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	<title>Ihr gutes Recht Archive - Flensburgjournal</title>
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	<description>Dein Magazin für Flensburg und Umgebung</description>
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		<title>Bauen, Schweigen, Widerrufen: Der EuGH setzt dem Verbraucherwiderruf Grenzen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jun 2026 15:23:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bauen]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherwiderruf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stellen Sie sich vor, Sie lassen Ihr Haus sanieren. Ein Gerüst wird aufgebaut, die Arbeiten werden abgeschlossen, das Gerüst wird wieder abgebaut. Und dann, Monate später, sagen Sie: „Ich widerrufe den Vertrag!“ Da der Handwerker Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat, verlangen Sie jeden gezahlten Cent zurück – und wollen für die erbrachte [&#8230;]</p>
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<p>Stellen Sie sich vor, Sie lassen Ihr Haus sanieren. Ein Gerüst wird aufgebaut, die Arbeiten werden abgeschlossen, das Gerüst wird wieder abgebaut. Und dann, Monate später, sagen Sie: „Ich widerrufe den Vertrag!“ Da der Handwerker Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat, verlangen Sie jeden gezahlten Cent zurück – und wollen für die erbrachte Arbeit nichts bezahlen.</p>



<p>Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist in §§ 312 ff., 355 BGB geregelt. Es soll Verbraucher schützen, die Verträge ohne persönlichen Kontakt zum Unternehmer abschließen – etwa per E-Mail, Telefon oder Internet. Normalerweise haben Verbraucher 14 Tage Zeit, um solche Verträge ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Fehlt jedoch die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung, beginnt die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt dann erst nach einem Jahr und 14 Tagen.</p>



<p>Ein Traum für Sparfüchse, ein Albtraum für Handwerker. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 05.03.2026 (Az. C-564/24) nun klargestellt, wo die Grenze zwischen Verbraucherschutz und reinem Rechtsmissbrauch verläuft.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Der Fall: Ein Gerüst, ein Architekt und eine späte Reue</h2>



<p>Im Zentrum des Streits stand eine Beamtin, die ihr Dachgeschoss ausbauen wollte. Sie engagierte einen Architekten, der die Planung übernahm und die Verträge mit den Baufirmen vorbereitete. Das Gerüstbauunternehmen erhielt den Auftrag per E-Mail und Post – ein klassischer Fernabsatzweg. Eine Widerrufsbelehrung fehlte jedoch im Vertrag, obwohl sie rechtlich geboten gewesen wäre.</p>



<p>Nachdem das Gerüst fast ein Jahr lang stand, die Arbeiten beendet waren und die Bauherrin bereits über 95.000 Euro gezahlt hatte, erklärte sie plötzlich den Widerruf. Ihr Argument: Da sie nie über ihr 14-tägiges Widerrufsrecht belehrt wurde, habe sich die Frist auf ein Jahr und 14 Tage verlängert. Die Folge wäre eigentlich: Vertrag rückabwickeln, Geld zurück, und für die Nutzung des Gerüsts müsste sie keinen Wertersatz leisten. Wertersatz bedeutet: Der Verbraucher muss für die Nutzung oder den Wertverlust der erhaltenen Leistung bezahlen (§&nbsp;357a BGB). Normalerweise entfällt diese Pflicht jedoch, wenn der Unternehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Das Gerüst wäre dann tatsächlich ‚gratis‘ gewesen.“</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Notbremse: Wann ist der Widerruf „fies“?</h2>



<p>Dies ist der entscheidende Punkt des Urteils. Normalerweise ist das EU-Recht gnadenlos: Wer nicht belehrt, arbeitet im Zweifel umsonst. Doch der EuGH entwickelt eine Rechtsmissbrauchslehre, die dem deutschen Prinzip von Treu und Glauben ähnelt. Das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist eine Art ‚Fairness-Regel‘ im deutschen Recht. Es besagt: Niemand darf seine Rechte so ausüben, dass dies mit dem allgemeinen Anstandsgefühl unvereinbar ist. Die Gerichte prüfen dabei alle Umstände des Einzelfalls und wägen die Interessen beider Seiten ab.</p>



<p><em>Ein Widerruf ist rechtsmissbräuchlich, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind:</em></p>



<p><strong>Objektiv</strong>: Die Ausübung des Widerrufsrechts entspricht nicht den Schutzzielen der Richtlinie (z. B. weil der Verbraucher durch seinen Architekten den Vertrag selbst gestaltet hat und kein Informationsdefizit bestand).</p>



<p><strong>Subjektiv</strong>: Der Verbraucher verfolgt die Absicht, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen (Gratis-Leistung nach vollständiger Erfüllung).</p>



<p>Beide Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Was bedeutet das für die Praxis?</h2>



<p><em>Für Häuslebauer bedeutet das Urteil</em>: Der „Widerrufs-Joker“ ist keine Allzweckwaffe mehr, um Rechnungen nach getaner Arbeit zu annullieren, wenn man den Vertrag selbst maßgeblich mitgestaltet hat.</p>



<p>Für Handwerker ist das Urteil ein wichtiges Sicherheitsnetz. Wer die Belehrung vergisst, hat zwar weiterhin ein hohes Risiko, aber bei offensichtlicher Ausnutzung der Rechtslage schiebt der EuGH dem „Gratis-Bauen“ nun einen Riegel vor.</p>



<p><em>Wichtig für Handwerker</em>: Die Widerrufsbelehrung bleibt Pflicht! Wer sie vergisst, trägt ein hohes Risiko. Das Urteil schützt nur vor offensichtlichem Missbrauch – nicht vor den Folgen fehlender Belehrung. Bei Fernabsatzverträgen (auch E-Mail-Nachträgen!) muss die Belehrung nach den gesetzlichen Mustern erfolgen.</p>



<p><strong>Fazit</strong>: Der Verbraucherschutz dient dazu, Überrumpelung zu verhindern – nicht dazu, fertige Bauprojekte nachträglich kostenlos zu stellen. Ein Sieg für die Fairness am Bau!</p>



<p><em>Rechtsanwalt und Notar Dietrich SchenkeLL.M. (Steuerwissenschaften)<br>Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Schlichter und Schiedsrichter nach SOBau in der Kanzlei <strong>KH&amp;S Dr. Kruse, Hansen &amp; Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB</strong>,<br>Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare,<br>Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg<br>Tel. 0461 - 5 20 77 0</em></p>



