Einer der typischen Fehler bei der Errichtung von Testamenten resultiert aus der Unkenntnis, wie ein Testament formell erstellt werden muss. Zunächst muss ein Testament persönlich errichtet werden. Dies ist nicht durch einen Betreuer oder einen Vorsorgebevollmächtigten möglich. Auch der Widerruf eines Testamentes kann nur höchstpersönlich erfolgen. Mein Testament muss ich also errichten, so lange ich noch testierfähig und nicht dement bin.

Ein Testament kann vor einem Notar errichtet werden, indem man dem Notar seinen letzten Willen erklärt und dieser letzte Wille dann von dem Notar schriftlich formuliert und beurkundet wird oder auch, indem man dem Notar ein Schriftstück mit der Erklärung übergibt, dass diese Schrift den letzten Willen enthalte. Die hierbei entstehenden Notargebühren sind der Höhe nach abhängig vom Wert meines Vermögens.

Zulässig und kostengünstiger ist die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes, wenn es denn richtig formuliert ist. Bei einem eigenhändigen Testament ist wichtig, wie das Wort „eigenhändig“ schon sagt, dass das gesamte Testament vom ersten Buchstaben bis zur Unterschrift am Schluss selbst, eigenhändig geschrieben ist. Ein maschinengeschriebenes Testament, das nur die eigenhändige Unterschrift erhält, ist unwirksam.

Außerdem gibt es auch Nottestamente vor dem Bürgermeister, vor drei Zeugen oder auf See, die aber nur für einen ganz kurzen Zeitraum gelten und unwirksam werden, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Betroffene dann immer noch lebt.

Wichtig ist auch die richtige Verwahrung der Testamente, damit diese nach dem Todesfall auch tatsächlich aufgefunden werden und nicht verschwinden bzw. verschwunden sind. Handschriftliche Testamente werden oft in Nachttischschubladen, in Aktenordnern, bei anderen Personen oder wo auch immer deponiert. Die Frage ist nur, ob man sie auch findet und dass sie nicht vergessen oder aber vernichtet werden! Ein Testament, auch ein handschriftliches Testament, sollte immer in die amtliche Verwahrung des zuständigen Nachlassgerichtes gegeben werden. Dann ist gewährleistet, dass das Testament, wenn der Betroffene verstorben ist, auch tatsächlich eröffnet und den Erben bekannt gemacht wird. Die Hinterlegungsgebühr bei Gericht ist nicht hoch.

Notare sind verpflichtet, den sichersten Weg der Verwahrung von Testamenten zu wählen. Sie haben das beurkundete Testament bei dem zuständigen Nachlassgericht ihres Amtssitzes zu hinterlegen. Dort erhält es eine Nummer, wird in das Verwahrbuch eingetragen und bei Gericht verwahrt. Außerdem wird das Standesamt des Geburtsortes der Person unterrichtet. Ist die Person nicht im heutigen Deutschland geboren, sondern z. B. im früheren Ostpreußen, dann gilt das Amtsgericht Schöneberg in Berlin als „zuständiges Geburtsstandesamt“. Das Geburtsstandesamt wiederum vermerkt dann bei dem Geburts­eintrag der jeweiligen Person, dass ein Testament existiert, bei welchem Gericht, den Namen des Notars, das Datum sowie die Urkundenrollen- und Verwahrbuchnummer. Falls mehrere Testamente bei verschiedenen Gerichten hinterlegt sind, finden sich bei dem Geburtseintrag dann die Daten sämtlicher bei Gericht hinterlegter Testamente.
Ist die Person verstorben, informiert dann das Standesamt des Sterbeortes das Geburtsstandesamt des Verstorbenen. Das Geburtsstandesamt schickt eine Sterbefallanzeige an alle Nachlassgerichte, bei denen Testamente des Verstorbenen in amtlicher Verwahrung liegen. Diese übermitteln nun sämtliche Testamente an das zuständige Nachlassgericht, das Gericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen. Bei diesem Nachlassgericht laufen dann alle Fäden zusammen, so dass sich der Kreis schließt. Es ist dadurch gewährleistet, dass sämtliche Testamente, die an den unterschiedlichsten Nachlassgerichten Deutschlands in amtlicher Verwahrung waren, aufgefunden und eröffnet werden, so dass der „letzte Wille“ des Verstorbenen auch wirklich umgesetzt werden kann.

Inzwischen gibt es auch das elektronische zentrale Testamentsregister, das bei der Bundesnotarkammer geführt wird, in dem wir die Daten des notariellen Testamentes sowie Name, Geburtsdatum und den Geburtsort sowie das Geburtsstandesamt und die Geburtsregisternummer angeben.

Ulrike Czubayko Rechtsanwältin und Notarin Testament
Rechtsanwältin und Notarin Ulrike Czubayko, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei KH&S Dr. Kruse, Hansen & Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare, Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg, Tel. 0461-520770

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