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	<title>Änderungen Archive - Flensburgjournal</title>
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	<description>Dein Magazin für Flensburg und Umgebung</description>
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		<title>Hinweise zur Wahl des Europaparlaments am kommenden Sonntag</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Jun 2024 06:43:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Änderungen]]></category>
		<category><![CDATA[flensburg]]></category>
		<category><![CDATA[Hinweise]]></category>
		<category><![CDATA[Wahl des Europaparlaments]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wahlbenachrichtigung beachten Wer am Sonntag sein demokratisches Recht zur Wahl des Europaparlamentes in einem Wahllokal wahrnehmen möchte, sollte beachten, welches Wahllokal zuständig ist. Es ist auf der Wahlbenachrichtigung angegeben. Es kann eventuell ein unnötiger Weg vermieden werden.&#160; Das Wahllokal des Wahlbezirks 40 wurde vom Fördegymnasium (Elbestraße 10) in das Servicehaus Mürwiker Garten (Wasserlooser Weg 2) [&#8230;]</p>
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<h2 class="wp-block-heading">Wahlbenachrichtigung beachten</h2>



<p>Wer am Sonntag sein demokratisches Recht zur Wahl des Europaparlamentes in einem Wahllokal wahrnehmen möchte, sollte beachten, welches Wahllokal zuständig ist. Es ist auf der Wahlbenachrichtigung angegeben. Es kann eventuell ein unnötiger Weg vermieden werden.&nbsp;</p>



<p>Das Wahllokal des <strong>Wahlbezirks 40</strong> wurde vom Fördegymnasium (Elbestraße 10) in das Servicehaus Mürwiker Garten (Wasserlooser Weg 2) verlegt.&nbsp;</p>



<p>Betroffen sind die Straßenzüge Am Goldregen, Am Knüll, Breedlandweg, Gruuslandweg, Osterallee 95 – 207 (ungerade), Osteralle 132 – 204 (gerade), Schottweg, Wasserlosser Weg, Wiesentoft und Wiesenweg.&nbsp;</p>



<p>Wir bitten, nicht die Privatparkplätze auf dem Gelände des Servicehauses zu nutzen. Gegenüber befinden sich öffentliche Parkplätze auf dem Gelände von Famila.&nbsp;</p>



<p>Grundsätzlich soll die Wahlbenachrichtigung im Wahllokal vorgelegt werden. Wer wahlberechtigt ist und diese nicht bekommen bzw. verlegt hat, kann aber trotzdem gegen Vorlage seines Reisepasses oder Personalausweises im Wahllokal wählen.&nbsp;</p>



<p>Wer unsicher ist, ober er wahlberechtigt ist, kann dieses im Wahlbüro unter der Rufnummer 0461/85-1829 erfragen.&nbsp;</p>



<p>Wenn sich das Wahllokal in einer Schule befindet, wird darum gebeten, auf dem Schulgelände nicht zu rauchen. Des Weiteren wird darum gebeten Hunde nicht mit auf das Schulgelände zu nehmen. Ausgenommen sind natürlich Assistenzhunde.&nbsp;</p>



<p>Die Wahllokale haben am Sonntag von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.&nbsp;</p>



<p>Wer noch einen Wahlbrief im roten Umschlag loswerden möchte, wird gebeten diesen in den Briefkasten am Rathaus zu werfen. Diese Wahlbriefe können am Sonntag nicht in den Wahllokalen abgegeben werden.</p>



<p><em>Pressemitteilung Stadt Flensburg <br>Foto: Envato.com</em></p>
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		<title>Die wichtigsten Änderungen für Immobilieneigentümer in 2024</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 20 Jan 2024 11:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[2024]]></category>
		<category><![CDATA[Änderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilieneigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[KH & S]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat zum 01. Januar 2024 in Kraft. Somit bringt das Jahr 2024 einige Änderungen für Immobilieneigentümer mit sich, die vor allem den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden betreffen. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Neuerungen: Ab dem 01. Januar 2024 müssen Neubauten in Neubaugebieten Heizungen einbauen, die zumindest zu 65 Prozent [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat zum 01. Januar 2024 in Kraft. Somit bringt das Jahr 2024 einige Änderungen für Immobilieneigentümer mit sich, die vor allem den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden betreffen. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Neuerungen:</p>