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		<title>Die Scheidungsfolgeangelegenheiten, insbesondere der Versorgungsausgleich</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 May 2026 15:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidungsfolgeangelegenheiten]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsausgleich]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn es um eine Ehescheidung geht, hat sich das damit befasste Amtsgericht häufig nicht nur mit der Auflösung der Ehe zu beschäftigen, sondern auch mit der Regelung weiterer Sachverhalte, den sogenannten Scheidungsfolgeangelegenheiten. Dazu gehören der Versorgungsausgleich, Unterhalt für gemeinsame Kinder, der nacheheliche Ehegattenunterhalt, die Ehewohnung, der Hausrat, güterrechtliche Ansprüche (Zugewinnausgleich) sowie Sorgerechts- und Umgangsfragen. Mit [&#8230;]</p>
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<p>Wenn es um eine Ehescheidung geht, hat sich das damit befasste Amtsgericht häufig nicht nur mit der Auflösung der Ehe zu beschäftigen, sondern auch mit der Regelung weiterer Sachverhalte, den sogenannten Scheidungsfolgeangelegenheiten. Dazu gehören der Versorgungsausgleich, Unterhalt für gemeinsame Kinder, der nacheheliche Ehegattenunterhalt, die Ehewohnung, der Hausrat, güterrechtliche Ansprüche (Zugewinnausgleich) sowie Sorgerechts- und Umgangsfragen. Mit diesen Angelegenheiten muss sich das Familiengericht allerdings nur auf Antrag eines der Ehegatten befassen, ausgenommen der Versorgungsausgleich, den das Gericht auch ohne Antrag durchführt. Versorgungsausgleich bedeutet die Teilung der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Altersvorsorgeanrechte. Insbesondere bei langjährigen Ehen können die jeweils getroffenen Maßnahmen für die künftige Altersvorsorge höchst unterschiedlich ausfallen, so dass einer der Eheleute gut für das Alter abgesichert sein kann, während der andere, würde er sich ausschließlich auf die von ihm allein erworbenen Anrechte stützen müssen, möglicherweise sogar Alters­armut zu erwarten hätte. Um Un­gleichgewichte bei der Altersabsicherung zu vermeiden, teilt deshalb das Familiengericht im Grundsatz sämtliche der von beiden Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anrechte zugunsten des jeweils anderen. Hat also einer der Eheleute für den maßgeblichen Zeitraum höhere Anrechte als der andere erworben, muss er mehr abgeben als er von dem anderen Ehepartner dazu gewinnt. Alle Anrechte sind davon betroffen, die der gesetzlichen Rentenversicherung, ebenso private Vorsorgemaßnahmen, betriebliche Anwartschaften, Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen etc. Dabei müssen die Eheleute mitwirken, d. h. dem Gericht Angaben zu den einzelnen Versorgungsverhältnissen unterbreiten, was mittels vom Familiengericht zur Verfügung gestellter Fragebögen geschieht. Der Versorgungsausgleich unterbleibt jedoch, falls er durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Möglich ist auch eine Modifizierung des Versorgungsausgleichs durch notariellen Vertrag, etwa dergestalt, dass Rechte nicht ausgeglichen werden und im Gegenzug Kompensation geschaffen wird, beispielsweise durch Übertragung eines Vermögenswertes, etwa einer Immobilie oder einer Lebensversicherung. Derartige Vereinbarungen lassen sich auch während eines anhängigen Scheidungsverfahrens treffen. Außer durch notariellen Vertrag kann eine solche Vereinbarung auch zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.</p>



<p>Hat ein Ehepartner weiteren Regelungsbedarf und gelingt den Beteiligten keine Einigung, kann er aus dem oben genannten Katalog möglicher Folgesachen Anträge an das Familiengericht richten. Insbesondere bei Unterhalts- und Zugewinnausgleichsangelegenheiten kommt es immer wieder zu derartigen Folgesachenanträgen. Das Gericht muss dann über diese Folgesachenanträge zusammen mit der Scheidung im Verbund entscheiden, kann, mit anderen Worten, die Scheidung nicht aussprechen, bevor nicht auch die Folgesachenanträge entscheidungsreif sind. Da solche Anträge auch noch zeitnah zum vorgesehenen Ehescheidungstermin eingereicht werden können und damit in einem fortgeschrittenen Stadium des Ehescheidungsverfahrens, kann es aufgrund der vorgeschriebenen Verbundentscheidung zu erheblichen Verzögerungen bei der Ehescheidung kommen. Gerade im Rahmen des Güterrechtes (Zugewinn­ausgleich) gestellte Anträge beinhalten nur allzu häufig ein erhebliches Verzögerungspotential, beispielsweise dann, wenn Sachverständigengutachten zur Bewertung von Immobilien- oder Firmenvermögen eingeholt werden müssen. Schlimmstenfalls verzögert sich ein Verfahren dadurch um mehrere Jahre.</p>



<p>Dazu muss es allerdings nicht kommen. Besteht bei möglichen Scheidungsfolgesachen Regelungsbedarf, wobei es zumeist um Unterhalt und Zugewinn geht, ist ein frühzeitiges Aufgreifen dieser Themen mit dem Ziel einer vertraglichen Regelung anzuraten. Die Beteiligten können und sollten, womöglich mit anwaltlicher Unterstützung, versuchen, mögliche Streitpunkte aus dem Weg zu räumen. Eine dann erzielte Einigung kann ihre abschließende Form in einem notariell beurkundeten Vertrag finden. Auf diese Weise lassen sich langjährige, kostenintensive und nervenaufreibende Streitereien vor Gericht vermeiden.</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="683" src="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-1024x683.jpg" alt="" class="wp-image-81566" srcset="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-1024x683.jpg 1024w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-300x200.jpg 300w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-768x512.jpg 768w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-1536x1024.jpg 1536w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-2048x1365.jpg 2048w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-630x420.jpg 630w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-696x464.jpg 696w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-1068x712.jpg 1068w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Janine Jessen
Rechtsanwältin*
Fachanwältin für Familienrecht bei Dr. Kruse, Hansen &#038; Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Amtsgericht Kiel PR 852 KI
Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg
Tel.: 0461 &#8211; 52077-0
Fax: 0461 &#8211; 52077-77
E-Mail: j.jessen@khs-flensburg.de
*keine Partnerin i.S.d PartGG</figcaption></figure>



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		<title>Der Mindestunterhalt und seine Folgen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Apr 2026 22:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[KH & S]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Mindestunterhalt betrifft die Unterhaltsverpflichtung für minderjährige Kinder. Er wird zum Thema, wenn sich die Eltern minderjähriger Kinder trennen und diese zumindest schwerpunktmäßig bei einem Elternteil verbleiben und von ihm betreut werden. Derjenige erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung den Kindern gegenüber mit seinen Betreuungsleistungen. Der andere Elternteil muss dann die finanziellen Mittel für die Kinder aufbringen. Die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Mindestunterhalt betrifft die Unterhaltsverpflichtung für minderjährige Kinder. Er wird zum Thema, wenn sich die Eltern minderjähriger Kinder trennen und diese zumindest schwerpunktmäßig bei einem Elternteil verbleiben und von ihm betreut werden. Derjenige erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung den Kindern gegenüber mit seinen Betreuungsleistungen. Der andere Elternteil muss dann die finanziellen Mittel für die Kinder aufbringen. Die Grundlage hierfür bildet die sogenannte Düsseldorfer-Tabelle. </p>



<p>Beim Mindestunterhalt geht es um die erste Einkommensstufe dieser Tabelle, die bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ein Nettoeinkommen von bis 2.100,00 € monatlich aktuell zugrunde legt. Je nach Alter des Kindes oder mehrerer Kinder legt die Tabelle bestimmte Unterhaltsbeträge zugrunde, ansteigend mit zunehmendem Alter der Kinder. Was am Ende gezahlt werden muss, hängt u. a. davon ab, welcher Elternteil das staatliche Kindergeld erhält. Rechtlich steht es dem betreuenden Elternteil zu, kommt aber beiden Elternteilen zugute. Bezieht der betreuende Elternteil das Kindergeld, vermindert sich dann für den Barunterhaltspflichtigen seine Zahlungspflicht um die Hälfte des Kindergeldes, aktuell also um 129,50 € pro Kind. </p>



<p>Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige unter Umständen noch Aufwendungen geltend machen kann, die sein Nettoeinkommen verringern, etwa Kosten für die Fahrt zur Arbeit. Der Abzug anerkennenswerter Beträge führt dann im Ergebnis zu dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Pflichtigen.</p>



<p>Für den Betreffenden kann es allerdings eng werden. Angenommen, er verfügt über ein Arbeitseinkommen von 1.900,00 € netto monatlich. Kosten für die Fahrt zur Arbeit fallen monatlich mit 100,00 € an. Weitere abzugsfähige Positionen sollen in diesem Falle nicht bestehen, sodass für den Unterhalt ein monatliches Einkommen von 1.800,00 € zur Verfügung steht. Der Betreffende hat 2 Kinder im Alter von 7 und 4 Jahren, für die Unterhalt zu zahlen ist. Bezieht der betreuende Elternteil das staatliche Kindergeld, beläuft sich der Unterhaltsanspruch des älteren Kindes auf derzeit 456,50 € und der des jüngeren Kindes auf aktuell 356,50 € monatlich. Nach Abzug dieser Beträge verbleiben dem Pflichtigen dann noch 987,00 €. Aber auch er hat Kosten und muss von irgendetwas leben. Deshalb wird ihm als Erwerbstätigen ein Selbstbehalt von derzeit 1.450,00 € monatlich zugestanden. </p>



