Wegen der Corona-Pandemie müssen viele Menschen ihren gebuchten Urlaub absagen, abbrechen oder verschieben. Musterbriefe zu Umbuchungen und Stornierungen von Reisen, auch im Krisenfall, gibt es hier.

Noch immer gelten in der Corona-Pandemie Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für viele Länder und Regionen, die von der Bundesregierung als Hochrisikogebiet oder als Virusvariantengebiet eingestuft sind. Die Warnungen sind ein drin-gender Appell des Auswärtigen Amtes, entsprechende Reisen nicht zu unterneh-men. Die Reisewarnung ist kein Reiseverbot.

Anspruch auf kostenfreie Stornierung ist rechtlich nicht geklärt

Das Pauschalreiserecht bietet Reisenden im Falle von außergewöhnlichen Umständen einen Anspruch auf kostenfreie Stornierung. Die Einstufung des Reiseziels zum Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet ist grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand anzusehen. Denn: Nicht in jedem Fall war dies zum Zeitpunkt der Buchung absehbar. Bisher ist gerichtlich nicht geklärt, ob nach über einem Jahr Pandemie noch ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn ein Land nach der Buchung zum Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet erklärt wird.

Rücktritt vom Vertrag ist das letzte Mittel

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, fragt am besten beim Veranstalter nach, ob die Reise stattfindet. Liegen die Voraussetzungen für kostenfreie Stornierung nicht vor, ist eine einvernehmliche Lösung mit dem Veranstalter der beste Weg – zum Beispiel eine Umbuchung. Steht die Reise erst in mehreren Wochen oder Monaten bevor, sollte man die Entwicklung der Situation im Reiseland abwarten. „Der Rücktritt vom Reisevertrag ist das letzte Mittel, wenn klar ist, dass die Reise sehr wahrscheinlich von den Auswirkungen der Pandemie betroffen sein wird“, sagt Kerstin Heidt, Juristin bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Bei individuell gebuchten Reisen kommt es darauf an, ob das Unternehmen die gebuchte Leistung, zum Beispiel den Flug oder die Übernachtung, erbringen kann. Wenn die Reise möglich ist, können Kunden den Urlaub zwar absagen, müssen aber mit Stornokosten rechnen. Ein kostenfreier Rücktritt kommt in solchen Fällen nur dann infrage, wenn dies im Vertrag vereinbart ist.

Recht auf Kostenerstattung, wenn der Veranstalter absagt

Viele Beschwerden gibt es über Reiseveranstalter, die bei abgesagten Reisen statt einer Kostenerstattung lediglich einen Gutschein ausstellen wollen. Betroffene haben in dieser Situation zwei Möglichkeiten:

– Gutschein akzeptieren: Wer das Geld nicht dringend braucht, kann den Gutschein akzeptieren, vor allem wenn er einen höheren Wert hat. Manche Anbieter legen beim Gutschein von sich aus etwas drauf, um Kunden an sich zu binden. Wurde die Reise vor dem 8. März 2020 gebucht und bietet der Veranstalter einen Gutschein an, so muss dieser gegen eine mögliche Insolvenz des Unternehmens gesichert sein. Bei Buchungen nach dem 8. März 2020 gibt es in der Regel keinen insolvenzgesicherten Gutschein. „Da die gesamte Reisebranche in finanziellen Schwierigkeiten steckt, raten wir von der Annahme eines Gutscheins dringend ab, wenn dieser keine Insolvenzabsicherung hat“, so die Juristin.

– Geld zurückfordern: Wer sich nicht auf einen Gutschein einlassen will, kann sich an den Pauschalreiseanbieter wenden und auf der Erstattung der bisher geleisteten Zahlungen bestehen. Dabei sollte man eine Frist von 14 Tagen setzen. Die Verbraucherzentrale bietet dafür einen kostenlosen Muster-brief an. Wenn das Unternehmen nicht reagiert, bleibt nur der Rechtsweg. Wichtig dabei: Wer Ärger mit seinem Reiseanbieter hat, sollte den Vorgang möglichst schriftlich abwickeln und alles dokumentieren.

Pressemitteilung Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein
Bild: Pixabay.com

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