<p>Ab dem 01. Januar 2024 müssen Neubauten in Neubaugebieten Heizungen einbauen, die zumindest zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies gilt für Wärmepumpen, Fernwärme- und Biomasseheizungen. Für andere Heizsysteme muss ein Nachweis nach DIN EN18599 erbracht werden.</p>



<p>Für bestehende Gebäude gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen. Das gilt auch bei Neubauten, die in Baulücken errichtet werden. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit 65 % erneuerbaren Energien spätestens nach dem 30. Juni 2026 verbindlich. In Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt diese Pflicht spätestens nach dem 30. Juni 2028.</p>



<p>Neue Gas- oder Ölheizungen sind übergangsweise in verschiedenen Konstellationen auch als Erfüllung der Vorgabe zum Heizen mit 65 % erneuerbaren Energien zulässig, z. B. als Teil einer Hybridlösung (in Kombination mit einer Wärmepumpe) oder wenn sie anteilig mit Biomethan betrieben werden.</p>



<p>Für Bestandsimmobilien gilt weiterhin, dass Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden müssen. Außerdem dürfen keine umweltschädlichen Heizungsanlagen mehr genutzt werden. Die Geschossdecke muss gedämmt sein und Rohrleitungen (Kalt- und Warmwasser) und Armaturen müssen gedämmt sein.</p>



<p>Für die Modernisierung von Heizungsanlagen können Immobilieneigentümer eigentlich von verschiedenen Förderprogrammen profitieren, wie z. B. Klima-Boni, KfW-Krediten und Steuervorteilen. Mieterhöhungen durch Modernisierung sind mit 10 Prozent der Investitionskosten jährlich umlegbar, maximal 0,50 Euro pro Quadratmeter monatlich. Allerdings hat die Bundesregierung wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zusagen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.</p>



<p>Diese Änderungen sollen dazu beitragen, die Klimaschutzziele der Bundesregierung zu erreichen und den Energieverbrauch im Gebäudesektor zu senken. Immobilieneigentümer sollten sich rechtzeitig informieren und beraten lassen, welche Maßnahmen für ihre Immobilien sinnvoll und notwendig sind.</p>


<div class="wp-block-image">
<figure class="aligncenter size-large"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="798" height="1024" src="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-798x1024.jpg" alt="Immobilieneigentümer " class="wp-image-75076" srcset="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-798x1024.jpg 798w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-234x300.jpg 234w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-768x985.jpg 768w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-696x893.jpg 696w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-327x420.jpg 327w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2.jpg 800w" sizes="(max-width: 798px) 100vw, 798px" /><figcaption class="wp-element-caption">Rechtsanwalt und Notar Dietrich Schenke LL.M. (Steuerwissenschaften), Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Schlichter und Schiedsrichter nach SOBau in der Kanzlei KH&amp;S Dr. Kruse, Hansen &amp; Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare, Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg Tel. 0461 - 5 20 77 0</figcaption></figure></div>


<p>Diesen Beitrag sowie alle früheren Beiträge können Sie unter <a href="http://www.khs-flensburg.de">www.khs-flensburg.de</a> nachlesen.</p>
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		<title>Steuern: Das ändert sich 2022</title>
		<link>https://flensburgjournal.de/steuern-das-aendert-sich-2022/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 Jan 2022 00:24:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[Änderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern 2022]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Länger Corona-Bonus, weiterhin Homeoffice-Pauschale, mehr betriebliche Altersvorsorge, höhere Grenze für steuerfreie Sachbezüge: Für das Jahr 2022 stehen etliche steuerliche Änderungen an. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, wo Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner künftig besser Steuern sparen können. 1. Alleinerziehende Mütter und Väter Der höhere Entlastungsbetrag gilt unbefristet Alleinerziehende werden bei [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Länger Corona-Bonus, weiterhin Homeoffice-Pauschale, mehr betriebliche Altersvorsorge, höhere Grenze für steuerfreie Sachbezüge: Für das Jahr 2022 stehen etliche steuerliche Änderungen an. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, wo Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner künftig besser Steuern sparen können.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>1. Alleinerziehende Mütter und Väter</strong></h2>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Der höhere Entlastungsbetrag gilt unbefristet</strong></h3>



