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	<title>Ihr gutes Recht Archive - Flensburgjournal</title>
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	<description>Dein Magazin für Flensburg und Umgebung</description>
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		<title>Die Scheidungsfolgeangelegenheiten, insbesondere der Versorgungsausgleich</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 May 2026 15:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidungsfolgeangelegenheiten]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsausgleich]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn es um eine Ehescheidung geht, hat sich das damit befasste Amtsgericht häufig nicht nur mit der Auflösung der Ehe zu beschäftigen, sondern auch mit der Regelung weiterer Sachverhalte, den sogenannten Scheidungsfolgeangelegenheiten. Dazu gehören der Versorgungsausgleich, Unterhalt für gemeinsame Kinder, der nacheheliche Ehegattenunterhalt, die Ehewohnung, der Hausrat, güterrechtliche Ansprüche (Zugewinnausgleich) sowie Sorgerechts- und Umgangsfragen. Mit [&#8230;]</p>
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<p>Wenn es um eine Ehescheidung geht, hat sich das damit befasste Amtsgericht häufig nicht nur mit der Auflösung der Ehe zu beschäftigen, sondern auch mit der Regelung weiterer Sachverhalte, den sogenannten Scheidungsfolgeangelegenheiten. Dazu gehören der Versorgungsausgleich, Unterhalt für gemeinsame Kinder, der nacheheliche Ehegattenunterhalt, die Ehewohnung, der Hausrat, güterrechtliche Ansprüche (Zugewinnausgleich) sowie Sorgerechts- und Umgangsfragen. Mit diesen Angelegenheiten muss sich das Familiengericht allerdings nur auf Antrag eines der Ehegatten befassen, ausgenommen der Versorgungsausgleich, den das Gericht auch ohne Antrag durchführt. Versorgungsausgleich bedeutet die Teilung der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Altersvorsorgeanrechte. Insbesondere bei langjährigen Ehen können die jeweils getroffenen Maßnahmen für die künftige Altersvorsorge höchst unterschiedlich ausfallen, so dass einer der Eheleute gut für das Alter abgesichert sein kann, während der andere, würde er sich ausschließlich auf die von ihm allein erworbenen Anrechte stützen müssen, möglicherweise sogar Alters­armut zu erwarten hätte. Um Un­gleichgewichte bei der Altersabsicherung zu vermeiden, teilt deshalb das Familiengericht im Grundsatz sämtliche der von beiden Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anrechte zugunsten des jeweils anderen. Hat also einer der Eheleute für den maßgeblichen Zeitraum höhere Anrechte als der andere erworben, muss er mehr abgeben als er von dem anderen Ehepartner dazu gewinnt. Alle Anrechte sind davon betroffen, die der gesetzlichen Rentenversicherung, ebenso private Vorsorgemaßnahmen, betriebliche Anwartschaften, Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen etc. Dabei müssen die Eheleute mitwirken, d. h. dem Gericht Angaben zu den einzelnen Versorgungsverhältnissen unterbreiten, was mittels vom Familiengericht zur Verfügung gestellter Fragebögen geschieht. Der Versorgungsausgleich unterbleibt jedoch, falls er durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Möglich ist auch eine Modifizierung des Versorgungsausgleichs durch notariellen Vertrag, etwa dergestalt, dass Rechte nicht ausgeglichen werden und im Gegenzug Kompensation geschaffen wird, beispielsweise durch Übertragung eines Vermögenswertes, etwa einer Immobilie oder einer Lebensversicherung. Derartige Vereinbarungen lassen sich auch während eines anhängigen Scheidungsverfahrens treffen. Außer durch notariellen Vertrag kann eine solche Vereinbarung auch zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.</p>



<p>Hat ein Ehepartner weiteren Regelungsbedarf und gelingt den Beteiligten keine Einigung, kann er aus dem oben genannten Katalog möglicher Folgesachen Anträge an das Familiengericht richten. Insbesondere bei Unterhalts- und Zugewinnausgleichsangelegenheiten kommt es immer wieder zu derartigen Folgesachenanträgen. Das Gericht muss dann über diese Folgesachenanträge zusammen mit der Scheidung im Verbund entscheiden, kann, mit anderen Worten, die Scheidung nicht aussprechen, bevor nicht auch die Folgesachenanträge entscheidungsreif sind. Da solche Anträge auch noch zeitnah zum vorgesehenen Ehescheidungstermin eingereicht werden können und damit in einem fortgeschrittenen Stadium des Ehescheidungsverfahrens, kann es aufgrund der vorgeschriebenen Verbundentscheidung zu erheblichen Verzögerungen bei der Ehescheidung kommen. Gerade im Rahmen des Güterrechtes (Zugewinn­ausgleich) gestellte Anträge beinhalten nur allzu häufig ein erhebliches Verzögerungspotential, beispielsweise dann, wenn Sachverständigengutachten zur Bewertung von Immobilien- oder Firmenvermögen eingeholt werden müssen. Schlimmstenfalls verzögert sich ein Verfahren dadurch um mehrere Jahre.</p>



<p>Dazu muss es allerdings nicht kommen. Besteht bei möglichen Scheidungsfolgesachen Regelungsbedarf, wobei es zumeist um Unterhalt und Zugewinn geht, ist ein frühzeitiges Aufgreifen dieser Themen mit dem Ziel einer vertraglichen Regelung anzuraten. Die Beteiligten können und sollten, womöglich mit anwaltlicher Unterstützung, versuchen, mögliche Streitpunkte aus dem Weg zu räumen. Eine dann erzielte Einigung kann ihre abschließende Form in einem notariell beurkundeten Vertrag finden. Auf diese Weise lassen sich langjährige, kostenintensive und nervenaufreibende Streitereien vor Gericht vermeiden.</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="683" src="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-1024x683.jpg" alt="" class="wp-image-81566" srcset="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-1024x683.jpg 1024w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-300x200.jpg 300w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-768x512.jpg 768w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-1536x1024.jpg 1536w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-2048x1365.jpg 2048w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-630x420.jpg 630w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-696x464.jpg 696w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-1068x712.jpg 1068w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Janine Jessen
Rechtsanwältin*
Fachanwältin für Familienrecht bei Dr. Kruse, Hansen &#038; Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Amtsgericht Kiel PR 852 KI
Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg
Tel.: 0461 &#8211; 52077-0
Fax: 0461 &#8211; 52077-77
E-Mail: j.jessen@khs-flensburg.de
*keine Partnerin i.S.d PartGG</figcaption></figure>



