.
Besondere Bedeutung kommt dem Kindeswohl zu. Haushaltsgegenstände, die für die Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Kinder wichtig sind, sollen beim betreuenden Elternteil verbleiben (z. B. Kinderzimmer-, Küchenausstattung, Waschmaschine). Diese Entscheidung erfolgt jedoch stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und bedeutet nicht automatisch, dass der andere Ehegatte auf seine berechtigten Interessen verzichten muss.
Für unverheiratete Paare gelten die familienrechtlichen Vorschriften über die Verteilung von Haushaltsgegenständen hingegen nicht. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft greifen die allgemeinen zivilrechtlichen Eigentumsregelungen. Jeder behält die Sachen, die ihm gehören. Wurden Haushaltsgegenstände gemeinsam angeschafft, ist zu prüfen, ob Miteigentum entstanden ist oder ob zwischen den Partnern anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden. Es empfiehlt sich daher, Kaufbelege aufzubewahren oder klare Vereinbarungen über die Eigentumsverhältnisse zu treffen.
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass Streitigkeiten über Haushaltsgegenstände in keinem Verhältnis zu den Kosten und Belastungen eines gerichtlichen Verfahrens stehen. Eine einvernehmliche Regelung ist zeitsparend und kostenreduzierend. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann dabei helfen, die bestehenden Ansprüche realistisch einzuschätzen und eine ausgewogene Lösung zu entwickeln, die den gesetzlichen Vorgaben ebenso gerecht wird wie den individuellen Interessen der Beteiligten.
Janine Jessen
Rechtsanwältin*
Fachanwältin für Familienrecht bei Dr. Kruse, Hansen & Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
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