Bauherren haben sich um viele wichtige Themen zu kümmern. Die Finanzierung muss gesichert sein; die Baugenehmigung muss beantragt werden. Zuverlässige und zugleich günstige Firmen werden benötigt, mit denen Verhandlungen geführt werden müssen. Bei dieser Vielzahl von Themen sollte das eigene Haftungsrisiko des Bauherren nicht übersehen werden, weil dieses im Falle eines Unfalls auf der Baustelle weitreichende Folgen haben kann.

Baustellen sind Gefahrenquellen. Daher besteht auf Baustellen ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko. Stürze aus großer Höhe können ebenso vorkommen, wie Verletzungen durch umstürzende Bauteile oder beim Maschineneinsatz. Bauherren sollten sich nicht in Sicherheit wiegen durch die Annahme, die Fach­unternehmer wüssten schon, was sie tun und würden schon aufpassen. Denn natürlich ist man geneigt, auf die Kompetenz und Erfahrung der Unternehmer zu setzen. Dabei wird aber übersehen, dass grundsätzlich der Bauherr die Verantwortung trägt für alles, was auf seiner Baustelle passiert. Ihn trifft grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht als Veranlasser der Baumaßnahme, mit der auch Gefahrenquellen geschaffen werden. Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dafür sorgen zu müssen, dass von seinem Eigentum oder seiner Tätigkeit keine Gefahr für andere ausgeht. Das bedeutet, man muss Maßnahmen ergreifen, um Unfälle und Schäden zu verhindern. Mögliche Unfallquellen müssen also abgestellt werden. So müssen Löcher abgedeckt, in gewissen Höhen Absturzsicherungen geschaffen, wackelig arrangierte Baumaterialien gegen Umfallen gesichert werden, etc.

Auf keinen Fall ausreichdend ist das Aufstellen von Schildern, die eine Haftung ausschließen sollen, wie z. B. „Betreten der Baustelle verboten. Haftung auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.“ Derartige Schilder dienen allenfalls der Dekoration, entfalten aber keine rechtliche Wirkung. Wer verkehrssicherungspflichtig ist, bleibt es auch, trotz Aufstellens von Warn- oder Verbotsschildern.

In der Regel werden Verkehrssicherungspflichten vom Bauherrn übertragen auf sachkundige Fachleute, wie z. B. Architekten oder Fachunternehmen. Bei Beauftragung von Architekten haftet der Bauherr nur noch für die sorgfältige Auswahl seiner Auftragnehmer und für eine ordentliche Instruktion und Überwachung. Der Bauherr bleibt also verpflichtet, persönlich zu überprüfen, ob gebotene Sicherungsmaßnahmen auch vorgenommen wurden. Auch muss er seine Auftragnehmer, die sich für ihn um die Baustellensicherheit kümmern sollen, regelmäßig – im Rahmen des für Laien möglichen – kontrollieren. Erkennt der Bauherr Gefahren, muss er handeln und die Unternehmer anweisen, Missstände zu beheben. Kommt es dennoch zu einem Unfall und beruht das auf einer Fahrlässigkeit des Bauherrn, trifft ihn zumindest ein Mitverschulden.

Wenn der Bauherr Anlass zu Zweifeln haben muss, ob der Unternehmer den konkreten Baustellengefahren konkret Rechnung trägt oder deren Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch der Bauherr selbst erkennen kann und durch eigene Anweisung abgestellt werden können, bleibt der Bauherr trotz Beauftragung von Fachfirmen in der Haftung. Wenn sich Handwerker auf der Baustelle erkennbar leichtsinnig verhalten, weil sie z. B. ungesichert auf Dächern arbeiten, ohne Schutzkleidung schweißen, auf Gerüsten arbeiten, die nicht hinreichend sicher sind, etc. haftet der Bauherr bei Unfällen mit.

Bauherrenhaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen – Vorsicht bei Eigenleistungen!

Um stets verbleibende Haftungsrisiken einzudämmen, ist es für Bauherren dringend ratsam, eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Viele übliche Haftpflichtversicherungen beinhalten zwar auch eine Bauherrenhaftung. Diese ist aber in der Regel auf geringe Bausummen begrenzt und gilt nicht bei größeren Baumaßnahmen.

Die Bauherrenhaftpflicht deckt Schäden ab, die Dritten auf der Baustelle zugefügt werden. Nicht abgesichert sind allerdings Schäden von Familienangehörigen, die im eigenen Haushalt leben. Die Versicherung zahlt außerden nicht bei Vorsatz oder vorsätzlicher Missachtung bestimmter Verpflichtungen. Auch bei Eigenleistungen, die man selbst oder mit Hilfe von Freunden oder Bekannten durchführt, tritt die Bauherrenhaftpflichtversicherung nicht ein. Diese muss der Bauherr der Berufsgenossenschaft Bau (BG Bau) melden, bei der diese Personen pflichtversichert werden müssen. Eigenleistungen durch Famlilie und Freunde können durch eine Bauhelferversicherung abgedeckt werden.
Wird ein Haus nach Beendigung der Bauarbeiten genutzt – wenn auch nicht fertiggestellt oder sogar mangelbehaftet – haftet der Inhaber oder Eigentümer nicht mehr als Bauherr, sondern als Hauseigentümer. Mit Übergang in die Nutzungshase tritt dann wiederum die Privathaftpflichtversicherung ein.

Rechtsanwalt und Notar Dietrich Schenke LL.M. (Steuerwissenschaften) Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Schlichter und Schiedsrichter nach SOBau in der Kanzlei KH&S Dr. Kruse, Hansen & Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare, Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg Tel. 0461 - 5 20 77 0

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