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		<title>„Der Bauvertrag – was private Bauherren wissen sollten“</title>
		<link>https://flensburgjournal.de/der-bauvertrag-was-private-bauherren-wissen-sollten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jan 2026 16:27:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[KH & S]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer ein Haus baut, erfüllt sich meist einen Lebenstraum – und gleichzeitig eine der größten finanziellen Verpflichtungen seines Lebens. Doch zwischen den Hochglanzprospekten der Bauunternehmen und der Realität auf der Baustelle liegen oft Welten. Bauverzögerungen, Mehrkosten oder Mängel sind keine Ausnahme, sondern Alltag. Dabei beginnt der Ärger meist nicht auf der Baustelle, sondern viel früher [&#8230;]</p>
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<p>Wer ein Haus baut, erfüllt sich meist einen Lebenstraum – und gleichzeitig eine der größten finanziellen Verpflichtungen seines Lebens. Doch zwischen den Hochglanzprospekten der Bauunternehmen und der Realität auf der Baustelle liegen oft Welten. Bauverzögerungen, Mehrkosten oder Mängel sind keine Ausnahme, sondern Alltag. Dabei beginnt der Ärger meist nicht auf der Baustelle, sondern viel früher – beim Bauvertrag. Was viele private Bauherren unterschätzen: Der Bauvertrag ist kein bloßes Formular, das man mal eben unterschreibt, sondern das Fundament des gesamten Projekts. Und wie jedes Fundament muss auch er tragfähig sein.</p>



<p>Seit der Reform des Bauvertragsrechts 2018 gibt es erstmals eigene Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die speziell auf Bauverträge zugeschnitten sind. Sie sollen private Bauherren besser schützen – aber nur, wenn man sie auch nutzt. Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein hat deshalb einen 10-Punkte-Plan entwickelt, der hilft, einen „perfekten“ Bauvertrag zu gestalten. Seine Kernbotschaft ist einfach: Nur wer die Spielregeln kennt, kann sie zu seinem Vorteil nutzen.</p>



<p>Ein zentraler Punkt ist die Leistungsbeschreibung. Sie ist das Herzstück des Vertrags, denn sie legt fest, was genau gebaut wird. Unklare Formulierungen wie „nach Bauunternehmerstandard“ oder „entsprechend den üblichen Ausführungen“ sind brandgefährlich – sie öffnen Tür und Tor für Streit. Stattdessen sollten Bauherren auf klare Angaben achten: Welche Materialien werden verwendet? Welche Dämmwerte, Fenster, Bodenbeläge oder Elektroinstallationen sind vereinbart? Je genauer die Beschreibung, desto sicherer der Bauherr. Denn später gilt nur, was schriftlich im Vertrag steht.</p>



<p>Ebenso wichtig ist der Zahlungsplan. Abschlagszahlungen sollten sich am tatsächlichen Baufortschritt orientieren, nicht an Pauschalen. Wer zu früh zu viel zahlt, verliert Druckmittel, falls es zu Verzögerungen oder Mängeln kommt. Die ARGE Baurecht rät, immer einen Teil der Summe – meist fünf bis zehn Prozent – als Sicherheit zurückzuhalten, bis alle Arbeiten mängelfrei abgenommen sind. Auch eine Vereinbarung zur sogenannten Bauhandwerkersicherung kann sinnvoll sein, um das finanzielle Risiko bei Insolvenz des Bauunternehmers zu verringern.</p>



<p>Ein weiterer Stolperstein sind Änderungen während der Bauphase, die sogenannten Nachträge. Der Traum von der bodentiefen Dusche oder einer anderen Treppenform kann schnell teuer werden, wenn keine klare Regelung existiert. Bauherren sollten sich vertraglich zusichern lassen, dass Änderungen nur nach schriftlicher Vereinbarung erfolgen dürfen – inklusive transparenter Kostenaufstellung. So behält man die Kontrolle über das Budget und vermeidet böse Überraschungen.</p>



<p>Zeit ist ein weiterer entscheidender Faktor. Ein verbindlicher Bauzeitenplan gibt Sicherheit, wann das Haus fertig sein soll. Wird dieser überschritten, sollte der Vertrag Regelungen zu Vertragsstrafen enthalten. Sie sind kein Ausdruck von Misstrauen, sondern eine faire Absicherung für beide Seiten. Schließlich hat auch der Bauunternehmer ein Interesse daran, die Baustelle planmäßig abzuschließen.</p>



<p>Nicht zu unterschätzen ist die Abnahme – juristisch gesehen der Moment, in dem der Bauherr die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist, und viele Ansprüche auf Nachbesserung oder Schadensersatz hängen von ihr ab. Deshalb sollte die Abnahme immer förmlich erfolgen, am besten mit einem Protokoll und – bei Unsicherheit – mit einem Sachverständigen. Wer einfach den Schlüssel entgegennimmt und einzieht, riskiert, auf späteren Mängeln sitzenzubleiben.</p>



<p>Auch der Umgang mit Streitfällen lässt sich schon im Vertrag klären. Statt bei jedem Problem sofort vor Gericht zu ziehen, empfiehlt die ARGE Baurecht, eine Schlichtungsklausel aufzunehmen. Sie erlaubt, Konflikte schnell und kostengünstig mit Hilfe neutraler Experten beizulegen. In vielen Fällen lassen sich so teure Prozesse vermeiden und die Beziehung zwischen Bauherr und Bauunternehmen bleibt intakt.</p>



<p>Natürlich kann kein Vertrag alle Eventualitäten abdecken. Doch er kann die Spielräume so eng fassen, dass Missverständnisse gar nicht erst entstehen. Dazu gehört auch, alle Pläne und technischen Unterlagen als Anlagen beizufügen, die Zuständigkeiten für Genehmigungen festzulegen und auf eine Bauleistungsversicherung zu achten. Wer sich in juristischen Fragen unsicher ist, sollte den Vertrag vor der Unterschrift von einem Fachanwalt prüfen lassen – das kostet weit weniger als ein späterer Rechtsstreit.</p>