<p>Mit dieser Maßgabe reicht das verfügbare Einkommen in unserem Beispiel also nicht aus, auch nur die Mindestunterhaltsansprüche der Kinder vollständig zu bedienen. Es liegt somit ein Mangelfall vor. Eine quotale Kürzung der Unterhaltsbeträge wäre eine mögliche Lösung, um dem Pflichtigen seinen Selbstbehalt zu belassen. Tatsächlich aber stellt die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhaltes erhöhte Anforderungen an den zahlungspflichtigen Elternteil, denn dieser Unterhalt ist unbedingt sicherzustellen, weil das minderjährige Kind selbst nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt sicherzustellen. Wer dazu auch im Rahmen einer Vollerwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, der wird im Falle der Auseinandersetzung über den Unterhalt im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sehr häufig zu hören bekommen, dass er sich noch um einen Nebenjob zu bemühen hat, etwa Kellnern am Wochenende, Taxi fahren etc., solange die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird. </p>



<p>Es kann zwar niemand zur Aufnahme einer Arbeit gezwungen werden. Der Unterhaltspflichtige muss dann aber damit rechnen, dass ihm fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit angerechnet werden und damit Leistungsfähigkeit zur Sicherstellung der Mindestunterhaltsansprüche der Kinder erreicht wird. Unterlässt es der Betreffende, zusätzliche Einkünfte zu generieren, kann dies im Ergebnis dazu führen, dass ihm empfindlich weniger als der monatliche Selbstbehalt von 1.450,00 € verbleibt.</p>



<p>Gebeutelte Unterhaltsschuldner verfallen gelegentlich auf den Gedanken, ihre Arbeit ganz aufzugeben und sich arbeitslos zu melden. Eine schlechte Idee: Wer unterhaltspflichtig ist und arbeiten kann, der muss es auch. Wenn nicht, werden ihm erzielbare Einkünfte unterstellt, mit denen er unterhaltsmäßig bewertet wird. Zudem droht ihm ein Strafverfahren, da die Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar ist.</p>



<p>Eine Härte kann sich aus dem Umstand ergeben, wenn das Einkommen des Pflichtigen durch Verbindlichkeiten belastet ist, etwa durch Konsumkredite. Wendet er dies vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur Zahlung von Mindestunterhalt ein, mit dem Ziel, sein verfügbares Einkommen herunterzurechnen und weniger Unterhalt zahlen zu müssen, wird der Betreffende zu hören bekommen, dass er in die Insolvenz gehen muss. Im Insolvenzverfahren ist der laufende Unterhalt vorrangig zu berücksichtigen, andere Gläubiger treten demgegenüber zurück.</p>



<p>Fazit ist also, dass die Verpflichtung zum Mindestunterhalt für den pflichtigen Elternteil eine schwere Bürde sein kann. Gleichwohl ist stets eine Einzelfallbetrachtung angezeigt und eine fachliche Beratung zu empfehlen, nicht zuletzt auch, um nach Möglichkeit ein gerichtliches Unterhaltsverfahren zu vermeiden. Denn ein verlorener Rechtsstreit bedeutet stets auch eine Kostenbelastung, zusätzlich zum geschuldeten Unterhalt.</p>



<p>Janine Jessen<br>Rechtsanwältin*<br>Fachanwältin für Familienrecht beiDr. Kruse, Hansen &amp; Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB<br>Amtsgericht Kiel PR 852 KI<br>Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg<br>Tel.: 0461 &#8211; 52077-0<br>Fax: 0461 &#8211; 52077-77<br>E-Mail: j.jessen@khs-flensburg.de</p>



<p><em>*keine Partnerin i.S.d PartGG</em></p>



<p>Diesen Beitrag sowie alle früheren Beiträge können Sie unter <a href="http://www.khs-flensburg.de">www.khs-flensburg.de</a> nachlesen.<em>   </em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Erbrecht</title>
		<link>https://flensburgjournal.de/pflichtteils-und-pflichtteilsergaenzungsansprueche-im-erbrecht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Mar 2026 16:42:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[KH & S]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsergänzungsansprüche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Um die gesetzliche Erbfolge auszuschließen, gibt das Gesetz uns die Möglichkeit, durch Testamente oder Erbverträge die gesetzliche Erbfolge abzuändern und selbst zu bestimmen, wen wir als unsere Erben einsetzen. Bestimmten Personengruppen, die gesetzliche Erben wären, wenn sie nicht durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden wären, stehen aber gesetzliche Pflichtteilsansprüche zu. Der Pflichtteilsanspruch [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Um die gesetzliche Erbfolge auszuschließen, gibt das Gesetz uns die Möglichkeit, durch Testamente oder Erbverträge die gesetzliche Erbfolge abzuändern und selbst zu bestimmen, wen wir als unsere Erben einsetzen. Bestimmten Personengruppen, die gesetzliche Erben wären, wenn sie nicht durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden wären, stehen aber gesetzliche Pflichtteilsansprüche zu. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich immer auf die Hälfte desjenigen, was der Pflichtteilsberechtigte als gesetzlichen Erbteil erhalten würde.</p>



<p><strong>Pflichtteilsberechtigt sind:</strong></p>



<p>• Abkömmlinge des Erblassers (Kinder und Enkelkinder, usw., wobei ein zurzeit des Erbfalles lebendes Kind die durch ihn mit dem Verstorbenen verwandten Abkömmlinge, also seine Kinder, von der Erbfolge ausschließt);</p>



<p>• die Eltern des Verstorbenen, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hatte;</p>



<p>• der Ehegatte des Verstorbenen.</p>



<p>In Kenntnis dieses Umstandes, dass Pflichtteilsansprüche von Gesetzes wegen bestehen, diese testamentarisch auch nicht ausgeschlossen werden können und nur in den seltensten Fällen die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung vorliegen, wird oft versucht, die Nachlassplanung im Wege der „vorweggenommenen Erbfolge“ schon zu Lebzeiten zu regeln, um Vermögen zu veräußern und um die Nachlassmasse durch lebzeitige Übertragungen/Schenkungen zu schmälern, um den Pflichtteilsanspruch des Ehegatten oder Kindes am Nachlass so gering wie möglich zu halten.</p>



<p>Um den Pflichtteilsberechtigten hiervor zu schützen, gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen. Diese gesetzliche Regelung bewirkt, dass Schenkungen oder auch „unbenannte Zuwendungen“ zwischen Ehegatten dem Nachlass, aus dem sich der Pflichtteilsanspruch des Berechtigten errechnet, als Pflichtteilsergänzung hinzugerechnet werden. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in voller Höhe, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um 10% weniger berücksichtigt, so dass, wenn die Schenkung 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist, ihr Wert unberücksichtigt bleibt.</p>



<p>Der Fristlauf dieser 10-Jahresfrist und die Abschichtungsregelung ab dem Zeitpunkt der Schenkung gilt aber nicht für Schenkungen an den Ehegatten. Dies ist vielen nicht bekannt. Außerdem beginnt der Fristlauf auch dann nicht, wenn der Schenker sich z.&nbsp;B. an dem verschenkten Einfamilienhaus ein Nießbrauchsrecht oder Wohnungsrecht vorbehalten hat.</p>



<p>Andererseits ist aber eine Reduzierung des Wertes des verschenkten Gegenstandes, beispielsweise einer Immobilie, dadurch möglich, dass der Schenker sich Wohnungs- oder Nießbrauchrechte oder sonstige Ansprüche vorbehält oder andere Gegenleistungen zu erbringen sind. Diese Rechte sind zu bewerten und reduzieren den Wert des verschenkten Gegenstandes.</p>



<p>Diese Umstände sollte man berücksichtigen, bevor Schenkungs- und Überlassungsverträge unterzeichnet bzw. beurkundet werden.</p>



