Egal, ob es um Kindes- und/oder Ehegattenunterhalt oder auch um den Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes geht, in allen Fällen sieht sich der zum Unterhalt Verpflichtete in aller Regel zunächst einem Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über seine Einkommensverhältnisse ausgesetzt. Das ist dann der Fall, wenn es zur Trennung eines Paares kommt. Ist ein gemeinsames Kind vorhanden oder mehrere Kinder und dessen/deren gewöhnlicher Aufenthalt im Haushalt eines Elternteils, hat der andere Elternteil für den Barunterhalt zu sorgen. Darüber hinaus können aber auch Ansprüche auf Ehegattenunterhalt bestehen (bzw. Ansprüche der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes). Um diese Ansprüche richtig ermitteln zu können, bedarf es der Kenntnis über die Einkommensverhältnisse desjenigen, um dessen Zahlungsverpflichtung es geht. Dafür steht dem Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Einkommensverhältnisse gegen den potentiell Zahlungspflichtigen zur Verfügung, der, sofern dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, auch gerichtlich durchgesetzt werden kann und in der Praxis immer wieder auch Gegenstand gerichtlicher Verfahren ist.
Die Auskunft ist in einer ganz bestimmten Weise zu erteilen. Keinesfalls reicht es aus, dem Unterhaltsgläubiger kommentarlos Einkommensunterlagen zur Verfügung zu stellen, damit er dann selbst das maßgebliche Einkommen des Pflichtigen ermittelt. Wer zur Auskunft verpflichtet ist, muss vielmehr selbst sämtliche Einkünfte, gleich welcher Art, durch Vorlage einer systematischen Aufstellung erteilen, so dass der Gläubiger ohne übermäßigen Arbeitsaufwand den Unterhaltsanspruch berechnen kann. Dabei ist nach den verschiedenen Einkommensarten zu unterscheiden. Bei abhängig Beschäftigten bezieht sich die Auskunft vom Zeitpunkt der Geltendmachung an auf die zurückliegenden zwölf Monate. Bei Selbständigen bzw. generell bei schwankenden Einkünften unterliegen in der Regel die letzten drei abgelaufenen Kalenderjahre der Auskunftspflicht, im Einzelfall aber auch ein längerer Zeitraum. Der Anspruch auf Auskunftserteilung wird durch den ergänzenden Anspruch auf Vorlage von Belegen komplettiert, so dass der Unterhaltsberechtigte die in der systematischen Aufstellung enthaltenen Angaben nachvollziehen kann. Das sind bei abhängiger Beschäftigung lückenlose Verdienstbescheinigungen für den betreffenden Zeitraum. Aufgrund der Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft für zwölf Monate werden somit auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Boni etc. erfasst, die ebenfalls Bestandteil des unterhaltsrelevanten Einkommens sind. Darüber hinaus kann die Vorlage der letzten Einkommensteuererklärung und des letzten Einkommensteuerbescheides verlangt werden, da auch Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen das Unterhaltseinkommen beeinflussen.
Umfangreicher wird es bei Selbständigen und Gewerbetreibenden. Für den ohnehin längeren Auskunftszeitraum besteht die Pflicht zur Vorlage von Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen oder nach Lage der Dinge zur Vorlage von Einnahme- bzw. Überschussrechnungen oder sonstigen Unterlagen bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und Freiberuflern. Darüber hinaus kann die Vorlage von Einkommensteuererklärungen und -bescheiden für mehrere Jahre geltend gemacht werden.
Ein Unterhaltsgläubiger wird sich mit seinem Auskunftsanspruch in der Regel mit einem anwaltlichen Aufforderungsschreiben melden. Es ist unbedingt ratsam, dem in dem Schreiben enthaltenen Ersuchen genau Folge zu leisten, um eine gerichtliche Inanspruchnahme zu vermeiden. Denn ein Antrag bei Gericht auf Auskunftserteilung (und Belegvorlage) wird zumeist als sogenannter Stufenantrag gestellt. In der ersten Stufe verlangt der Gläubiger Auskunft, in der zweiten Stufe, wenn die Einkommenssituation geklärt ist, Zahlung des anhand der Auskunft berechneten Unterhaltes. Das kann für den Schuldner unangenehme Folgen bedeuten, wenn er am Ende des Rechtsstreits neben dem zuerkannten Unterhalt auch noch Verfahrenskosten zu tragen hat.
Auf Verlangen ist vor Ablauf von zwei Jahren nicht erneut Auskunft zu erteilen, es sei denn, bei dem Pflichtigen hat sich eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben, etwa bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Beförderung.

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