<p>Ein Bauvertrag ist also weit mehr als ein bürokratisches Muss. Er ist das Sicherheitsnetz, das den Traum vom Eigenheim trägt. Viele Konflikte, die in Fernsehsendungen über Pfusch am Bau gezeigt werden, ließen sich vermeiden, wenn Bauherren vorab genauer hingeschaut hätten. Es lohnt sich, Zeit und Sorgfalt in diesen unscheinbaren Stapel Papier zu investieren – denn am Ende entscheidet er darüber, ob der Traum vom Eigenheim zum Albtraum oder zur Erfolgsgeschichte wird. Wer sein Haus auf ein solides Vertragsfundament stellt, baut nicht nur mit Beton und Ziegeln, sondern auch mit Weitsicht und Vernunft.</p>



<p><em>Rechtsanwalt und Notar</em> <em>Dietrich Schenke</em><br><em>LL.M. (Steuerwissenschaften)</em><br><em>Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Schlichter und Schiedsrichter nach SOBau </em><br><em>in der Kanzlei <strong>KH&amp;S Dr. Kruse, Hansen &amp; Sielaff Rechtsanwälte</strong></em> <strong><em>Partnerschaft mbB,</em></strong><br><em>Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare,</em><br><em>Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg</em><br><em>Tel. 0461 - 5 20 77 0</em></p>



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		<title>Das Alter im sonnigen Ausland verbringen – testamentarisch vorsorgen!</title>
		<link>https://flensburgjournal.de/das-alter-im-sonnigen-ausland-verbringen-testamentarisch-vorsorgen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Sep 2025 15:22:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausland]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnsitz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele von Ihnen kommen nun aus dem Urlaub zurück und so mancher überlegt sich, seinen Wohnsitz ganz oder jedenfalls in den Wintermonaten ins sonnige Ausland zu verlegen. „Immer mehr Rentner und Rentnerinnen setzen ihren Traum vom Ruhestand unter Palmen in die Tat um“, so las ich kürzlich, und dass der Umstand, ob man dauerhaft oder [&#8230;]</p>
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<p>Viele von Ihnen kommen nun aus dem Urlaub zurück und so mancher überlegt sich, seinen Wohnsitz ganz oder jedenfalls in den Wintermonaten ins sonnige Ausland zu verlegen. „Immer mehr Rentner und Rentnerinnen setzen ihren Traum vom Ruhestand unter Palmen in die Tat um“, so las ich kürzlich, und dass der Umstand, ob man dauerhaft oder nur vorübergehend im Ausland lebe, Auswirkungen auf die Rente habe. In dem Artikel fehlte mir der Hinweis, dass dies auch einschneidende Rechtswirkungen auf das Erben und Vererben hat.</p>



<p>Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (Eu-ErbVO), die für uns Deutsche gilt, richtet sich das gesetzlich anzuwendende Erbrecht nicht nach unserer deutschen Staatsangehörigkeit, sondern danach, wo wir zum Zeitpunkt unseres Todes unseren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten – und dies muss nicht Deutschland sein!</p>



<p>Wonach ist dieser „gewöhnliche Aufenthalt“ zu bestimmen? Dies erfolgt über eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Verstorbenen in den Jahren vor seinem Tod und dem Zeitpunkt seines Todes, in dem alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen sind, wie die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthaltes in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe, wie persönliche Kontakte, Kontoverbindungen, Pflegemöglichkeiten/-Einrichtungen, etc., die erkennen lassen, dass er in dem Land nicht nur vorübergehend verweilt.</p>



<p>Sofern also Rentner und Rentnerinnen ihren Traum vom Ruhestand unter Palmen in die Tat umsetzen oder jedenfalls die Hälfte bzw. mehr als die Hälfte des Jahres außerhalb Deutschlands verbringen, ist das Erbrecht des Landes anwendbar, in dem der Verstorbene eben diesen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte! Dies kann z. B. spanisches, portugiesisches, griechisches oder italienisches Erbrecht sein.</p>



<p>Die gerichtliche internationale Zuständigkeit für erbrechtliche Streitigkeiten haben dann die Gerichte des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.</p>



<p>Auch das anwendbare Erbrecht knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen an. Dieses Recht gilt nicht nur für die gesetzliche Erbfolge, sondern auch für die Wirksamkeit von Testamenten und Erbverträgen.</p>



<p>Die Eu-ErbVO sieht aber die Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts des Erblassers vor, also bei deutscher Staatsangehörigkeit kann im Testament oder im Erbvertrag vorsorglich eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts bestimmt werden. Dann gilt auch bei einem Versterben z.&nbsp;B. in Spanien, Italien, Portugal oder Frankreich etc., selbst wenn dort unser gewöhnlicher Aufenthalt gewesen sein sollte, durch die im Testament bzw. Erb­vertrag getroffene Rechtswahl nach wie vor deutsches Erbrecht. Von dieser Rechtswahl-Möglichkeit machen nach meiner Erfahrung viel zu wenige Menschen Gebrauch.</p>



<p>Gerade im Alter verschieben sich die Bedürfnisse nach Ruhe, Wärme und „Entschleunigung“. Hinzu kommen gesundheitliche Gründe und natürlich die Tatsache, durch den Renteneintritt völlig frei über die eigene Zeit verfügen zu können. Das Haus wird verkauft, eine Wohnung bezogen, die man ja jederzeit abschließen kann, um der dunklen, nassen Jahreszeit hier zu entfliehen und um über viele Monate oder auch dauerhaft bzw. nahezu ganzjährig in einer erworbenen oder gemieteten Wohnung im warmen Ausland sein Leben zu verbringen. Auch wenn man sich dies früher nicht vorstellen konnte, kann sich plötzlich oder auch „schleichend“ ein nahezu dauerhafter Aufenthaltswechsel in ein anderes wärmeres Land ergeben. Darum sollten auch vorhandene alte Testamente auf diese veränderten Gegebenheiten regelmäßig überprüft werden. Eine solche Rechtswahl zum deutschen Erbrecht kann ggf. auch in einem zusätzlichen Ergänzungstestament festgeschrieben werden.</p>



<figure class="wp-block-image aligncenter size-full"><img decoding="async" width="800" height="751" src="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko.jpg" alt="" class="wp-image-80931" srcset="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko.jpg 800w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko-300x282.jpg 300w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko-768x721.jpg 768w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko-447x420.jpg 447w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko-696x653.jpg 696w" sizes="(max-width: 800px) 100vw, 800px" /><figcaption class="wp-element-caption">Rechtsanwältin und Notarin Ulrike Czubayko
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei KH&#038;S Dr. Kruse, 
Hansen &#038; Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB,
Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare,
Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg
Tel. 0461 - 5 20 77 0</figcaption></figure>