<p>Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet: mit einem besonderen Freibetrag, dem sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Um die besondere Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von ursprünglich 1.908 Euro auf 4.008 Euro jährlich &#8211; und dieser Betrag gilt ab dem Jahr 2022 dauerhaft.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Eltern können mehr Unterstützungsleistungen absetzen</strong></h3>



<p>Eltern, die ein volljähriges Kind finanziell unterstützen, obwohl sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeldzahlungen haben, können diese Unterstützung steuerlich geltend machen. Diese Unterstützungsleistungen gelten als sogenannte &#8222;außergewöhnliche Belastung&#8220;. 2022 sind es maximal 9.984 Euro. Diese Summe erhöht sich zusätzlich um die Beiträge des Kindes zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Wiederum gesenkt wird der Beitrag durch eigenes Einkommen und steuerfreie Bezüge des Kindes, die 624 Euro im Jahr übersteigen. Keine Vergünstigungen erhalten Eltern, sollte das Kind mehr als 15.500 Euro besitzen. Unterstützungsleistungen gelten aber nicht nur für Kinder, sondern auch für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die ihre Eltern finanziell unterstützen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer</strong></h2>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Der Grundfreibetrag wird erhöht</strong></h3>



<p>Das so genannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein, so der Gesetzgeber. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den sogenannten Grundfreibetrag, der im letzten Jahr bei 9.744 Euro lag. Für das Jahr 2022 wird der Betrag erneut angehoben, nämlich auf 9.984 Euro für Alleinstehende und 19.968 Euro für Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner. Das heißt: 9.984 Euro darf jede und jeder in Deutschland verdienen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Der steuerfreie Bonus kann weiter ausgezahlt werden</strong></h3>



<p>Noch bis zum 31. März können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Corona-Bonus in Höhe von maximal 1.500 Euro von ihrem Arbeitgeber erhalten &#8211; steuerfrei. Voraussetzungen ist, dass das Geld zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. Das heißt: Haben Sie den Bonus 2020 oder 2021 noch nicht bekommen, können Sie jetzt noch profitieren.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Die Homeoffice-Pauschale soll auch 2022 gelten</strong></h3>



<p>Wer im Homeoffice arbeitet, wird wohl auch für dieses Jahr noch eine besondere Pauschale bei der Steuererklärung geltend machen können &#8211; eigentlich war die Homeoffice-Pauschale auf die Jahre 2020 und 2021 beschränkt. Die Bundesregierung will die derzeit geltende Pauschale für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allerdings bis Ende dieses Jahres verlängern. Die endgültige Entscheidung steht allerdings noch aus. Die Pauschale ist auf höchstens 600 Euro im Jahr begrenzt. Das entspricht 120 Arbeitstagen (120 Tage x 5 Euro = 600 Euro).</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Die Freigrenze für Sachbezüge steigt</strong></h3>



<p>Sachbezüge waren bisher bis zu einer Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Ab 2022 steigt die Freigrenze auf 50 Euro im Monat. Allerdings gelten dafür bestimmte Voraussetzungen &#8211; so darf zum Beispiel der ohnehin geschuldete Arbeitslohn nicht zugunsten eines Sachbezugs verringert oder bei Wegfall des Sachbezugs erhöht werden. Verwendungs- oder zweckgebundene Leistungen dürfen außerdem nicht als Ersatz für eine bereits vereinbarte künftige Lohnerhöhung dienen.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Beruflich bedingte Umzugskosten sind steuerlich absetzbar</strong></h3>



<p>Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann gegenüber dem Finanzamt eine Umzugspauschale geltend machen. Ein Nachweis der tatsächlichen Kosten ist nicht nötig. Stattdessen gelten bestimmte Pauschalsätze pro Erwachsenen und Angehörigen (Ehepartner, Lebenspartner oder Kind), so dass ab 1. April 2022 bis zu 1.476 Euro pauschal für einen beruflich bedingten Umzug als Werbungskosten angesetzt werden können. Ein Umzug gilt als beruflich bedingt, wenn der Arbeitnehmende durch den Umzug täglich eine Stunde Fahrtzeit zur Arbeit spart.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Bei bestimmten Verträgen gibt es mehr Geld für die betriebliche Altersversorgung</strong></h3>



