Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat zum 01. Januar 2024 in Kraft. Somit bringt das Jahr 2024 einige Änderungen für Immobilieneigentümer mit sich, die vor allem den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden betreffen. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

Ab dem 01. Januar 2024 müssen Neubauten in Neubaugebieten Heizungen einbauen, die zumindest zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies gilt für Wärmepumpen, Fernwärme- und Biomasseheizungen. Für andere Heizsysteme muss ein Nachweis nach DIN EN18599 erbracht werden.

Für bestehende Gebäude gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen. Das gilt auch bei Neubauten, die in Baulücken errichtet werden. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit 65 % erneuerbaren Energien spätestens nach dem 30. Juni 2026 verbindlich. In Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt diese Pflicht spätestens nach dem 30. Juni 2028.

Neue Gas- oder Ölheizungen sind übergangsweise in verschiedenen Konstellationen auch als Erfüllung der Vorgabe zum Heizen mit 65 % erneuerbaren Energien zulässig, z. B. als Teil einer Hybridlösung (in Kombination mit einer Wärmepumpe) oder wenn sie anteilig mit Biomethan betrieben werden.

Für Bestandsimmobilien gilt weiterhin, dass Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden müssen. Außerdem dürfen keine umweltschädlichen Heizungsanlagen mehr genutzt werden. Die Geschossdecke muss gedämmt sein und Rohrleitungen (Kalt- und Warmwasser) und Armaturen müssen gedämmt sein.

Für die Modernisierung von Heizungsanlagen können Immobilieneigentümer eigentlich von verschiedenen Förderprogrammen profitieren, wie z. B. Klima-Boni, KfW-Krediten und Steuervorteilen. Mieterhöhungen durch Modernisierung sind mit 10 Prozent der Investitionskosten jährlich umlegbar, maximal 0,50 Euro pro Quadratmeter monatlich. Allerdings hat die Bundesregierung wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zusagen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.

Diese Änderungen sollen dazu beitragen, die Klimaschutzziele der Bundesregierung zu erreichen und den Energieverbrauch im Gebäudesektor zu senken. Immobilieneigentümer sollten sich rechtzeitig informieren und beraten lassen, welche Maßnahmen für ihre Immobilien sinnvoll und notwendig sind.

Immobilieneigentümer
Rechtsanwalt und Notar Dietrich Schenke LL.M. (Steuerwissenschaften), Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Schlichter und Schiedsrichter nach SOBau in der Kanzlei KH&S Dr. Kruse, Hansen & Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare, Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg Tel. 0461 - 5 20 77 0

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