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			</item>
		<item>
		<title>Schule vorbei – was ist mit dem Unterhalt?</title>
		<link>https://flensburgjournal.de/schule-vorbei-was-ist-mit-dem-unterhalt/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Jul 2025 22:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[KH & S]]></category>
		<category><![CDATA[schule]]></category>
		<category><![CDATA[Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bald ist es für viele junge Menschen soweit, mit der Schule ist es vorbei, der Schulabschluss ist geschafft. Ein neuer Lebensabschnitt beginnt, und es stellt sich die Frage, ob nun noch ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern besteht. Grundsätzlich besteht ein Anspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf Zahlung von Unterhalt während der Erstausbildung, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Bald ist es für viele junge Menschen soweit, mit der Schule ist es vorbei, der Schulabschluss ist geschafft. Ein neuer Lebensabschnitt beginnt, und es stellt sich die Frage, ob nun noch ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern besteht. Grundsätzlich besteht ein Anspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf Zahlung von Unterhalt während der Erstausbildung, unabhängig davon, ob das Kind eine Berufsausbildung oder ein Studium beginnt. Dieses Recht korrespondiert mit der Verpflichtung, überhaupt eine Ausbildung in Angriff zu nehmen und zielstrebig zu Ende zu führen. Bei Verletzung dieser sogenannten Ausbildungsobliegenheit entfällt der Unterhaltsanspruch, zumindest vorübergehend. </p>



<p>Entscheidet sich ein Kind also beispielsweise nach der Schule erst einmal die Welt zu erkunden oder sich generell eine Auszeit zu nehmen, darf es nicht auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern hoffen. In einer solchen Phase ist das Kind gehalten, seinen Lebensunterhalt selbst durch Arbeit zu verdienen oder, sofern vorhanden, auf eigenes Vermögen zurückzugreifen. Die Eltern dürfen ihre Unterhaltszahlungen einstellen und müssen auch keine gerichtlich angeordnete Unterhaltsverpflichtung befürchten. Vergehen möglicherweise sogar Jahre, bevor erstmalig eine Ausbildung oder ein Studium aufgenommen wird, kann dies sogar zu einem gänzlichen Entfall des Unterhaltsanspruches führen. </p>



<p>Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. So können etwa Entwicklungsverzögerungen oder Krankheit Grund für die verzögerte Aufnahme einer Ausbildung sein. Vermittelt das Kind dagegen den Eindruck, eine Ausbildung überhaupt nicht mehr zu beginnen und haben die Eltern mit Rücksicht darauf vielleicht finanzielle Dispositionen getroffen oder können sie keine steuerlichen Vorteile oder das Kindergeld mehr in Anspruch nehmen, können derartige Umstände einer unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme der Eltern entgegenstehen.</p>



<p>Die Beendigung der Schule führt nun allerdings nicht zum sofortigen Wegfall des Unterhaltsanspruches. Bis zum frühestmöglichen Termin einer Ausbildung oder eines Studiums vergehen Wochen oder auch einige Monate. Für diesen Zeitraum büßt das Kind seinen Unterhaltsanspruch nicht ein. Das gilt auch in Wartezeiten zwischen einem abgeschlossenen Bachelor- und Masterstudium und zwischen Studienabschluss und Referendariat. Befindet sich das Kind nach dem Schulabschluss erstmal in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, muss im Einzelfall betrachtet werden, ob ein Unterhaltsanspruch noch gegeben ist.&nbsp; Gleiches gilt für Praktika, die das Kind macht, um sich bessere Chancen in der angestrebten Ausbildung zu sichern.</p>



<p>Wenn sich Ausbildung oder Studium als Fehlgriff erweisen und deshalb aufgegeben werden, kann gleichwohl auch weiterhin ein Unterhaltsanspruch für die weitere Ausbildung bestehen. Ein Wechsel der Ausbildung beseitigt den Unterhaltsanspruch daher nicht, sofern dies den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist. Je eher sich der Wechsel einer Ausbildung vollzieht, desto eher können die Eltern mit dem damit verbundenen finanziellen Mehraufwand belastet werden.</p>



<p>Ein Unterhaltsanspruch besteht in der Regel auch, wenn das Kind eine Ausbildung beginnt, um so Wartezeiten für ein von ihm angestrebtes Studium zu erlangen. Ebenso kann ein Anspruch auf Zweitausbildung bestehen, wenn das Kind zu einer nicht gewollten Ausbildung gedrängt wurde und sich diese für das Kind als ungeeignet erwiesen hat, wenn das gewünschte Studium finanziell verweigert wurde und deshalb eine praktische Ausbildung gewählt werden musste, bei Spät­entwicklern, deren Begabung aus diesem Grunde erst verzögert zu Tage trat, im Falle der Feststellung, dass eine abgeschlossene Ausbildung die Fähigkeiten des Kindes nicht ausschöpft oder auch bei gesundheitlich erzwungenem Berufswechsel, etwa bei auftretenden Allergien während oder nach der Ausbildung.</p>



<p>Ein Studium ist innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen. Allerdings gelten auch insoweit Ausnahmen, etwa bei Krankheit, leichtem, zeitlich begrenztem Versagen, wie etwa im Falle einer nicht bestandenen Prüfung, bei Mängeln des Ausbildungssystems (z. B. überfüllte Lehrveranstaltungen oder Seminare) oder bei bestehender Notwendigkeit, einen Teil des Studiums durch Nebenjobs selbst finanzieren zu müssen.</p>



<p>Die Finanzierung eines Master-Studiengangs kann im Rahmen der Erstausbildung geschuldet sein. Auch hierbei kommt es bei der Bewertung auf den Einzelfall an.</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" width="1024" height="683" src="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-1024x683.jpg" alt="" class="wp-image-81566" srcset="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-1024x683.jpg 1024w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-300x200.jpg 300w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-768x512.jpg 768w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-1536x1024.jpg 1536w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-2048x1365.jpg 2048w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-630x420.jpg 630w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-696x464.jpg 696w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2025/01/J.Jessen-1068x712.jpg 1068w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Janine Jessen<br>Rechtsanwältin*<br>Fachanwältin für Familienrecht bei Dr. Kruse, Hansen &amp; Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB<br>Amtsgericht Kiel PR 852 KI<br>Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg<br>Tel.: 0461 &#8211; 52077-0<br>Fax: 0461 &#8211; 52077-77<br>E-Mail: j.jessen@khs-flensburg.de<br>*keine Partnerin i.S.d PartGG</figcaption></figure>



