Die Situation ist alles andere als selten. Angenommen, ein Paar, verheiratet mit zwei minderjährigen Kindern im Alter von 5 und 7 Jahren, trennt sich. Der Ehemann zieht aus, während die Ehefrau mit den beiden Kindern in der Wohnung oder dem Haus bleibt. Allein – oder jedenfalls Hauptverdiener – ist der Ehemann. Er verfügt über ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 2.200,00 Ä. Bereinigt um weitere abzugsfähige Positionen, wie z. B. die Kosten für die Fahrt zur Arbeit, verbleiben ihm noch 1.950,00 Ä monatlich. Da seine Ehefrau die beiden Kinder betreut und damit ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllt, hat der Ehemann und Vater der Kinder den sogenannten Barunterhalt beizusteuern. Hierfür ist die Düsseldorfer Tabelle maßgeblich. Mit oben genanntem Einkommen unterfällt der Mann der 2. Einkommensgruppe (1.901,00 Ä bis 2.300,00 Ä aktuell). Bezieht die Mutter der Kinder das staatliche Kindergeld, was ihr rechtlich zusteht, hat der Vater für das fünfjährige Kind 306,50 Ä und für das siebenjährige Kind 368,50 Ä monatlich zu zahlen. Bevor an den Getrenntleben- oder, später, den nachehelichen Unterhalt für die Frau zu denken ist, werden zunächst einmal die beiden Kinder mit ihren Ansprüchen berücksichtigt. Bei einem Unterhaltseinkommen des Ehemannes von 1.950,00 Ä verbleiben also nach Abzug der genannten Kindesunterhaltsbeträge noch 1.275,00 Ä. Denn minderjährige Kinder werden stets mit ihren Ansprüchen vorrangig berücksichtigt. Den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind übrigens bestimmte volljährige Kinder, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: Nicht verheiratet, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebend und in allgemeiner Schulausbildung befindlich (sogenannte privilegiert volljährige Kinder). Auf den Bedarf dieser volljährigen Kinder wird das Kindergeld in voller Höhe angerechnet. Den dann noch offenen Bedarf haben die Eltern entsprechend ihren Einkünften, soweit leistungsfähig, anteilig zu decken. Verfügt nur ein Elternteil über die hierfür notwendigen Mittel, ist auch nur er zum Unterhalt gegenüber den volljährigen Kindern verpflichtet.
Erst im zweiten Rang, nach den minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern, steht die die Kinder betreuende Mutter mit ihrem Unterhaltsanspruch. Im Falle des oben genannten Berechnungsbeispiels, bei dem dem Kindesvater nach Abzug des Kindesunterhaltes noch 1.275,00 Ä verbleiben, würde die Frau leer ausgehen. Denn jeder Unterhaltspflichtige braucht auch selbst Mittel zum Leben und daher einen nicht antastbaren Teil seines Einkommens, den sogenannten Selbstbehalt. Er beträgt gegenüber dem Ehegatten aktuell monatlich 1.280,00 Ä. Falls der Kindesvater für die beiden Kinder nur den Mindestunterhalt zahlen würde, ggf. 286,50 Ä bzw. 245,50 Ä monatlich, wäre er im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt nur sehr geringfügig leistungsfähig, was der Kindesmutter kaum helfen würde. Wäre sie selbst ohne eigene Einkünfte, kämen im Ergebnis für sie nur Leistungen nach ALG II in Frage.
Es kann aber auch noch dramatischer zugehen. Viele Haushalte sind mit Finanzierungsverpflichtungen belastet, etwa aufgrund von Konsum- bzw. Ratenkrediten. Reicht nach Abzug dieser Zahlungspflichten das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht aus, auch nur den Mindestunterhalt der vorrangig berechtigten Kinder zu erfüllen, muss er versuchen, die bestehenden Kreditverpflichtungen zu strecken. Gelingt dies nicht oder nicht im erforderlichen Umfang, ist er nach der Rechtsprechung sogar verpflichtet, einen Insolvenzantrag über sein Vermögen zu stellen, da Unterhaltsansprüche im Insolvenzverfahren privilegiert sind.
Erst im 4. Rang stehen die übrigen volljährigen Kinder mit ihren Ansprüchen. Noch davor, im 3. Rang, werden Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter die Nr. 2 fallen, mit ihren Ansprüchen berücksichtigt. Das sind zum einen Ehegatten, die nicht wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle der Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Bei dem hier in Rede stehenden Thema soll auf deren Ansprüche aber ebenso wenig eingegangen werden, wie auf etwaige Ansprüche weiterer Personen, wie beispielsweise der Eltern eines Unterhaltsschuldners.
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