Wenn Eheleute sich trennen und scheiden lassen, besteht bei vielen der Wunsch, die Scheidungsfolgensache außergerichtlich und einvernehmlich zu regeln, um – auch im Interesse gemeinsamer Kinder – streitige Gerichtsverfahren und die dadurch bedingten hohen Gerichts- und Anwaltskosten zu minimieren. Eine solche Vereinbarung anlässlich der Scheidung wird dann verbindlich in einem notariellen Scheidungsfolgenvertrag festgehalten.

Typische zu regelnde Scheidungsfolgen sind die zu treffende Einigung über die Vermögensverhältnisse, Vereinbarungen zur Durchführung des Zugewinn­ausgleichs in Form von zu leistenden Zahlungen, zu übertragenden Immobilien oder auch Verzichtserklärungen;
Regelungen zum Versorgungsausgleich, also zum Ausgleich der Rentenansprüche, die während der Ehe entstanden sind, dass der Versorgungsausgleich entweder durchgeführt, teilweise ausgeschlossen oder gegen Abfindungszahlung gänzlich ausgeschlossen wird;
Regelungen zu nachehelichen Unterhaltsansprüchen, über die Dauer und Höhe oder die Vereinbarung eines Unterhaltsverzichtes;
ggf. auch die Regelung der Kindesunterhaltsansprüche und Vereinbarungen zum Aufenthalt /Wohnsitz der Kinder, sowie Regelungen, wer in der ehelichen Wohnung bleibt und dass der Hausrat einvernehmlich geteilt ist.

Allerdings gibt es auch Konstellationen, dass Eheleute beabsichtigen, dauerhaft, bis an ihr Lebensende getrennt zu leben, ohne sich scheiden zu lassen. Grund hierfür können z. B. hohe Krankenversicherungskosten sein, die auf den einen geschiedenen Partner zukommen und möglichweise von dem anderen finanziell ausgeglichen werden müssten. Denn nach Scheidung der Ehe ist jeder geschiedene Ehegatte verpflichtet, sich selbst krankenzuversichern. Dies kann zu hohen Kosten führen, insbesondere wenn nach langer Ehe ein älterer Ehepartner während der Ehe nicht gearbeitet hat und bisher beim anderen Ehegatten mit krankenversichert war.

Auch in diesen Fällen, wenn eine dauerhafte Trennung, nicht aber unbedingt eine Scheidung beabsichtigt ist, ist es wichtig, in einem notariellen Ehevertrag verbindliche Regelungen zu treffen: Auch wenn man weiter miteinander verheiratet bleibt, möchte man in diesen Fällen die Vermögensverhältnisse geregelt und auseinandergesetzt wissen, weshalb Gütertrennung vereinbart werden und eine Regelung über den bisher entstandenen Zugewinn getroffen werden sollte.

Außerdem sollte man auch Regelungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs treffen, für den Fall, dass später doch das Scheidungsverfahren durchgeführt wird. Auch wenn im Moment beide sich einig sind, eine Scheidung nicht durchführen zu wollen, kann dieser Entschluss von jedem getrennt lebenden Ehepartner jederzeit revidiert und das Scheidungsverfahren eingeleitet werden. Sofern man dann z. B. 10 Jahre getrennt gelebt hat, bedeutet dies, dass bei Durchführung des Versorgungsausgleichs auch für diese 10 Jahre der Versorgungsausgleich stattfindet. Der lange Zeitraum der Trennung ändert daran nichts. Hierzu können Vereinbarungen über z. B. eine zeitliche Begrenzung der Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffen werden.

Wichtig ist es, in einem solchen notariellen Vertrag auch einen gegenseitigen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Denn auch ein getrennt lebender Ehepartner hat im Todesfall Pflichtteilsansprüche, da die Ehe nicht geschieden ist. Die Trennung, mag sie auch schon lange andauern, schließt das Pflichtteilsrecht nach dem Tod des getrennt lebenden Ehepartners nicht aus.

Gleiches gilt für testamentarische Regelungen. Haben die Eheleute in früheren Jahren ein gemeinsames Ehegattentestament errichtet, muss dieses unbedingt widerrufen werden, da es weiterhin Bestand hat, auch wenn die Eheleute getrennt leben. Nur nach einer Scheidung gilt, dass das Ehegattentestament dann im Zweifel unwirksam geworden ist.
Auch ohne Testament ist ein getrennt lebender Ehepartner nach wie vor gesetzlicher Erbe. Es muss also ein neues Testament verfasst werden, mit dem der getrennt lebende Ehepartner enterbt und andere als Erben eingesetzt werden.

Auch die Bezugsberechtigung in Lebensversicherungsverträgen muss auf ihren Inhalt hin überprüft und ggf. geändert werden. Änderungen in der Person des Bezugsberechtigten müssen der Versicherung mitgeteilt werden.

Gerade diese erbrechtlichen bzw. mit dem Tod einer Person zusammenhängenden Aspekte werden leider oft vergessen und die Erben sehen sich plötzlich mit der Pflichtteilsklage des seit Jahrzehnten von dem nun Verstorbenen getrennt lebenden Ehepartners konfrontiert, die sie erfüllen müssen, weil seinerzeit kein wirksamer Pflichtteilsverzicht vereinbart wurde.

Ulrike Czubayko Rechtsanwältin und Notarin Testament
Rechtsanwältin und Notarin Ulrike Czubayko, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei KH&S Dr. Kruse, Hansen & Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare, Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg, Tel. 0461-520770

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Titelfoto: Envato.com

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