Warum kein „Kompostierbares Plastik“ in die Biotonne darf

Mitte August hat das Technische Betriebszentrum Flensburg (TBZ) mit einer verstärkten Kontrolle der Biotonnen im Stadtgebiet begonnen. Biotonnen, die fehlbefüllt sind, werden stehengelassen und nicht mehr geleert. Zu den Stoffen, die nicht in die Biotonne sollen, gehört auch sogenanntes „Kompostierbares Plastik“, das manchmal auch als „Bioplastik“ bezeichnet wird und in Drogerien oder Supermärkten verkauft wird. Aber wieso ist das in der Biotonne falsch? Wenn es kompostierbar ist, sollte es sich ja zersetzen und im Bio-Abfall kein Problem sein.
Leider ist es eben doch ein Problem. Auch die „Bio-Plastiktüten“ enthalten einen Teil Erdöl und die Kompostierbarkeit hält nicht, was sie verspricht. Um die Bezeichnung „kompostierbar“ zu erhalten, muss eine Tüte sich nach etwa sechs Wochen zu 90 Prozent zersetzt haben. Einerseits bedeutet das, dass immer noch 10 Prozent Plastik in der entstehenden Erde verbleiben und diese damit verschmutzen.
Andererseits wird der Flensburger Bio-Abfall nicht kompostiert, sondern einer sogenannten Vergärung zugeführt. Dieses Verfahren eignet sich besonders gut für Bio-Abfall aus Haushalten und ist energetisch wesentlich besser für die Umwelt. Bei einer Vergärung kann die entstehende Wärme nämlich für Heizungen genutzt oder damit Strom erzeugt werden. Die Vergärung dauert aber wesentlich kürzer als die Kompostierung, so dass bereits nach wenigen Wochen Kompost entstanden ist. Je kürzer der Prozess ist, umso weniger Zeit hat aber die „kompostierbare“ Plastiktüte sich zu zersetzen.
Nach einer Vergärung verbleiben also deutlich mehr als 10 Prozent der „Bio-Plastiktüten“ in der hergestellten Erde. Durch die Wärme in der Vergärungsanlage schmelzen die „Bio-Plastiktüten“ und sind auch durch Sortierverfahren nicht mehr vom Kompost zu trennen. Die Folge sind mit dem bloßen Auge erkennbare kleine Plastikstückchen.
Oftmals erhält das TBZ den Hinweis, dass doch einfach der Verkauf der „Bio-Plastiktüten“ verboten werden sollte oder zumindest die Bezeichnung als „kompostierbar“. Doch beide Vorschläge kann das TBZ leider nicht umsetzen.
Ein Verkaufsverbot kann nicht von einem öffentlich-rechtlichen Entsorger, der Stadt oder dem Bundesland verfügt werden. Dies ist Aufgabe der Bundespolitik, wie man auch an der aktuellen Debatte um das Verbot der normalen Plastiktüten sieht. Ob „kompostierbare“ Plastiktüten von einem eventuellen Verbot erfasst werden, ist zurzeit auch noch nicht entschieden.
Leider ist es auch nicht möglich, den Herstellern zu untersagen, ihre Tüten als „kompostierbar“ zu bezeichnen, da diese die entsprechende Norm erfüllen. Diese Norm wurde auf EU-Ebene festgelegt, auch hier kann das TBZ leider keinen Einfluss nehmen.
Was also tun? Zu empfehlen sind Papiertüten, wie oben abgebildet, die es auch mit Imprägnierung gibt, so dass sie nicht durchweichen. Eine weitere Möglichkeit sind kleine Behälter, in denen der Bio-Abfall gesammelt wird und die dann in die Biotonne entleert werden. Sollte dies für Sie keine Alternative sein, können Sie auch weiterhin eine Plastiktüte nutzen, aber bitte leeren Sie den Inhalt in die Biotonne und dann die Tüte in den Restmüll.

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