Bei der Übertragung von Vermögenswerten auf Kinder, sei es zu Lebzeiten durch Schenkung bzw. Überlassungsvertrag oder auch von Todes wegen, also wenn Kinder testamentarisch als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden, gibt es viele sinnvolle Ergänzungsregelungen, die aber nur als wirksam angeordnet gelten, wenn sie bereits bei der Schenkung, also in dem Überlassungsvertrag bzw. in dem Testament, selbst festgelegt worden sind. Eine spätere, nachträgliche Anordnung ist unzulässig. In der Beratungspraxis erlebe ich es immer wieder, dass vielen diese Ergänzungsregeln unbekannt sind oder geglaubt wird, man könne auch nachträglich noch etwas „regeln“. Typische und sinnvolle Ergänzungen bieten sich bei folgenden Sachverhalten an:
Elternteile oder Großeltern möchten Vermögen auf noch minderjährige Kinder übertragen. Da die Ehe der Eltern geschieden ist und das Kind beim anderen sorgeberechtigten Elternteil lebt, soll aber sichergestellt werden, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil keinen Zugriff auf das geschenkte bzw. geerbte Vermögen des noch minderjährigen Kindes erhält. Außerdem soll das Kind auch nicht schon an seinem 18. Geburtstag über das Vermögen verfügen, also das Geldvermögen ausgeben oder die erhaltene Eigentumswohnung verkaufen können. Schließlich weiß man ja auch nicht, wie sich das Kind entwickelt: Wird es krank? Wird sein Lebensweg gradlinig sein? Wenn es später eine Ehe eingeht, wie wird der Kontakt zum Schwiegerkind sein? Harmonisch, oder wird es durch das zukünftige Schwiegerkind zu einer Beeinflussung und Entfremdung vom Elternteil kommen? Was ist, wenn die Ehe des Kindes später geschieden wird und es zum Streit über die Aufteilung der Vermögenswerte kommt? Was ist, wenn das Kind später Insolvenz anmelden muss oder das Haus, an dem ich mir ein Wohnungsoder Nießbrauchrecht vorbehalten habe, das ich meinem Kind aber schon überschrieben habe, gegen meinen Willen an Fremde verkaufen will? Wie stelle ich sicher, dass die Schenkung später im Erbfall berücksichtigt wird? All diesen Fragen und berechtigten Ängsten kann durch Ergänzungsregelungen in Testamenten und Überlassungsverträgen Rechnung getragen werden, man muss es nur auch tatsächlich regeln und festschreiben!
In Testamenten kann für die Zeit der Minderjährigkeit durch Verwaltungsanordnungen sichergestellt werden, dass der ungewünschte sorgeberechtigte Elternteil keinen Zugriff auf das geerbte Vermögen erhält, und durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers können auch über die Volljährigkeit hinaus Bindungen geschaffen werden.
Will man Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibeträge ausnutzen und schon zu Lebzeiten erhebliche Werte, seien es Immobilien oder Geldvermögen, verschenken, dann ist es wichtig, dass eine Anrechnung auf das zukünftige Erbrecht und/oder auf Pflichtteilsansprüche ebenfalls in dem Vertrag festgeschrieben wird. Zwar muss eine solche Anrechnungsbestimmung nicht zwingend schriftlich erfolgen, zu Beweiszwecken ist dies aber immer empfehlenswert.
Rückforderungsrechte, zum Beispiel für den Fall der Insolvenz oder der Scheidung der Ehe des Kindes, wegen groben Undanks oder weil das Kind die Immobilie gegen den Willen des Schenkers verkaufen will, können im Schenkungsvertrag selbst bereits vereinbart und durch eine sogenannte Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert werden.
Regelungen in Testamenten und Überlassungsverträgen können sich durchaus kompliziert gestalten. Sämtliche Motivationen, Risiken und Eventualitäten sollten sorgfältig durchdacht und in die ggf. zu beurkundende Erklärung mit aufgenommen werden. Nachträgliche Regelungen sind in den meisten Fällen nicht mehr möglich. Eine kompetente und auf den genauen Sachverhalt zugeschnittene juristische Beratung sollte darum in Anspruch genommen werden.
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