Die umfassendste Reform des Betreuungsrechts und Vormundschaftsrechts seit 30 Jahren bringt ab dem 01.01.2023 wichtige Neuregelungen.

Für Ehegatten tritt mit der Reform erstmals ein Notvertretungsrecht in Kraft. Neu geregelt wird in § 1358 BGB ein gesetzlich bestehendes gegenseitiges (Not)Vertretungsrecht zwischen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern für Gesundheitsangelegenheiten im weitesten Sinne, das bis zu 6 Monaten gilt.

Dieses Notvertretungsrecht unter Ehegatten ist hilfreich, aber nur in akuten Notfällen, etwa nach Unfällen, wenn der vertretende Ehegatte nicht mehr einwilligungsfähig ist, z. B. wenn er im Koma liegt. Dieses Notvertretungsrecht von Ehegatten besteht dann automatisch.
Die vertretenden Ehegatten dürfen dann, wenn die vertretenen Ehegatten aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit ihre Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht regeln können, in die Durchführung von medizinischen Maßnahmen einwilligen oder diese ablehnen, Behandlungsverträge abschließen etc. Bei einigen Maßnahmen ist, wie auch in Fällen der Betreuung und Vorsorgevollmacht, trotzdem die Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich.

Ein solches gesetzlich bestehendes gegenseitiges (Not)Vertretungsrecht von Ehegatten gab es bisher nicht. Wer nun aber meint, durch das gesetzlich vorgesehene „Notvertretungsrecht“ unter Ehegatten sei eine Vorsorgevollmacht hinfällig, irrt gewaltig!

Denn dieses ab dem 01.01.2023 in § 1358 BGB geregelte Vertretungsrecht birgt sowohl zeitliche als auch inhaltliche Grenzen: Zunächst einmal bezieht sich dieses Notvertretungsrecht nur auf gesundheitliche Angelegenheiten sowie damit im Zusammenhang stehende vertragliche Regelungen.
Aber für die Vermögenssorge in finanziellen Angelegenheiten (Grundbuchangelegenheiten etc.) wurde das Notvertretungsrecht nicht eingeführt – hier ist noch immer eine Betreuung bzw. Vollmacht erforderlich, wenn z. B. auf Konten zugegriffen werden muss.
Außerdem gilt das Notvertretungsrecht nur für bzw. zwischen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern, nicht für Kinder, sonstige Angehörige oder Freunde. Wenn Kinder, nicht-eheliche Partner, enge Freunde oder sonstige Dritte die Vollmacht ausüben sollen, ist nach wie vor eine vertragliche Vorsorgevollmacht erforderlich, andernfalls muss ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden.
Und schließlich gilt das gesetzliche Ehegattenvertretungsrecht auch nur für die Dauer von 6 Monaten. Nach Ablauf der zeitlichen Grenze von 6 Monaten und weiterhin bestehendem Betreuungsbedarf ist dann die Einrichtung einer Betreuung und die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers durch das Gericht erforderlich, falls nicht eine wirksame Vorsorgevollmacht errichtet wurde.

Mit dem neuen Betreuungsrecht ist aber keine Verschärfung der Form- oder Wirksamkeitsvoraussetzungen von Vorsorgevollmachten verbunden.
Im neuen Betreuungsrecht sind die wesentlichen Bestimmungen der Vorsorgevollmacht in einer Norm, dem § 1820 BGB n. F., zusammengefasst. Die inhaltlichen Konkretisierungserfordernisse für wirksame Vorsorgevollmachten, die bisher in den §§ 1904, 1906 und 1906a BGB a. F. geregelt waren, bleiben auch vom Wortlaut her identisch bestehen und bekommen nur „neue Hausnummern“, finden sich also zukünftig an anderer Stelle im Gesetz, nämlich ab dem 01.01.2023 in den §§ 1829, 1831 und 1832 BGB n. F.
Da der jeweilige Wortlaut identisch bleibt, bleiben auch die alten Vorsorgevollmachten, die auf Basis der inhaltlichen Konkretisierungserforder-nisse der §§ 1904, 1906 und 1906a BGB a. F. wirksam errichtet wurden, nach wie vor wirksam.
Trotzdem empfiehlt es sich natürlich, die eigenen Vorsorgevollmachten von Zeit zu Zeit auf ihre Aktualität überprüfen zu lassen. Und für Regelungen in Immobilien-/Grundstücks- und Handelsregisterangelegenheiten ist nach wie vor die notarielle Beglaubigungs- bzw. Beurkundungsform der Vorsorgevollmacht erforderlich.

Rechtsanwältin und Notarin Ulrike Czubayko
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei KH&S Dr. Kruse, Hansen & Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare
Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg
Tel. 0461 - 5 20 77 0

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