<p>Oft wird mir in der Beratungspraxis bei der Überlegung zu Pflichtteilsansprüchen mitgeteilt, dass der Pflichtteils­anspruch nicht so hoch sein könne, schließlich habe man dem Pflichtteilsberechtigten früher auch Schenkungen zugewandt, die doch bei der Berechnung berücksichtigt werden müssten. Auf Nachfrage erfahre ich dann, dass eine entsprechende Pflichtteilsanrechnungsbestimmung zum Zeitpunkt der Schenkung aber nicht erfolgt ist, sondern der zukünftige Erblasser nun im Nachhinein eine Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche vornehmen möchte. Eine solche spätere Anrechnung ist aber nur bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen möglich, nicht bei der Berechnung des klassischen Pflichtteils. Bei Schenkungen, die in Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche erfolgen sollen, muss die Anrechnungsbestimmung vor oder bei der Schenkung angeordnet werden. Darum ist es wichtig, als zusätzliche Anordnungen in den notariellen Schenkungs-/Überlassungsvertrag mit aufzunehmen, ob der Beschenkte sich die Schenkung auf evtl. spätere Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen soll. Möglich ist es auch, sowohl eine Pflichtteilsanrechnung als auch eine sog. Erbteilsausgleichung anzuordnen. Da vielen juristischen Laien der Unterschied zwischen Pflichtteilsanrechnung und Anrechnung auf den Erbteil nicht bekannt ist, muss dies vor Beurkundung detailliert besprochen werden. Und das andere Kind, das durch Übertragung der Immobilie auf sein Geschwister benachteiligt wird, kann im notariellen Vertrag als weiterer Vertragsbeteiligter (mit oder ohne Abfindung) auf eigene zukünftige Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichten. Rechtzeitige Klärung dieser Problempunkte vor und im Rahmen der Beurkundung von Schenkungs- und Überlassungsverträgen vermeidet Streitigkeiten nach dem Erbfall.</p>



<p><em>Ulrike Czubayko<br>Rechtsanwältin und Notarin<br>Fachanwältin für Erbrecht<br>Fachanwältin für Familienrecht<br>in der Kanzlei KH&amp;S Dr. Kruse, Hansen &amp; Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare<br>Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg<br>Tel. 0461 - 5 20 77 0</em></p>



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		<title>Schenkungen während der Ehe und ihre Berücksichtigung beim Zugewinn</title>
		<link>https://flensburgjournal.de/schenkungen-waehrend-der-ehe-und-ihre-beruecksichtigung-beim-zugewinn/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Feb 2026 23:25:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[KH & S]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer in Deutschland ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner während der Ehe sein eigenes Vermögen behält, jedoch bei Beendigung des Güterstandes z. B. bei Scheidung der während der Ehe entstandene Vermögenszuwachs ausgeglichen wird. In diesem Zusammenhang spielen Schenkungen eine besonders wichtige Rolle, da sie unterschiedlich behandelt werden [&#8230;]</p>
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<p>Wer in Deutschland ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner während der Ehe sein eigenes Vermögen behält, jedoch bei Beendigung des Güterstandes z. B. bei Scheidung der während der Ehe entstandene Vermögenszuwachs ausgeglichen wird. In diesem Zusammenhang spielen Schenkungen eine besonders wichtige Rolle, da sie unterschiedlich behandelt werden können – je nachdem, von wem sie stammen und wie sie rechtlich einzuordnen sind.</p>



<p>Grundsätzlich gilt: Schenkungen, die ein Ehepartner von einer dritten Person erhält, etwa von Eltern, Großeltern oder anderen Verwandten, sind besonders geschützt. Sie gelten als sogenanntes privilegiertes Vermögen. Das bedeutet, dass sie beim Zugewinn­ausgleich so behandelt werden, als hätte der Beschenkte dieses Vermögen bereits vor der Ehe besessen. Selbst wenn die Schenkung erst während der Ehe erfolgt ist, wird sie rechnerisch dem Anfangsvermögen zugerechnet. Dadurch bleibt der geschenkte Wert im Scheidungsfall grundsätzlich allein beim Beschenkten und muss nicht mit dem Ehepartner geteilt werden.</p>



<p>Dieser Schutz gilt allerdings nur für den Wert der Schenkung selbst. Alles, was während der Ehe aus dieser Schenkung entsteht, etwa durch Wertsteigerungen, Zinsen oder Gewinne, gehört zum Zugewinn und kann ausgleichspflichtig werden. Wer also mit einer Schenkung Vermögen aufbaut, muss damit rechnen, dass zumindest der während der Ehe erzielte Mehrwert bei einer Scheidung berücksichtigt wird.</p>



<p>Anders sieht es bei Schenkungen zwischen Ehepartnern aus. Überträgt ein Ehepartner dem anderen während der Ehe Geld, Eigentum oder andere Vermögenswerte, gelten diese Schenkungen in der Regel nicht als privilegiert. Sie werden dem normalen Vermögen zugerechnet und werden damit bei der Zugewinnberechnung vollständig berücksichtigt. Es wird bei ihnen davon ausgegangen, dass diese Vermögensverschiebungen im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen und nicht automatisch dauerhaft vom Zugewinnausgleich ausgenommen sind. Gerade bei größeren Übertragungen kann dies später zu erheblichen finanziellen Auseinandersetzungen führen.</p>



<p>In der Praxis kommt es auch immer wieder vor, dass Vermögen kurz vor einer Scheidung verschenkt wird, um es dem Zugriff des anderen Ehepartners zu entziehen. Solche Schenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen als illoyal oder benachteiligend gewertet werden. Das Gesetz sieht vor, dass illoyale Vermögensminderungen beim Zugewinn so behandelt werden können, als hätte es diese Schenkung nie gegeben. Der verschenkte Betrag wird dem Endvermögen dann fiktiv wieder hinzugerechnet. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Ehepartner den Zugewinnausgleich bewusst umgeht.</p>



<p>Ein weiteres zentrales Thema bei Schenkungen ist die Beweisbarkeit. Wer sich im Scheidungsfall auf eine Schenkung berufen möchte, muss diese auch nachweisen können. Ohne entsprechende Belege besteht die Gefahr, dass das Geld oder der Vermögenswert als normales Einkommen oder gemeinsamer Vermögenszuwachs gewertet wird. Besonders wichtig sind daher Schenkungsverträge, Überweisungsnachweise, Verwendungszwecke oder schriftliche Erklärungen der schenkenden Person. Fehlt ein klarer Nachweis, kann dies ebenfalls zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen.</p>



<p>Auch der Zweck einer Schenkung spielt eine Rolle. Wurde sie eindeutig nur einem Ehepartner zugewendet, bleibt sie grundsätzlich dessen Vermögen. Wurde sie jedoch beiden Ehegatten geschenkt und war für die gemeinsame Lebensführung bestimmt, etwa zur Finanzierung eines gemeinsamen Hauses oder zur Schuldentilgung für beide, kann sie unter Umständen beiden Ehepartnern zugerechnet werden. Die genaue Einordnung hängt dann vom Einzelfall ab und kann rechtlich sehr anspruchsvoll werden.</p>



<p>Schenkungen sind deshalb im Zugewinnrecht ein besonders sensibles Thema, das im Falle einer Trennung zu Streit führen kann.&nbsp; Vielen Ehepaaren ist nicht bewusst, dass besonders Schenkungen zwischen Ehepartnern im Scheidungsfall rechtlich ganz anders behandelt werden können als erwartet.</p>



<p>Zusammengefasst gilt: Schenkungen von außen sind im Grundsatz geschützt, Schenkungen zwischen Ehepartnern nicht. Entscheidend sind dabei immer die Herkunft des Vermögens, der Zeitpunkt der Schenkung, ihr Zweck und vor allem die Nachweisbarkeit. Wer hier keine Unterlagen hat, die einen Nachweis ermöglichen, riskiert, dass Schenkungen später vollständig in den Zugewinn­ausgleich einbezogen werden. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden und finanzielle Nachteile im Scheidungsfall deutlich zu reduzieren.</p>