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		<title>Trennung &#8211; was ist zu beachten?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Jun 2025 15:26:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn eine Ehe scheitert, stellen sich viele Fragen dazu, wie die Trennung umgesetzt werden kann und die bisherigen Verflechtungen gelöst werden können. Wer verbleibt in der bisherigen Ehewohnung, wie werden Möbel und Haushaltsgegenstände verteilt, wer muss für die in der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten aufkommen? Und wer muss über die Trennung informiert werden? Das für die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wenn eine Ehe scheitert, stellen sich viele Fragen dazu, wie die Trennung umgesetzt werden kann und die bisherigen Verflechtungen gelöst werden können. Wer verbleibt in der bisherigen Ehewohnung, wie werden Möbel und Haushaltsgegenstände verteilt, wer muss für die in der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten aufkommen? Und wer muss über die Trennung informiert werden?</p>



<p>Das für die Scheidung notwendige Trennungsjahr beginnt bei Ausspruch der Trennung. Diese kann auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen. Wichtig ist, dass die Beteiligten von Tisch und Bett getrennt sind, also eine gemeinsame Haushaltsführung eingestellt wird. Berücksichtigen muss man, dass bei der Scheidung das Trennungsjahr abgelaufen sein muss und beide Partner es gegenüber dem Gericht bestätigen müssen. Sollte einer der Partner dann bestreiten, dass die Trennung zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hat, muss der andere Partner dieses beweisen.</p>



<p>Spätestens im Kalenderjahr, das auf das Jahr der Trennung folgt, muss das Finanzamt über die Trennung informiert werden, da dann nicht mehr die Steuerklassen 3, 4 und 5 Anwendung finden, sondern die Steuerklassen für Alleinstehende 1 und 2 zu wählen sind. Erfolgte die Trennung z. B. am 02.01. des Jahres 2024, so muss ab dem 01.01.2025 in die Steuerklassen 1 bzw. 2 gewechselt werden. Findet die Trennung hingegen am 31.12.2024 statt, muss bereits ab dem 01.01.2025 in die Steuerklassen 1 bzw. 2 gewechselt werden. Die Änderung der Steuerklasse hat dann unter Umständen Auswirkungen auf das Einkommen der Eheleute und damit auch auf die Unterhaltsverpflichtungen. Unterbleibt diese Meldung, so kann dieses nachteilige Folgen haben.</p>



<p>Im Hinblick auf die Ehewohnung steht beiden Eheleuten grundsätzlich das Recht zu, diese auch nach der Trennung weiterhin zu nutzen. Lediglich in Ausnahmefällen kann die Zuweisung der Ehewohnung beim zuständigen Amtsgericht mit Erfolg beantragt werden. Das ist z. B. dann der Fall, wenn das weitere Zusammenleben mit dem Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellen würde oder eine Gefährdung in die Belange von in der Wohnung lebenden Kindern zu befürchten ist. Ob eine unbillige Härte vorliegt, kann ausschließlich bei Betrachtung des Einzelfalles beurteilt werden. Grundsätzlich erfolgt eine Zuweisung aber nur in Ausnahmefällen.</p>



<p>Sollte nur ein Ehegatte Alleinmieter der Wohnung sein, so darf dieser den Mietvertrag während der Trennungszeit nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten kündigen. Gleiches gilt auch, wenn beide Ehegatten Mieter der Wohnung sind. Auch dann ist eine Kündigung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten nicht zulässig. Erst, wenn die Trennung endgültig ist, besteht ggf. ein Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses. Soweit beide Ehegatten Mieter der Wohnung sind, sind sie auch gegenüber dem Vermieter dazu verpflichtet, die Miete zu entrichten, unabhängig davon, ob die Wohnung durch sie genutzt wird oder nicht.</p>



<p>Bei Möbeln und Hausratsgegenständen, die während der Ehe angeschafft wurden, gilt die Vermutung, dass diese im Eigentum beider Ehegatten stehen. Eine Ausnahme gibt es bei Haushaltsgegenständen, die bis zum 01.09.2009 angeschafft wurden. Können die Eheleute keine Einigung darüber erzielen, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht die Verteilung des Hausrats vorläufig regeln zu lassen. Eine endgültige Regelung kann gerichtlich erst mit der Scheidung erfolgen.</p>



<p>Soweit die Ehegatten während der Ehe gemeinsame Verbindlichkeiten begründet haben, so bleiben sie gegenüber dem jeweiligen Gläubiger auch nach der Trennung weiterhin dazu verpflichtet, die entsprechenden Raten zu zahlen. Sie haften beide jeweils als Gesamtschuldner, d. h. der Gläubiger kann unabhängig von internen Regelungen unter den Ehegatten von jedem der Ehegatten die Zahlung der vereinbarten Raten verlangen. Bleiben diese aus, so kann die finanzierende Bank das Darlehen kündigen und sofort fällig stellen. Im Innenverhältnis besteht bei Zahlung der kompletten Raten durch nur einen Ehegatten ggf. ein Anspruch auf Ausgleich gegen den anderen Ehegatten, zumindest sofern die Raten nicht bereits entsprechend bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen mit einbezogen worden sind.</p>



<p>Es empfiehlt sich, bereits zu Beginn der Trennung eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Viele Streitigkeiten, die durch die emotionale Belastung der Trennungssituation entstehen könnten, können so vermieden werden. Zudem schafft die Kenntnis der Rechtslage eine Situation auf Augenhöhe und vermeidet kostenintensive Auseinandersetzungen. Gegebenenfalls kann auch bereits eine verbindliche Regelung zwischen den Eheleuten für die Zeit der Trennung und die Zeit nach einer eventuellen Scheidung im Rahmen einer Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden.</p>



<p><em>Janine Jessen<br>Rechtsanwältin*</em><br><em>Fachanwältin für Familienrecht bei Dr. Kruse, Hansen &amp; Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB<br>Amtsgericht Kiel PR 852 KI<br>Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg<br>Tel.: 0461 &#8211; 52077-0<br>Fax: 0461 &#8211; 52077-77<br>E-Mail: j.jessen@khs-flensburg.de</em></p>



