Immer mehr Personen jeglichen Alters haben inzwischen Vorsorgevollmachten in privatschriftlicher oder auch notarieller Form erstellen lassen, in denen sie ihnen vertraute und nahestehende Personen als Bevollmächtigte in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten einsetzen, für den Fall, dass sie infolge Alters, Krankheit, eines Unfalls, Geschäftsunfähigkeit oder aus sonstigen Gründen nicht handlungs- und entscheidungsfähig sind.
Während früher vorwiegend ältere Leute das Thema Vorsorgevollmachten ansprachen, aus Sorge, bei einer möglicherweise später eintretenden Demenz oder Krankheit einen gerichtlich bestellten Betreuer zugewiesen zu bekommen, anstatt selbst festzulegen, welche gewünschte nahestehende Person wichtige Entscheidungen für sie treffen soll, wissen jetzt auch immer mehr junge Leute, die beispielsweise eine Immobilie erworben oder (Mit-)Gesellschafter eines Unternehmens sind, wie wichtig auch in jungen Jahren eine Vorsorgevollmacht ist, da auch in jungen Jahren plötzlich durch Unfall oder Krankheit eine zeitweise oder sogar vollständige Handlungs- und Entscheidungs- bzw. Geschäftsunfähigkeit eintreten kann. Das kann zur Handlungsunfähigkeit des Unternehmens führen, und Geschäfte über Immobilien und mit den Banken sind dann nicht mehr möglich, wenn der Miteigentümer geschäftsunfähig geworden ist. Ohne Vorsorgevollmacht muss dann ein Betreuer durch das Gericht bestellt werden. Auch für die Kündigung von Verträgen, auch Mietverträgen, der Auflösung der Wohnung, des Abschlusses neuer Verträge, z. B. mit Pflegeheimen, für die Tätigung von Banküberweisungen, Auflösung von Konten oder der Korrespondenz mit Krankenkassen sind entsprechende Vollmachten erforderlich. All diese Befugnisse sind in der Regel in gut ausformulierten Vorsorgevollmachten enthalten. Neben diesen Bereichen Vermögensverwaltung, Rechtsgeschäfte in Vermögens- und Grundstücks- sowie Firmenangelegenheiten sollten in der Vorsorgevollmacht auch Vollmachten für die Bereiche Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten (auch zur Frage freiheitsentziehender Maßnahmen), Post- und Fernmeldeverkehr, Internet und für Behörden und Gerichte detailliert geregelt sein.
Sinnvoll ist, wenn der Bevollmächtigte Untervollmachten erteilen und dadurch z. B. Steuerberater oder Rechtsanwälte bevollmächtigen kann. Wichtig ist auch, dass Vorsorgevollmachten nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen, sondern über seinen Tod hinaus postmortal wirksam bleiben.
Denn nach dem Tod des Vollmachtgebers bis zur Eröffnung seines Testamentes durch das Gericht und bis zur Feststellung der Erben des verstorbenen Vollmachtgebers durch Testament oder ohne Testament durch Erbschein vergehen oft viele Monate, in denen eine Handlungsunfähigkeit über das Vermögen, die Verträge und Geschäfte des Verstorbenen bestünde, gäbe es keine postmortale Vollmacht.
In dieser Zeit, in der noch kein Erbschein vorliegt, der die zukünftigen Erben ausweist und legitimiert bzw. ein notarielles Testament noch nicht eröffnet worden ist, hilft die Vorsorgevollmacht weiter, wenn sie nicht durch den Tod der betreffenden Person erlischt, sondern darüber hinaus postmortal wirksam ist. So können
z. B. noch Banküberweisungen von den Konten des Verstorbenen veranlasst und Verträge des Verstorbenen gekündigt werden.
Mit Hilfe dieser auch postmortal wirksamen Vorsorgevollmacht, sofern sie in notarieller Form beurkundet oder beglaubigt ist, können auch nach dem Tod des Vollmachtgebers z. B. noch Immobilienkaufverträge geschlossen, Grundbuchanträge auf Eigentumsumschreibung gestellt und Anmeldungen im Handelsregister beantragt werden. Die Wichtigkeit dieser Vorsorgevollmachten zur Handlungsfähigkeit auch in dieser Zeitspanne zwischen Tod bis zur endgültigen Klärung und Feststellung der Erbensituation ist nicht zu unterschätzen.
Da im Außenverhältnis, also im Rechtsverkehr mit Banken, Grundbuchämtern und Behörden, diese weitreichenden Vollmachten sofort mit ihrer Errichtung wirksam sind und der Bevollmächtigte sofort handeln kann, also auch eine Missbrauchsgefahr besteht, ist ein absolutes Vertrauensverhältnis des Vollmachtgebers zu der von ihm bevollmächtigten Person unerlässlich.
Diesen Beitrag sowie alle früheren Beiträge können Sie unter www.khs-flensburg.de nachlesen.