<p><em>Janine Jessen<br>Rechtsanwältin*<br>Fachanwältin für Familienrecht<br>bei Dr. Kruse, Hansen &amp; Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB<br>Amtsgericht Kiel PR 852 KI<br>Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg<br>Tel.: 0461 &#8211; 52077-0<br>Fax: 0461 &#8211; 52077-77<br>E-Mail: j.jessen@khs-flensburg.de<br>*keine Partnerin i.S.d PartGG</em></p>



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		<title>„Der Bauvertrag – was private Bauherren wissen sollten“</title>
		<link>https://flensburgjournal.de/der-bauvertrag-was-private-bauherren-wissen-sollten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jan 2026 16:27:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[KH & S]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer ein Haus baut, erfüllt sich meist einen Lebenstraum – und gleichzeitig eine der größten finanziellen Verpflichtungen seines Lebens. Doch zwischen den Hochglanzprospekten der Bauunternehmen und der Realität auf der Baustelle liegen oft Welten. Bauverzögerungen, Mehrkosten oder Mängel sind keine Ausnahme, sondern Alltag. Dabei beginnt der Ärger meist nicht auf der Baustelle, sondern viel früher [&#8230;]</p>
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<p>Wer ein Haus baut, erfüllt sich meist einen Lebenstraum – und gleichzeitig eine der größten finanziellen Verpflichtungen seines Lebens. Doch zwischen den Hochglanzprospekten der Bauunternehmen und der Realität auf der Baustelle liegen oft Welten. Bauverzögerungen, Mehrkosten oder Mängel sind keine Ausnahme, sondern Alltag. Dabei beginnt der Ärger meist nicht auf der Baustelle, sondern viel früher – beim Bauvertrag. Was viele private Bauherren unterschätzen: Der Bauvertrag ist kein bloßes Formular, das man mal eben unterschreibt, sondern das Fundament des gesamten Projekts. Und wie jedes Fundament muss auch er tragfähig sein.</p>



<p>Seit der Reform des Bauvertragsrechts 2018 gibt es erstmals eigene Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die speziell auf Bauverträge zugeschnitten sind. Sie sollen private Bauherren besser schützen – aber nur, wenn man sie auch nutzt. Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein hat deshalb einen 10-Punkte-Plan entwickelt, der hilft, einen „perfekten“ Bauvertrag zu gestalten. Seine Kernbotschaft ist einfach: Nur wer die Spielregeln kennt, kann sie zu seinem Vorteil nutzen.</p>



<p>Ein zentraler Punkt ist die Leistungsbeschreibung. Sie ist das Herzstück des Vertrags, denn sie legt fest, was genau gebaut wird. Unklare Formulierungen wie „nach Bauunternehmerstandard“ oder „entsprechend den üblichen Ausführungen“ sind brandgefährlich – sie öffnen Tür und Tor für Streit. Stattdessen sollten Bauherren auf klare Angaben achten: Welche Materialien werden verwendet? Welche Dämmwerte, Fenster, Bodenbeläge oder Elektroinstallationen sind vereinbart? Je genauer die Beschreibung, desto sicherer der Bauherr. Denn später gilt nur, was schriftlich im Vertrag steht.</p>



<p>Ebenso wichtig ist der Zahlungsplan. Abschlagszahlungen sollten sich am tatsächlichen Baufortschritt orientieren, nicht an Pauschalen. Wer zu früh zu viel zahlt, verliert Druckmittel, falls es zu Verzögerungen oder Mängeln kommt. Die ARGE Baurecht rät, immer einen Teil der Summe – meist fünf bis zehn Prozent – als Sicherheit zurückzuhalten, bis alle Arbeiten mängelfrei abgenommen sind. Auch eine Vereinbarung zur sogenannten Bauhandwerkersicherung kann sinnvoll sein, um das finanzielle Risiko bei Insolvenz des Bauunternehmers zu verringern.</p>



<p>Ein weiterer Stolperstein sind Änderungen während der Bauphase, die sogenannten Nachträge. Der Traum von der bodentiefen Dusche oder einer anderen Treppenform kann schnell teuer werden, wenn keine klare Regelung existiert. Bauherren sollten sich vertraglich zusichern lassen, dass Änderungen nur nach schriftlicher Vereinbarung erfolgen dürfen – inklusive transparenter Kostenaufstellung. So behält man die Kontrolle über das Budget und vermeidet böse Überraschungen.</p>



<p>Zeit ist ein weiterer entscheidender Faktor. Ein verbindlicher Bauzeitenplan gibt Sicherheit, wann das Haus fertig sein soll. Wird dieser überschritten, sollte der Vertrag Regelungen zu Vertragsstrafen enthalten. Sie sind kein Ausdruck von Misstrauen, sondern eine faire Absicherung für beide Seiten. Schließlich hat auch der Bauunternehmer ein Interesse daran, die Baustelle planmäßig abzuschließen.</p>



<p>Nicht zu unterschätzen ist die Abnahme – juristisch gesehen der Moment, in dem der Bauherr die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist, und viele Ansprüche auf Nachbesserung oder Schadensersatz hängen von ihr ab. Deshalb sollte die Abnahme immer förmlich erfolgen, am besten mit einem Protokoll und – bei Unsicherheit – mit einem Sachverständigen. Wer einfach den Schlüssel entgegennimmt und einzieht, riskiert, auf späteren Mängeln sitzenzubleiben.</p>



<p>Auch der Umgang mit Streitfällen lässt sich schon im Vertrag klären. Statt bei jedem Problem sofort vor Gericht zu ziehen, empfiehlt die ARGE Baurecht, eine Schlichtungsklausel aufzunehmen. Sie erlaubt, Konflikte schnell und kostengünstig mit Hilfe neutraler Experten beizulegen. In vielen Fällen lassen sich so teure Prozesse vermeiden und die Beziehung zwischen Bauherr und Bauunternehmen bleibt intakt.</p>



<p>Natürlich kann kein Vertrag alle Eventualitäten abdecken. Doch er kann die Spielräume so eng fassen, dass Missverständnisse gar nicht erst entstehen. Dazu gehört auch, alle Pläne und technischen Unterlagen als Anlagen beizufügen, die Zuständigkeiten für Genehmigungen festzulegen und auf eine Bauleistungsversicherung zu achten. Wer sich in juristischen Fragen unsicher ist, sollte den Vertrag vor der Unterschrift von einem Fachanwalt prüfen lassen – das kostet weit weniger als ein späterer Rechtsstreit.</p>



<p>Ein Bauvertrag ist also weit mehr als ein bürokratisches Muss. Er ist das Sicherheitsnetz, das den Traum vom Eigenheim trägt. Viele Konflikte, die in Fernsehsendungen über Pfusch am Bau gezeigt werden, ließen sich vermeiden, wenn Bauherren vorab genauer hingeschaut hätten. Es lohnt sich, Zeit und Sorgfalt in diesen unscheinbaren Stapel Papier zu investieren – denn am Ende entscheidet er darüber, ob der Traum vom Eigenheim zum Albtraum oder zur Erfolgsgeschichte wird. Wer sein Haus auf ein solides Vertragsfundament stellt, baut nicht nur mit Beton und Ziegeln, sondern auch mit Weitsicht und Vernunft.</p>



<p><em>Rechtsanwalt und Notar</em> <em>Dietrich Schenke</em><br><em>LL.M. (Steuerwissenschaften)</em><br><em>Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Schlichter und Schiedsrichter nach SOBau </em><br><em>in der Kanzlei <strong>KH&amp;S Dr. Kruse, Hansen &amp; Sielaff Rechtsanwälte</strong></em> <strong><em>Partnerschaft mbB,</em></strong><br><em>Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare,</em><br><em>Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg</em><br><em>Tel. 0461 - 5 20 77 0</em></p>