<p>Grundsätzlich gilt: Möchte einen Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgelds in eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds einzahlen, sind die Beiträge 2022 bis zu einem Höchstbetrag von 6.768 Euro steuerfrei.</p>



<p>Mehr Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge, nämlich 15 Prozent, bekommt jede oder jeder, der bereits 2019 eine entsprechende Vorsorge abgeschlossen hat. Mit dem Beginn des Jahres 2022 müssen diese 15 Prozent auch für ältere Verträge gewährt werden. Wer unterhalb der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkassen liegt, der hat Anspruch auf den vollen Zuschuss. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2022 bei 58.050 Euro brutto.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Vorsorgeaufwendungen sind steuerlich besser absetzbar</strong></h3>



<p>Sogenannte Vorsorgeaufwendungen werden in Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen unterteilt. Beide Arten sind bis zu einem eigenen Höchstbetrag steuerlich absetzbar. Die Freistellung von Beiträgen zum Beispiel zur gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2005 kontinuierlich erweitert, bis die Rentenbeiträge ab dem Jahr 2025 zu 100 Prozent absetzbar sind.</p>



<p>Für geförderte private und für die gesetzliche Rentenversicherung lassen sich verschiedene Ausgaben absetzen, die in die Steuererklärung eingetragen werden. Das Finanzamt erkennt allerdings für 2022 nur 94 Prozent der angegebenen Ausgaben an &#8211; man kann als Single maximal 24.101 Euro absetzen. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner sind es 48.202 Euro. Nach aktuellen politischen Plänen sollen sie bereits ab 2023 zu 100 Prozent abgesetzt werden können.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>3. Rentnerinnen und Rentner</strong></h2>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Die Kosten für Pflegeheime sind besser absetzbar</strong></h3>



<p>Wer krankheits- oder pflegebedingt in ein Heim zieht, kann die selbst getragenen Heimkosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Konkret gilt das vor allem für Ausgaben zur Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung. Das Finanzamt zieht von den selbst getragenen Kosten jedoch eine Haushaltsersparnis ab. Diese Haushaltsersparnis beläuft sich 2022 auf 9.984 Euro und reduziert sich für jeden Tag, an dem die Steuerzahlerin oder der Steuerzahler noch nicht im Heim lebte. Der Sachverhalt ist etwas komplex &#8211; Betroffene sollten sich dazu am besten an einen Einkommensteuerexperten wenden.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Rentner müssen 2022 über 80 Prozent ihrer Rente versteuern</strong></h3>



<p>Wer 2022 in die Rente eintritt, muss 82 Prozent seiner Brutto-Rente versteuern. Nach insgesamt zwölf erhaltenen Rentenbezügen ermittelt das Finanzamt dann 2023 den individuellen sogenannten &#8222;Rentenfreibetrag&#8220; von rund 18 Prozent der Brutto-Rente. Dieser ermittelte Rentenfreibetrag hat dann bis zum Lebensende Bestand. Übrigens: Der steuerfreie Teil der Rente wird in den kommenden Jahren immer kleiner, bis 2040 alle Renten zu 100 Prozent versteuert werden müssen</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>4. Weitere wichtige Steueränderung für alle</strong></h2>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Nachzahlungszinsen sind verfassungswidrig</strong></h3>



<p>Das Bundesverfassungsgericht erklärte jüngst die Nachzahlungszinsen seitens des Finanzamts als verfassungswidrig &#8211; und das rückwirkend seit dem 1. Januar 2019. Deshalb muss die neue Bundesregierung dazu einen neuen Beschluss vorlegen.</p>



<p>Bis dieser Beschluss vorliegt, gilt im Jahr 2022 statt der bislang festgeschriebenen sechs Prozent Zinsen ein deutlich niedrigerer Zinssatz. Allerdings gilt dieser auch für Erstattungszinsen. Denn: Schuldet das Finanzamt den Bürgerinnen und Bürgern Geld und benötigt lange Zeit, bis das Geld ankommt, ist es verpflichtet, auf die Summe Zinsen zuzuschlagen (&#8222;Erstattungszinsen&#8220;).</p>



<p><strong><em>Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands</em></strong></p>



<p>Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.</p>



<p>Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.</p>



<p><em>Pressemitteilung: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. &#8211; VLH<br>Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. &#8211; VLH</em></p>
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