<p><em>*keine Partnerin i.S.d PartGG</em></p>



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		<title>Wann muss der Bauherr Mangelbeseitigungsarbeiten bezahlen?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 Feb 2025 23:11:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[KH & S]]></category>
		<category><![CDATA[Mangelbeseitigungsarbeiten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Treten Baumängel auf, ist die Ursache für den Bauherrn häufig unklar. Zum Beispiel: Der Eigentümer eines neu gebauten Hauses entdeckt nach zwei Jahren feuchte Wände und fordert den Maurer auf, den Schaden zu beheben. Dabei weiß er nicht, ob dessen Arbeit der Auslöser war. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Bauunternehmer die [&#8230;]</p>
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<p>Treten Baumängel auf, ist die Ursache für den Bauherrn häufig unklar. Zum Beispiel: Der Eigentümer eines neu gebauten Hauses entdeckt nach zwei Jahren feuchte Wände und fordert den Maurer auf, den Schaden zu beheben. Dabei weiß er nicht, ob dessen Arbeit der Auslöser war.</p>



<p>In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Bauunternehmer die Reparatur kostenlos durchführen muss oder eine Vergütung verlangen kann, wenn sich herausstellt, dass der Handwerker für den Mangel nicht verantwortlich war. Denn bereits die Untersuchung der Mangelursache kostet Geld und diese möchte der Handwerker nicht kostenlos erbringen, wenn sich herausstellt, dass er nichts falsch gemacht hatte.</p>



<p>Häufig kommt es vor, dass Bauherren ihre Handwerker zur Nachbesserung auffordern, wenn Mängel an der erbrachten Leistung festgestellt werden. Liegt die Ursache tatsächlich beim Auftragnehmer, ist er verpflichtet, diese kostenlos zu beheben. Wenn die Verantwortlichkeit jedoch unklar ist, stellt sich die Frage, ob der Auftragnehmer eine Vergütung für die Reparatur verlangen kann.</p>



<p>Ein kostenpflichtiger Reparaturauftrag kann entweder durch eine ausdrückliche Vereinbarung oder durch konkludente Handlungen der Beteiligten zustande kommen. Bei einer ausdrücklichen Vereinbarung einigen sich die Parteien im Voraus darauf, dass der Auftragnehmer unabhängig von der späteren Klärung der Verantwortlichkeit eine Vergütung erhält. Bei einer konkludenten Vereinbarung ergibt sich der Vertragsschluss aus dem Verhalten der Beteiligten, etwa wenn der Auftragnehmer die Reparatur aus Kulanz anbietet und der Auftraggeber zustimmt.</p>



<p>Ein solcher Reparaturauftrag bietet Vorteile für beide Seiten. Der Auftraggeber profitiert von der schnellen Verfügbarkeit des ursprünglichen Auftragnehmers, der mit dem Bauprojekt vertraut ist. Dies spart Zeit und Kosten im Vergleich zur Beauftragung eines neuen Unternehmens. Für den Auftragnehmer ist der Auftrag attraktiv, da er so finanzielle Verluste vermeiden kann, wenn sich später herausstellt, dass er für den Mangel nicht verantwortlich war.</p>



<p>Allerdings gibt es Herausforderungen. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber klar kommunizieren, dass die Arbeiten nur gegen Vergütung erfolgen. Versäumt er dies, hat er keinen Anspruch auf Bezahlung. Zudem darf ein kostenpflichtiger Reparaturauftrag nicht mit der vertraglich geschuldeten, kostenlosen Mängelbeseitigung verwechselt werden. Wenn der Auftraggeber im Rahmen der Vereinbarung auf seine Gewährleistungsrechte verzichtet, kann er später gezahlte Beträge nicht zurückfordern, selbst wenn der Auftragnehmer letztlich verantwortlich war.</p>



<p>In Sonderfällen kann ein bedingter Reparaturauftrag vereinbart werden, bei dem die Vergütung nur gezahlt wird, wenn die Verantwortung des Auftragnehmers ausgeschlossen wird. Solche Vereinbarungen sind jedoch selten und rechtlich anspruchsvoll. Ohne klare Vereinbarungen entstehen oft langwierige Streitigkeiten, die den Prozess der Mängelbeseitigung erheblich verzögern können.</p>



<p>Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein kostenpflichtiger Reparaturauftrag praktische Vorteile bietet, jedoch klare Absprachen und eine sorgfältige Dokumentation erfordert, um Streitigkeiten zu vermeiden. Auftraggeber sollten darauf achten, nicht auf ihre Gewährleistungsrechte zu verzichten, es sei denn, sie sind sicher, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist.</p>



<p><em>Rechtsanwalt und Notar Dietrich Schenke<br>LL.M. (Steuerwissenschaften)<br>Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Schlichter und Schiedsrichter nach SOBau in der Kanzlei KH&amp;S Dr. Kruse, Hansen &amp; Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare<br>Stuhrsallee 35<br>24937 Flensburg</em><br><em>Tel. 0461 - 5 20 77 0</em></p>



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		<title>Unterhaltsansprüche nach Trennung und Scheidung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jan 2025 23:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsansprüche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Scheitert eine Ehe, stellt sich häufig die Frage nach Unterhalt, insbesondere bei ungleichen Einkommensverhältnissen. Der wirtschaftlich schlechter gestellte Ehegatte verfügt häufig über kein ausreichendes Einkommen, um seinen Lebensunterhalt angemessen zu sichern. Er hat dann einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten, zumindest dann, wenn dieser über ausreichend eigenes Einkommen verfügt, um den Unterhalt zu [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Scheitert eine Ehe, stellt sich häufig die Frage nach Unterhalt, insbesondere bei ungleichen Einkommensverhältnissen. Der wirtschaftlich schlechter gestellte Ehegatte verfügt häufig über kein ausreichendes Einkommen, um seinen Lebensunterhalt angemessen zu sichern. Er hat dann einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten, zumindest dann, wenn dieser über ausreichend eigenes Einkommen verfügt, um den Unterhalt zu leisten. Ob Leistungsfähigkeit besteht, bestimmt sich bei nichtselbstständiger Arbeit nach dem Bruttoeinkommen, bei selbstständiger Arbeit richtet sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nach dem Gewinn, in Ausnahmefällen auch nach den getätigten Privateinnahmen. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung u.&nbsp;ä. werden berücksichtigt. Sofern der Ehegatte in einer in seinem (Mit-)Eigentum stehenden Immobilie lebt, kann dem Einkommen auch ein sog. Wohnvorteil hinzugerechnet werden, also die Hinzurechnung einer ersparten Miete, deren Höhe sich nach der Trennung anders bemisst als nach der Scheidung.</p>