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		<title>Gebäudetyp E – wie Bauen einfacher und günstiger werden soll</title>
		<link>https://flensburgjournal.de/gebaeudetyp-e-wie-bauen-einfacher-und-guenstiger-werden-soll/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Nov 2025 23:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäudetyp E]]></category>
		<category><![CDATA[KH & S]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wohnungsbau ist kaum noch erschwinglich. Die Kosten sind zu hoch, auch wegen gestiegener Zinsen. Haushalte mit durchschnittlichem Einkommen können sich immer seltener Wohneigentum leisten. Zugleich fehlt dringend benötigter neuer Wohnraum, der weiterhin fehlen wird, wenn es nicht gelingt, Baukosten nennenswert zu senken. Um gegenzusteuern, wird seit einiger Zeit über den sogenannten „Gebäudetyp&#160;E“ diskutiert. Anders als [&#8230;]</p>
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<p>Wohnungsbau ist kaum noch erschwinglich. Die Kosten sind zu hoch, auch wegen gestiegener Zinsen. Haushalte mit durchschnittlichem Einkommen können sich immer seltener Wohneigentum leisten. Zugleich fehlt dringend benötigter neuer Wohnraum, der weiterhin fehlen wird, wenn es nicht gelingt, Baukosten nennenswert zu senken.</p>



<p>Um gegenzusteuern, wird seit einiger Zeit über den sogenannten „Gebäudetyp&nbsp;E“ diskutiert. Anders als der Name vermuten lässt, geht es dabei nicht um einen bestimmten Haustyp, sondern um die Frage, wie man Bauen insgesamt einfacher, flexibler und günstiger gestalten kann. Ein aktueller Gesetzesentwurf – das sogenannte Gebäudetyp-E-Gesetz – soll dazu beitragen, bürokratische und rechtliche Hürden abzubauen.</p>



<p>In Deutschland gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik als verbindlicher Mindeststandard für die Bauausführung. Diese gehen oft über das hinaus, was für die reine Sicherheit eines Gebäudes oder einen akzeptablen Wohnkomfort erforderlich wäre. Viele dieser Normen betreffen Komfort- und Ausstattungsmerkmale, etwa Schallschutz oder die Anzahl von Steckdosen, die zwar wünschenswert, aber technisch nicht zwingend notwendig sind und manchmal sogar über das wirklich Notwendige hinausgehen. Weil Bauunternehmen solche technischen Vorgaben aber erfüllen müssen, um sich nicht rechtlich angreifbar zu machen, entstehen Mehrkosten, die aus rein technischer Sicht durch flexiblere oder vereinfachte Lösungen vermeidbar wären.</p>



<p>Der Gesetzentwurf zum Gebäudetyp&nbsp;E sieht vor, dass Normen, welche rein Komfort- oder Ausstattungsstandards betreffen – etwa Schallschutz, Deckenstärken oder Anzahl der Steckdosen – künftig nur dann Bestandteil des Vertrags werden, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Sicherheitsstandards wie Brandschutz oder Statik bleiben uneingeschränkt verpflichtend. Dadurch soll rechtlich klar werden, was Bauherren und Unternehmen flexibel vereinbaren können – was potenziell Kosten und Bürokratie senkt. Gleichzeitig will der Entwurf für Bauverträge zwischen Profis garantieren, dass das Abweichen von Standards nicht als Sachmangel gilt, sofern Sicherheit und Nutzbarkeit gewahrt bleiben. Kritik kommt aus verschiedenen Richtungen: Fachleute bezweifeln, dass die Einsparungen wirklich relevant sind, da Grundstückspreise, Energieauflagen und Nachfrage wichtiger sind; andere warnen vor rechtlicher Unsicherheit oder Risiken für private Bauherren, denen technische Expertise häufig fehlt.</p>



<p>Das Gebäudetyp-E-Gesetz verfolgt ein sinnvolles Ziel: Bauen einfacher und preiswerter zu machen. Es setzt dabei vor allem auf die Lockerung technischer Vorgaben und mehr Vertragsfreiheit zwischen Bauherren und Unternehmen. Ob diese Maßnahmen in der Praxis tatsächlich eine spürbare Kostenentlastung bringen, bleibt jedoch unsicher. Wahrscheinlich werden weitere Schritte nötig sein – etwa eine Straffung der Bürokratie, klare Abgrenzungen zwischen Sicherheits- und Komfortstandards sowie politische Entscheidungen zu Energie- und Klimavorgaben. Nur wenn diese Faktoren zusammenwirken, kann das Bauen in Deutschland wirklich einfacher und für breite Bevölkerungsschichten bezahlbar werden.</p>



<p>Ob das Gesetz jemals kommt, ist übrigens unklar. Der Gebäudetyp-E-Gesetzesentwurf wurde am 6. November 2024 vom Bundeskabinett beschlossen und als Regierungsentwurf eingebracht. Das Gesetz konnte aber nicht mehr vor der vorgezogenen Bundestagswahl verabschiedet werden und wurde daher noch nicht verbindlich beschlossen. Laut Koalitionsvertrag vom 9. April ist mit weiteren Anpassungen zu rechnen.</p>



<p>Gesetzgebungsverfahren sind manchmal wie Baustellen: Jeder weiß, wann sie anfangen – aber keiner kann sagen, wann sie fertig werden. Und während des Baus ändert sich der Plan mindestens drei Mal.</p>



<figure class="wp-block-image aligncenter size-large"><img decoding="async" width="798" height="1024" src="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-798x1024.jpg" alt="" class="wp-image-75076" srcset="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-798x1024.jpg 798w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-234x300.jpg 234w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-768x985.jpg 768w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-696x893.jpg 696w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-327x420.jpg 327w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2.jpg 800w" sizes="(max-width: 798px) 100vw, 798px" /><figcaption class="wp-element-caption">Rechtsanwalt und Notar
Dietrich Schenke
LL.M. (Steuerwissenschaften)
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Schlichter und Schiedsrichter nach SOBau in der Kanzlei KH&#038;S Dr. Kruse,
Hansen &#038; Sielaff Rechtsanwälte
Partnerschaft mbB,
Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare,
Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg
Tel. 0461 - 5 20 77 0</figcaption></figure>



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		<title>Ehevertrag – ist das notwendig?</title>
		<link>https://flensburgjournal.de/ehevertrag-ist-das-notwendig/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Oct 2025 15:25:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Ehevertrag]]></category>
		<category><![CDATA[KH & S]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn zwei Menschen heiraten, steht die Liebe im Vordergrund. Gefühle, Vertrauen und gemeinsame Pläne bestimmen diese Zeit, nicht aber juristische Fragen. Dennoch lohnt es sich, sich auch mit rechtlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen. Ein Ehevertrag kann dabei eine sinnvolle Absicherung sein, die beiden Partnern Klarheit und Sicherheit gibt. Ein Ehevertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ehepartnern, die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wenn zwei Menschen heiraten, steht die Liebe im Vordergrund. Gefühle, Vertrauen und gemeinsame Pläne bestimmen diese Zeit, nicht aber juristische Fragen. Dennoch lohnt es sich, sich auch mit rechtlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen. Ein Ehevertrag kann dabei eine sinnvolle Absicherung sein, die beiden Partnern Klarheit und Sicherheit gibt.</p>



<p>Ein Ehevertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ehepartnern, die von einem Notar beurkundet werden muss. In diesem Vertrag legen die Partner fest, wie bestimmte finanzielle und rechtliche Fragen geregelt werden sollen – sowohl während der Ehe als auch im Falle einer Scheidung oder beim Tod eines Partners. Oft wird angenommen, ein solcher Vertrag sei nur für wohlhabende Menschen oder Unternehmer relevant. Tatsächlich kann er aber für jede Ehe von Vorteil sein.</p>



