Am 01. November 2020 wurde die Energieeinsparverordnung (EnEV) durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst.
Zweck der EnEV war die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit sollte die EnEV dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der EnEV sollte dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden (vgl. § 1 EnEV).
Das GEG verfolgt diese Ziele weiter. Zweck des GEG ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb (vgl. § 1 GEG).
Zur Umsetzung dieser energiepolitischen Ziele nimmt der Gesetzgeber unter anderem alte Heizkessel, die mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, ins Visier. Diese Heizkessel dürfen vom Eigentümer nicht mehr betrieben werden, wenn sie vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind. Auch die nach dem 1. Januar 1991 eingebauten oder aufgestellten Heizkessel, die mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Sachlich ausgenommen von diesem Betriebsverbot sind sogen. Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwertkessel und heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt. In persönlicher Hinsicht gilt diese Austauschpflicht nicht für Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Betroffen sind damit in erster Linie Vermieter, Eigentümer von Häusern mit mehr als zwei Wohnungen sowie Eigentümer, die ihre Häuser erst nach dem 1. Februar 2002 erworben haben. Die Frist zum Austausch beträgt dann zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang.
Von einem Austausch darf ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn die Außerbetriebnahme einer mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung und der Einbau einer neuen nicht mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Diese Ausnahme wird vermutlich nur selten anzunehmen sein.
Verstöße gegen die Austauschpflicht können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Die Austauschpflicht sollte also nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Eigentümer sind gut beraten, sich rechtzeitig über ihre Pflichten und Möglichkeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb informieren zu lassen. Womöglich zahlt sich ein Austausch durch einen niedrigeren Verbrauch finanziell schneller aus, als gedacht.
Anreize zum Austausch dieser alten Heizkessel schafft der Gesetzgeber durch die Förderung von Heiztechniken, die erneuerbare Energien mit einbinden. Diese Förderung kann über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Qualifizierte Fachbetriebe stehen auch hierbei beratend und unterstützend zur Seite.
Gesetzliche Austauschpflicht
für über 30 Jahre alte Heizkessel
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