<p>Das Einkommen wird um Steuer, Sozialabgaben und angemessene Altersvorsorge bereinigt. Es kann sich auch um weitere abzugsfähige Positionen z.&nbsp;B. Kosten für die Fahrt zur Arbeit oder andere berufsbedingte Aufwendungen, Kosten für eine angemessene zusätzliche Altersvorsorge, z.&nbsp;B. in Form einer privaten Rentenversicherung, Kosten für die Absicherung der Arbeitskraft (z.&nbsp;B. Berufsunfähigkeitsversicherung etc.), Verbindlichkeiten verringern. Auch weitere Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen (d.&nbsp;h. in allgemeiner Schulausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres) Kindern, sind zu berücksichtigen. Das, was nach Abzug aller Abzugspositionen noch verbleibt, muss dann noch um den angemessenen Selbstbehalt des Schuldners, der aktuell bei 1.600,00 € für Erwerbstätige und 1.475,00 € für Nichterwerbstätige liegt, bereinigt werden. Dieser Selbstbehalt muss dem Unterhaltsschuldner auf jeden Fall für seinen eigenen Unterhalt zur Verfügung stehen. Wird dieser Selbstbehalt nach Abzug aller abzugsfähigen Positionen erreicht oder sogar unterschritten, geht der an sich berechtigte Ehegatte leer aus.</p>



<p>In den Fällen, in denen nach Abzug des Selbstbehalts noch Einkommen vorhanden ist, ist der besser gestellte Ehegatte zur Zahlung von Unterhalt in der Regel verpflichtet. Der Bedarf bestimmt sich nach den ehelichen Verhältnissen. Die Höhe des Unterhalts beträgt in der Regel – unter Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 1/10 &#8211; 45&nbsp;% seines Einkommens oder zu 45&nbsp;% des Differenzbetrags zu dem Einkommen seines Ehepartners. Im ersten Jahr nach der Trennung muss sich der andere Ehegatte nicht auf die Aufnahme oder Ausdehnung einer Arbeit verweisen lassen. Nach dem ersten Trennungsjahr kann sich dieses aber ändern und der unterhaltsberechtigte Ehegatte zur Aufnahme bzw. Ausweitung der Tätigkeit verpflichtet sein. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit, wobei hierbei auch Gründe wie z. B. die Betreuung von Kindern oder Krankheit entgegenstehen können und zu einer geringeren Erwerbsobliegenheit führen können. Auch die Dauer der Ehe kann bei der Bestimmung der Erwerbsobliegenheit eine Rolle spielen. Besteht eine Erwerbsobliegenheit und kommt der Berechtigte dieser nicht nach, kann ihm ein entsprechendes Einkommen zugerechnet werden, auch, wenn er es tatsächlich nicht erzielt.&nbsp;</p>



<p>Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung. Aber auch in der Zeit nach der Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Die Berechnung ähnelt der des Trennungsunterhalts. Allerdings gilt nach der Scheidung der Grundsatz, dass jeder Ehegatte gehalten ist, selber für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Zahlung von nachehelichem Unterhalt soll daher Ausnahmefall und nicht Regelfall sein. Nachehelicher Unterhalt kommt vor allem in den Fällen in Betracht, in denen die Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes oder wegen eigener Erkrankung nicht aufgenommen oder ausgeweitet werden kann. Ein häufiger Streitfall ist der sog. Aufstockungsunterhalt, bei dem Einkommensdifferenzen zwischen dem besserverdienenden Ehegatten und seinem geschiedenen Ehegatten ausgeglichen werden. Dabei geht es zunächst um die Frage, ob finanziell schlechter gestellten Ehegatten durch die Ehe Nachteile in seiner Erwerbsbiographie entstanden sind, die durch den anderen Ehegatten auszugleichen sind. Solche Nachteile können z. B. durch eine längere Einschränkung der beruflichen Tätigkeit oder auch den Abbruch einer Ausbildung z. B. für die Betreuung der gemeinsamen Kinder entstehen. Dieses kann zu jahrelangen, unter Umständen sogar dauerhaften Unterhaltsansprüchen führen. Aber auch ohne solche ehebedingten Nachteile kann aus dem Gebot der nachehelichen Solidarität bei ungleichen Einkommensverhältnissen noch ein jahrelanger Unterhaltsanspruch folgen. Hierbei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, so dass eine allgemeingültige Aussage zum Umfang und Dauer eines solchen Unterhaltsanspruches nicht getroffen werden kann.</p>



<p><em>Janine Jessen<br>Rechtsanwältin*<br>Fachanwältin für Familienrecht bei Dr. Kruse, Hansen &amp; Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB<br>Amtsgericht Kiel PR 852 KI<br>Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg<br>Tel.: 0461 &#8211; 52077-0<br>Fax: 0461 &#8211; 52077-77<br>E-Mail: j.jessen@khs-flensburg.de</em></p>



<p>*keine Partnerin i.S.d PartGG</p>



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<p></p>
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		<title>Mit Bedacht an Kinder verschenken und vererben</title>
		<link>https://flensburgjournal.de/mit-bedacht-an-kinder-verschenken-und-vererben/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Dec 2024 16:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[KH & S]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eltern oder auch Großeltern möchten Vermögen ab und zu bereits ihren minderjährigen Kindern bzw. Enkeln durch Schenkungen oder in Testamenten für den Todesfall zuwenden. Wenn die Ehe der Eltern geschieden ist und das Kind beim anderen Elternteil lebt, besteht oft der nachvollziehbare Wunsch, dass der geschiedene Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, keinen Zugriff [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Eltern oder auch Großeltern möchten Vermögen ab und zu bereits ihren minderjährigen Kindern bzw. Enkeln durch Schenkungen oder in Testamenten für den Todesfall zuwenden.</p>