<p>Wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wird, gilt automatisch die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass im Falle einer Scheidung das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Partnern ausgeglichen wird. Was zunächst gerecht klingt, kann in der Praxis Probleme bereiten. Ein Ehevertrag bietet hier die Möglichkeit, individuelle Lösungen zu finden, die besser zur Lebenssituation des Paares passen.</p>



<p>Besonders sinnvoll ist ein Ehevertrag, wenn die Vermögensverhältnisse sehr unterschiedlich sind. Verfügt einer der Partner schon vor der Ehe über Immobilien, ein Unternehmen oder größere Ersparnisse, kann er durch einen Vertrag sicherstellen, dass dieses Vermögen geschützt bleibt. Ohne Vertrag müsste er im Falle einer Scheidung oft Teile des Wertzuwachses abgeben. Auch für Selbstständige und Unternehmer ist ein Ehevertrag bedeutsam. Sie tragen nicht nur Verantwortung für sich selbst, sondern auch für Mitarbeiter und Geschäftspartner. Eine Scheidung ohne klare Vereinbarungen könnte die Stabilität des Unternehmens gefährden.</p>



<p>Ein weiterer Aspekt betrifft die Einkommens- und Arbeitssituation. Wenn ein Partner zum Beispiel wegen der Kinder länger nicht arbeitet, leistet er zwar einen wichtigen Beitrag zur Familie, er hat aber weniger eigenes Einkommen. Ein Ehevertrag kann dafür sorgen, dass diese Leistung anerkannt und abgesichert wird. Auch in internationalen Ehen kann ein Vertrag von Vorteil sein, da er regeln kann, welches Recht im Falle einer Trennung gilt.</p>



<p>Die Vorteile eines Ehevertrags liegen auf der Hand: Er schafft rechtliche Klarheit und verhindert Streitigkeiten, er schützt vorhandenes Vermögen, und er sorgt dafür, dass beide Partner im Fall einer Scheidung fair behandelt werden. Vor allem aber erlaubt er individuelle Lösungen, die besser zu den persönlichen Umständen passen als starre gesetzliche Vorgaben.</p>



<p>Viele Menschen empfinden den Gedanken an einen Ehevertrag als unromantisch. Manchmal wird er sogar als Zeichen von Misstrauen gesehen. Doch das Gegenteil ist der Fall. Wer offen über Erwartungen, Finanzen und mögliche Zukunftsszenarien spricht, zeigt Verantwortungsbewusstsein und Respekt gegenüber dem Partner. Ein Vertrag ist deshalb kein Hinweis auf Zweifel an der Liebe, sondern ein Ausdruck von Weitsicht und Fairness.</p>



<p>Der richtige Zeitpunkt für einen Ehevertrag ist nicht festgelegt. Er kann vor der Hochzeit oder auch während der Ehe abgeschlossen werden. Sinnvoll ist er besonders dann, wenn größere Veränderungen anstehen – etwa die Geburt eines Kindes, der Kauf einer Immobilie oder die Gründung eines Unternehmens. Der Ablauf ist vergleichsweise unkompliziert: Eine Notarin oder ein Notar berät beide Partner, erläutert die rechtlichen Möglichkeiten und sorgt dafür, dass die Vereinbarungen eindeutig und wirksam sind.</p>



<p>So gesehen ist ein Ehevertrag kein Hindernis für eine glückliche Ehe, sondern eine Ergänzung. Er schafft die Sicherheit, dass beide Partner wissen, woran sie sind. Im besten Fall wird er nie gebraucht, doch allein das Wissen, dass klare Regeln bestehen, kann entlastend wirken. Wer einen Ehevertrag schließt, denkt nicht weniger an Liebe, sondern mehr an die Verantwortung füreinander. Er trägt dazu bei, dass eine Ehe nicht nur emotional, sondern auch rechtlich auf einem stabilen Fundament steht.</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" width="1024" height="683" src="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-1024x683.jpg" alt="" class="wp-image-81566" srcset="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-1024x683.jpg 1024w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-300x200.jpg 300w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-768x512.jpg 768w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-1536x1024.jpg 1536w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-2048x1365.jpg 2048w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-630x420.jpg 630w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-696x464.jpg 696w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-1068x712.jpg 1068w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Janine Jessen
Rechtsanwältin*
Fachanwältin für Familienrecht bei Dr. Kruse, Hansen &#038; Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Amtsgericht Kiel PR 852 KI
Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg
Tel.: 0461 &#8211; 52077-0
Fax: 0461 &#8211; 52077-77
E-Mail: j.jessen@khs-flensburg.de
*keine Partnerin i.S.d PartGG</figcaption></figure>



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		<title>Das Alter im sonnigen Ausland verbringen – testamentarisch vorsorgen!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Sep 2025 15:22:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausland]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnsitz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele von Ihnen kommen nun aus dem Urlaub zurück und so mancher überlegt sich, seinen Wohnsitz ganz oder jedenfalls in den Wintermonaten ins sonnige Ausland zu verlegen. „Immer mehr Rentner und Rentnerinnen setzen ihren Traum vom Ruhestand unter Palmen in die Tat um“, so las ich kürzlich, und dass der Umstand, ob man dauerhaft oder [&#8230;]</p>
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<p>Viele von Ihnen kommen nun aus dem Urlaub zurück und so mancher überlegt sich, seinen Wohnsitz ganz oder jedenfalls in den Wintermonaten ins sonnige Ausland zu verlegen. „Immer mehr Rentner und Rentnerinnen setzen ihren Traum vom Ruhestand unter Palmen in die Tat um“, so las ich kürzlich, und dass der Umstand, ob man dauerhaft oder nur vorübergehend im Ausland lebe, Auswirkungen auf die Rente habe. In dem Artikel fehlte mir der Hinweis, dass dies auch einschneidende Rechtswirkungen auf das Erben und Vererben hat.</p>



<p>Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (Eu-ErbVO), die für uns Deutsche gilt, richtet sich das gesetzlich anzuwendende Erbrecht nicht nach unserer deutschen Staatsangehörigkeit, sondern danach, wo wir zum Zeitpunkt unseres Todes unseren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten – und dies muss nicht Deutschland sein!</p>



<p>Wonach ist dieser „gewöhnliche Aufenthalt“ zu bestimmen? Dies erfolgt über eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Verstorbenen in den Jahren vor seinem Tod und dem Zeitpunkt seines Todes, in dem alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen sind, wie die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthaltes in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe, wie persönliche Kontakte, Kontoverbindungen, Pflegemöglichkeiten/-Einrichtungen, etc., die erkennen lassen, dass er in dem Land nicht nur vorübergehend verweilt.</p>



<p>Sofern also Rentner und Rentnerinnen ihren Traum vom Ruhestand unter Palmen in die Tat umsetzen oder jedenfalls die Hälfte bzw. mehr als die Hälfte des Jahres außerhalb Deutschlands verbringen, ist das Erbrecht des Landes anwendbar, in dem der Verstorbene eben diesen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte! Dies kann z. B. spanisches, portugiesisches, griechisches oder italienisches Erbrecht sein.</p>



<p>Die gerichtliche internationale Zuständigkeit für erbrechtliche Streitigkeiten haben dann die Gerichte des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.</p>



<p>Auch das anwendbare Erbrecht knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen an. Dieses Recht gilt nicht nur für die gesetzliche Erbfolge, sondern auch für die Wirksamkeit von Testamenten und Erbverträgen.</p>



<p>Die Eu-ErbVO sieht aber die Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts des Erblassers vor, also bei deutscher Staatsangehörigkeit kann im Testament oder im Erbvertrag vorsorglich eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts bestimmt werden. Dann gilt auch bei einem Versterben z.&nbsp;B. in Spanien, Italien, Portugal oder Frankreich etc., selbst wenn dort unser gewöhnlicher Aufenthalt gewesen sein sollte, durch die im Testament bzw. Erb­vertrag getroffene Rechtswahl nach wie vor deutsches Erbrecht. Von dieser Rechtswahl-Möglichkeit machen nach meiner Erfahrung viel zu wenige Menschen Gebrauch.</p>



