Wer in Deutschland ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner während der Ehe sein eigenes Vermögen behält, jedoch bei Beendigung des Güterstandes z. B. bei Scheidung der während der Ehe entstandene Vermögenszuwachs ausgeglichen wird. In diesem Zusammenhang spielen Schenkungen eine besonders wichtige Rolle, da sie unterschiedlich behandelt werden können – je nachdem, von wem sie stammen und wie sie rechtlich einzuordnen sind.

Grundsätzlich gilt: Schenkungen, die ein Ehepartner von einer dritten Person erhält, etwa von Eltern, Großeltern oder anderen Verwandten, sind besonders geschützt. Sie gelten als sogenanntes privilegiertes Vermögen. Das bedeutet, dass sie beim Zugewinn­ausgleich so behandelt werden, als hätte der Beschenkte dieses Vermögen bereits vor der Ehe besessen. Selbst wenn die Schenkung erst während der Ehe erfolgt ist, wird sie rechnerisch dem Anfangsvermögen zugerechnet. Dadurch bleibt der geschenkte Wert im Scheidungsfall grundsätzlich allein beim Beschenkten und muss nicht mit dem Ehepartner geteilt werden.

Dieser Schutz gilt allerdings nur für den Wert der Schenkung selbst. Alles, was während der Ehe aus dieser Schenkung entsteht, etwa durch Wertsteigerungen, Zinsen oder Gewinne, gehört zum Zugewinn und kann ausgleichspflichtig werden. Wer also mit einer Schenkung Vermögen aufbaut, muss damit rechnen, dass zumindest der während der Ehe erzielte Mehrwert bei einer Scheidung berücksichtigt wird.

Anders sieht es bei Schenkungen zwischen Ehepartnern aus. Überträgt ein Ehepartner dem anderen während der Ehe Geld, Eigentum oder andere Vermögenswerte, gelten diese Schenkungen in der Regel nicht als privilegiert. Sie werden dem normalen Vermögen zugerechnet und werden damit bei der Zugewinnberechnung vollständig berücksichtigt. Es wird bei ihnen davon ausgegangen, dass diese Vermögensverschiebungen im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen und nicht automatisch dauerhaft vom Zugewinnausgleich ausgenommen sind. Gerade bei größeren Übertragungen kann dies später zu erheblichen finanziellen Auseinandersetzungen führen.

In der Praxis kommt es auch immer wieder vor, dass Vermögen kurz vor einer Scheidung verschenkt wird, um es dem Zugriff des anderen Ehepartners zu entziehen. Solche Schenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen als illoyal oder benachteiligend gewertet werden. Das Gesetz sieht vor, dass illoyale Vermögensminderungen beim Zugewinn so behandelt werden können, als hätte es diese Schenkung nie gegeben. Der verschenkte Betrag wird dem Endvermögen dann fiktiv wieder hinzugerechnet. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Ehepartner den Zugewinnausgleich bewusst umgeht.

Ein weiteres zentrales Thema bei Schenkungen ist die Beweisbarkeit. Wer sich im Scheidungsfall auf eine Schenkung berufen möchte, muss diese auch nachweisen können. Ohne entsprechende Belege besteht die Gefahr, dass das Geld oder der Vermögenswert als normales Einkommen oder gemeinsamer Vermögenszuwachs gewertet wird. Besonders wichtig sind daher Schenkungsverträge, Überweisungsnachweise, Verwendungszwecke oder schriftliche Erklärungen der schenkenden Person. Fehlt ein klarer Nachweis, kann dies ebenfalls zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen.

Auch der Zweck einer Schenkung spielt eine Rolle. Wurde sie eindeutig nur einem Ehepartner zugewendet, bleibt sie grundsätzlich dessen Vermögen. Wurde sie jedoch beiden Ehegatten geschenkt und war für die gemeinsame Lebensführung bestimmt, etwa zur Finanzierung eines gemeinsamen Hauses oder zur Schuldentilgung für beide, kann sie unter Umständen beiden Ehepartnern zugerechnet werden. Die genaue Einordnung hängt dann vom Einzelfall ab und kann rechtlich sehr anspruchsvoll werden.

Schenkungen sind deshalb im Zugewinnrecht ein besonders sensibles Thema, das im Falle einer Trennung zu Streit führen kann.  Vielen Ehepaaren ist nicht bewusst, dass besonders Schenkungen zwischen Ehepartnern im Scheidungsfall rechtlich ganz anders behandelt werden können als erwartet.

Zusammengefasst gilt: Schenkungen von außen sind im Grundsatz geschützt, Schenkungen zwischen Ehepartnern nicht. Entscheidend sind dabei immer die Herkunft des Vermögens, der Zeitpunkt der Schenkung, ihr Zweck und vor allem die Nachweisbarkeit. Wer hier keine Unterlagen hat, die einen Nachweis ermöglichen, riskiert, dass Schenkungen später vollständig in den Zugewinn­ausgleich einbezogen werden. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden und finanzielle Nachteile im Scheidungsfall deutlich zu reduzieren.

Janine Jessen
Rechtsanwältin*
Fachanwältin für Familienrecht
bei Dr. Kruse, Hansen & Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
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