Manche Immobilieneigentümer haben sich in der Vergangenheit dazu entschlossen, bei einem Erwerb von Immobilien mit mehreren Personen diese nicht als Miteigentümer, sondern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch GbR genannt, zu erwerben. Für diese Rechtsform sprach die große Flexibilität, die es erlaubte, Anteile an der GbR ohne Einschaltung eines Notars unter den Beteiligten zu übertragen. Auf diesem Wege erwarb man dann über die Anteile an der GbR auch einen höheren Anteil an der Immobilie. Die jeweiligen Beteiligungsverhältnisse an der GbR werden jedoch nicht im Grundbuch vermerkt und sind damit für Außenstehende nicht erkennbar. Anders als für die sogenannten Personengesellschaften (z. B. OHG oder Kommanditgesellschaft) und Kapitalgesellschaften (z. B. für Aktiengesellschaft oder GmbH) gab es bislang bei den Amtsgerichten kein Register, aus dem man näheres über eine GbR erfahren konnte. Seit dem 01. Januar 2024 hat der Gesetzgeber Abhilfe geschaffen: Es gibt nunmehr das sogenannte Gesellschaftsregister, das, wie auch das Handelsregister, bei den Amtsgerichten geführt wird. Im Gesellschaftsregister können GbRs eingetragen werden. Sie werden damit zu einer sogenannten eGbR, nämlich einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Aus dieser Eintragung sind dann die Beteiligungsverhältnisse und die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erkennbar, sodass für Außenstehende Klarheit über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der eGbR geschaffen wird.

Gibt es wegen der Einführung des Gesellschaftsregisters Handlungsbedarf? Es kommt drauf an: Möchte man seine Immobilie als GbR behalten und beabsichtigt man nicht, in absehbarer Zeit die Immobilie zu verkaufen, zu übertragen oder mit Rechten zu belasten, könnte man alles belassen, wie es ist. Der Gesetzgeber hat nicht vorgesehen, dass man dazu gezwungen ist, eine Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister vorzunehmen. Sobald aber eine der beschriebenen Maßnahmen beabsichtigt ist, muss vor der Durchführung der Maßnahme die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister erfolgen. Anderenfalls wird das Grundbuchamt, bei dem die Immobilie verzeichnet ist, keinerlei Veränderungen und Eintragungen im Hinblick auf die Immobilie vornehmen.

Plant eine GbR den Verkauf oder Kauf oder eine der anderen beschriebenen Maßnahmen im Hinblick auf eine Immobilie, sollte man daher stets daran denken, dass zuvor die Eintragung erfolgen muss und diese Zeit kosten kann. Die Eintragung erfolgt über eine entsprechende Anmeldung beim Gesellschaftsregister, die durch einen Notar beglaubigt werden muss. Wer rechtzeitig an die Eintragung seiner GbR ins Gesellschaftsregister denkt, kann daher ärgerliche Zeitverluste bei Verträgen und Eintragungen im Grundbuch vermeiden.

Rechtsanwalt und Notar Dr. Arfst Hansen Fachanwalt für Arbeitsrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht in der Kanzlei KH&S Dr. Kruse, Hansen & Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare, Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg Tel. 0461 – 5 20 77 0


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