<p>Gerade im Alter verschieben sich die Bedürfnisse nach Ruhe, Wärme und „Entschleunigung“. Hinzu kommen gesundheitliche Gründe und natürlich die Tatsache, durch den Renteneintritt völlig frei über die eigene Zeit verfügen zu können. Das Haus wird verkauft, eine Wohnung bezogen, die man ja jederzeit abschließen kann, um der dunklen, nassen Jahreszeit hier zu entfliehen und um über viele Monate oder auch dauerhaft bzw. nahezu ganzjährig in einer erworbenen oder gemieteten Wohnung im warmen Ausland sein Leben zu verbringen. Auch wenn man sich dies früher nicht vorstellen konnte, kann sich plötzlich oder auch „schleichend“ ein nahezu dauerhafter Aufenthaltswechsel in ein anderes wärmeres Land ergeben. Darum sollten auch vorhandene alte Testamente auf diese veränderten Gegebenheiten regelmäßig überprüft werden. Eine solche Rechtswahl zum deutschen Erbrecht kann ggf. auch in einem zusätzlichen Ergänzungstestament festgeschrieben werden.</p>



<figure class="wp-block-image aligncenter size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="800" height="751" src="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko.jpg" alt="" class="wp-image-80931" srcset="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko.jpg 800w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko-300x282.jpg 300w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko-768x721.jpg 768w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko-447x420.jpg 447w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko-696x653.jpg 696w" sizes="auto, (max-width: 800px) 100vw, 800px" /><figcaption class="wp-element-caption">Rechtsanwältin und Notarin Ulrike Czubayko
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei KH&#038;S Dr. Kruse, 
Hansen &#038; Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB,
Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare,
Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg
Tel. 0461 - 5 20 77 0</figcaption></figure>



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		<title>Vorsorgevollmachten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 24 Aug 2025 10:06:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[KH & S]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsorgevollmacht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit der umfassenden Reform des Betreuungsrechts und Vormundschaftsrechts sind wichtige Neuregelungen in Kraft getreten. Für Ehegatten gilt seitdem ein Notvertretungsrecht. Neu geregelt ist in § 1358 BGB ein gesetzlich bestehendes gegenseitiges (Not)Vertretungsrecht zwischen Ehegatten /eingetragenen Lebenspartnern für Gesundheitsangelegenheiten im weitesten Sinne, das bis zu 6 Monaten gilt. Dieses Notvertretungsrecht unter Ehegatten ist hilfreich, aber nur in akuten Notfällen, [&#8230;]</p>
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<p>Mit der umfassenden Reform des Betreuungsrechts und Vormundschaftsrechts sind wichtige Neuregelungen in Kraft getreten. Für Ehegatten gilt seitdem ein Notvertretungsrecht. Neu geregelt ist in § 1358 BGB ein gesetzlich bestehendes gegenseitiges (Not)Vertretungsrecht zwischen Ehegatten /eingetragenen Lebenspartnern für Gesundheitsangelegenheiten im weitesten Sinne, das bis zu 6 Monaten gilt. Dieses Notvertretungsrecht unter Ehegatten ist hilfreich, aber nur in akuten Notfällen, etwa nach Unfällen, wenn der vertretende Ehegatte nicht mehr einwilligungsfähig ist, z. B. wenn er im Koma liegt. Dieses Notvertretungsrecht von Ehegatten besteht dann automatisch.</p>



<p>Die vertretenden Ehegatten dürfen dann, wenn die vertretenen Ehegatten aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit ihre Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht regeln können, in die Durchführung von medizinischen Maßnahmen einwilligen oder diese ablehnen, Behandlungsverträge abschließen etc. Bei einigen Maßnahmen ist, wie auch in Fällen der Betreuung und Vorsorgevollmacht, trotzdem die Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich.</p>



<p>Ein solches gesetzlich bestehendes gegenseitiges (Not)Vertretungsrecht von Ehegatten gab es bisher nicht.  Wer nun aber meint, durch das gesetzlich vorgesehene „Notvertretungsrecht“ unter Ehegatten sei eine Vorsorgevollmacht hinfällig, irrt gewaltig! Denn dieses seit dem 01.01.2023 in § 1358 BGB geregelte Vertretungsrecht birgt sowohl zeitliche als auch inhaltliche Grenzen: Zunächst einmal bezieht sich dieses Notvertretungsrecht nur auf gesundheitliche Angelegenheiten sowie damit im Zusammenhang stehende vertragliche Regelungen.</p>



<p>Aber für die Vermögenssorge in finanziellen Angelegenheiten (Grundbuchangelegenheiten etc.) wurde das Notvertretungsrecht nicht eingeführt – hier ist noch immer eine Betreuung bzw. Vollmacht erforderlich, wenn z. B. auf Konten zugegriffen werden muss. Außerdem gilt das Notvertretungsrecht nur für bzw. zwischen Ehegatten /eingetragenen Lebenspartnern, nicht für Kinder, sonstige Angehörige oder Freunde. Wenn Kinder, nichteheliche Partner, enge Freunde oder sonstige Dritte die Vollmacht ausüben sollen, ist nach wie vor eine vertragliche Vorsorgevollmacht erforderlich, andernfalls muss ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden.</p>



<p>Und schließlich gilt das gesetzliche Ehegattenvertretungsrecht auch nur für die Dauer von 6 Monaten. Nach Ablauf der zeitlichen Grenze von 6 Monaten und weiterhin bestehendem Betreuungsbedarf ist dann die Einrichtung einer Betreuung und die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers durch das Gericht erforderlich, falls nicht eine wirksame Vorsorgevollmacht errichtet wurde.</p>



<p>Mit dem neuen Betreuungsrecht ist aber keine Verschärfung der Form- oder Wirksamkeitsvoraussetzungen von Vorsorgevollmachten verbunden. Im neuen Betreuungsrecht sind die wesentlichen Bestimmungen der Vorsorgevollmacht in einer Norm, dem § 1820 BGB n. F., zusammengefasst. Die inhaltlichen Konkretisierungserfordernisse für wirksame Vorsorgevollmachten, die bisher in den §§ 1904, 1906 und 1906a BGB a. F. geregelt waren, bleiben auch vom Wortlaut her identisch bestehen und bekommen nur „neue Hausnummern“, finden sich also zukünftig an anderer Stelle im Gesetz, nämlich ab dem 01.01.2023 in den §§ 1829, 1831 und 1832 BGB n. F.</p>



<p>Da der jeweilige Wortlaut identisch bleibt, bleiben auch die alten Vorsorgevollmachten, die auf Basis der inhaltlichen Konkretisierungserfordernisse der §§ 1904, 1906 und 1906a BGB a. F. wirksam errichtet wurden, nach wie vor wirksam. Trotzdem empfiehlt es sich natürlich, die eigenen Vorsorgevollmachten von Zeit zu Zeit auf ihre Aktualität überprüfen zu lassen. Und für Regelungen in Immobilien-/Grundstücks- und Handelsregisterangelegenheiten ist nach wie vor die notarielle Beglaubigungs- bzw. Beurkundungsform der Vorsorgevollmacht erforderlich.</p>



<figure class="wp-block-image aligncenter size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="800" height="751" src="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko.jpg" alt="" class="wp-image-80931" srcset="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko.jpg 800w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko-300x282.jpg 300w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko-768x721.jpg 768w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko-447x420.jpg 447w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko-696x653.jpg 696w" sizes="auto, (max-width: 800px) 100vw, 800px" /><figcaption class="wp-element-caption">Rechtsanwältin und Notarin Ulrike Czubayko
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei KH&#038;S Dr. Kruse, 
Hansen &#038; Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB,
Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare,
Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg
Tel. 0461 - 5 20 77 0</figcaption></figure>



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