Eltern oder auch Großeltern möchten Vermögen ab und zu bereits ihren minderjährigen Kindern bzw. Enkeln durch Schenkungen oder in Testamenten für den Todesfall zuwenden.
Wenn die Ehe der Eltern geschieden ist und das Kind beim anderen Elternteil lebt, besteht oft der nachvollziehbare Wunsch, dass der geschiedene Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, keinen Zugriff auf das geschenkte bzw. geerbte Vermögen des noch minderjährigen Kindes erhalten soll. Außerdem möchte man, dass das Kind auch nicht schon an seinem 18. Geburtstag, sondern vielleicht erst mit 25 Jahren über das Vermögen verfügen, also das Geldvermögen ausgeben oder die erhaltene Eigentumswohnung verkaufen kann. Außerdem weiß man nicht, wie sich das Kind entwickelt: Wird es krank? Wird sein Lebensweg gradlinig sein? Wenn es später eine Ehe eingeht, wie wird der Kontakt zum Schwiegerkind sein? Harmonisch, oder wird es durch das zukünftige Schwiegerkind zu einer Beeinflussung und Entfremdung vom Elternteil kommen? Was ist, wenn die Ehe des Kindes später geschieden wird und es zum Streit über die Aufteilung der Vermögenswerte kommt? Was ist, wenn das Kind später geschäftsunfähig werden sollte? Wie stelle ich sicher, dass die Schenkung später im Erbfall berücksichtigt wird?
Diese und noch weitere Fragen stellen sich, und den durchaus berechtigten Ängsten kann durch Ergänzungsregelungen in Schenkungs- /Überlassungsverträgen und in Testamenten Rechnung getragen werden, man muss es nur auch tatsächlich regeln und festschreiben! Wichtig bei der Übertragung von Vermögenswerten auf Kinder ist, dass diese Ergänzungsregelungen bereits bei der Schenkung, also ausdrücklich in dem Überlassungsvertrag bzw. für den Erbfall bereits direkt in dem Testament selbst festgelegt worden sind.
In Schenkungs-/Überlassungsverträgen und auch in Testamenten kann für die Zeit der Minderjährigkeit durch Verwaltungsanordnungen sichergestellt werden, dass der ungewünschte sorgeberechtigte Elternteil keinen Zugriff auf das geschenkte bzw. geerbte Vermögen erhält, und in Testamenten können durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers auch über die Volljährigkeit hinaus Beschränkungen für das Kind getroffen werden.
Will man Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibeträge ausnutzen und schon zu Lebzeiten erhebliche Werte, seien es Immobilien oder Geldvermögen, verschenken, kann es wichtig sein, dass eine Anrechnung auf das zukünftige Erbrecht und/oder auf Pflichtteilsansprüche ebenfalls in dem Vertrag festgeschrieben wird. Zwar muss eine solche Anrechnungsbestimmung nicht zwingend schriftlich erfolgen, zu Beweiszwecken ist dies aber immer empfehlenswert.
Rückforderungsrechte, zum Beispiel für den Fall der Insolvenz oder der Scheidung der Ehe des Kindes, wegen groben Undanks oder wenn das Kind die Immobilie gegen den Willen des Schenkers verkaufen will, können im Immobilienüberlassungsvertrag vereinbart und durch die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert werden. Nachträgliche Regelungen sind in den meisten Fällen nicht mehr möglich. Darum sollte dies vor der Schenkung und der Ausarbeitung des Schenkungs-/Überlassungsvertrages geklärt werden.
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