<p>Wenn die Ehe der Eltern geschieden ist und das Kind beim anderen Elternteil lebt, besteht oft der nachvollziehbare Wunsch, dass der geschiedene Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, keinen Zugriff auf das geschenkte bzw. geerbte Vermögen des noch minderjährigen Kindes erhalten soll. Außerdem möchte man, dass das Kind auch nicht schon an seinem 18. Geburtstag, sondern vielleicht erst mit 25 Jahren über das Vermögen verfügen, also das Geldvermögen ausgeben oder die erhaltene Eigentumswohnung verkaufen kann. Außerdem weiß man nicht, wie sich das Kind entwickelt: Wird es krank? Wird sein Lebensweg gradlinig sein? Wenn es später eine Ehe eingeht, wie wird der Kontakt zum Schwiegerkind sein? Harmonisch, oder wird es durch das zukünftige Schwiegerkind zu einer Beeinflussung und Entfremdung vom Elternteil kommen? Was ist, wenn die Ehe des Kindes später geschieden wird und es zum Streit über die Aufteilung der Vermögenswerte kommt? Was ist, wenn das Kind später geschäftsunfähig werden sollte? Wie stelle ich sicher, dass die Schenkung später im Erbfall berücksichtigt wird?</p>



<p>Diese und noch weitere Fragen stellen sich, und den durchaus berechtigten Ängsten kann durch Ergänzungsregelungen in Schenkungs- /Überlassungsverträgen und in Testamenten Rechnung getragen werden, man muss es nur auch tatsächlich regeln und festschreiben! Wichtig bei der Übertragung von Vermögenswerten auf Kinder ist, dass diese Ergänzungsregelungen bereits bei der Schenkung, also ausdrücklich in dem Überlassungsvertrag bzw. für den Erbfall bereits direkt in dem Testament selbst festgelegt worden sind.</p>



<p>In Schenkungs-/Überlassungsverträgen und auch in Testamenten kann für die Zeit der Minderjährigkeit durch Verwaltungsanordnungen sichergestellt werden, dass der ungewünschte sorgeberechtigte Elternteil keinen Zugriff auf das geschenkte bzw. geerbte Vermögen erhält, und in Testamenten können durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers auch über die Volljährigkeit hinaus Beschränkungen für das Kind getroffen werden.</p>



<p>Will man Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibeträge ausnutzen und schon zu Lebzeiten erhebliche Werte, seien es Immobilien oder Geldvermögen, verschenken, kann es wichtig sein, dass eine Anrechnung auf das zukünftige Erbrecht und/oder auf Pflichtteilsansprüche ebenfalls in dem Vertrag festgeschrieben wird. Zwar muss eine solche Anrechnungsbestimmung nicht zwingend schriftlich erfolgen, zu Beweiszwecken ist dies aber immer empfehlenswert.</p>



<p>Rückforderungsrechte, zum Beispiel für den Fall der Insolvenz oder der Scheidung der Ehe des Kindes, wegen groben Undanks oder wenn das Kind die Immobilie gegen den Willen des Schenkers verkaufen will, können im Immobilienüberlassungsvertrag vereinbart und durch die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert werden. Nachträgliche Regelungen sind in den meisten Fällen nicht mehr möglich. Darum sollte dies vor der Schenkung und der Ausarbeitung des Schenkungs-/Überlassungsvertrages geklärt werden.</p>



<figure class="wp-block-image aligncenter size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="800" height="751" src="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko.jpg" alt="" class="wp-image-80931" srcset="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko.jpg 800w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko-300x282.jpg 300w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko-768x721.jpg 768w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko-447x420.jpg 447w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2024/10/Czubayko-696x653.jpg 696w" sizes="auto, (max-width: 800px) 100vw, 800px" /><figcaption class="wp-element-caption">Rechtsanwältin und Notarin Ulrike Czubayko
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei KH&#038;S Dr. Kruse, 
Hansen &#038; Sielaff Rechtsanwälte Partnerschaft mbB,
Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare,
Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg
Tel. 0461 - 5 20 77 0</figcaption></figure>



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		<title>Gerechtigkeit ohne Gericht –Schlichter und Schiedsrichter lösen Baustreitigkeiten schnell und effektiv</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Sep 2024 15:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Baustreitigkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Gerechtigkeit ohne Gericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer baut, weiß es längst: Bauen ist technisch kompliziert. Entscheidungen müssen häufig vor Ort und sehr kurzfristig getroffen werden. Der technische Standard unterliegt ständigen Veränderungen. Zudem gibt es viele Unwägbarkeiten, von Baugrund bis Wetter und unterschiedliche Interessen der Baubeteiligten in qualitativer, zeitlicher und finanzieller Hinsicht. Konflikte am Bau lassen sich folglich schwer vermeiden. Bauprozesse vor [&#8230;]</p>
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<p>Wer baut, weiß es längst: Bauen ist technisch kompliziert. Entscheidungen müssen häufig vor Ort und sehr kurzfristig getroffen werden. Der technische Standard unterliegt ständigen Veränderungen. Zudem gibt es viele Unwägbarkeiten, von Baugrund bis Wetter und unterschiedliche Interessen der Baubeteiligten in qualitativer, zeitlicher und finanzieller Hinsicht. Konflikte am Bau lassen sich folglich schwer vermeiden. Bauprozesse vor staatlichen Gerichten dauern lange. Prozesslaufzeiten von drei bis sieben Jahren in der ersten Instanz sind nicht die Ausnahme, sondern die Regel.<br>In bestimmten Situationen können die Streitparteien es sich gar nicht leisten, jahrelang auf eine Gerichtsentscheidung oder auch nur eine gerichtliche Beweissicherung zu warten. Streitet man über die Berechtigung von Nachträgen und droht ein Unternehmer damit, die Arbeiten einzustellen und seine Arbeiter abzuziehen, kann eine Baueinstellung einen großen Schaden verursachen. Häufig ist es notwendig, einen Schaden schnell durch einen neutralen Sachverständigen dokumentieren zu lassen, um sodann weiterbauen oder den Schaden beseitigen zu können. Im Zivilprozess begeht derjenige, der einen Schaden beseitigt, bevor ein Sachverständiger ihn besichtigen und bewerten konnte, Beweisvereitelung und ihm droht Prozessverlust.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Bauprozesse sind langwierig, teuer und unsicher</h2>



<p>Kommt es zu Streitigkeiten während laufender Bauvorhaben, kann der Bau nicht einfach eingestellt werden, bis nach etlichen Jahren ein Zivilgericht über gegenseitige Rechte und Pflichten der Baubeteiligten entschieden hat. Es muss schnell gehen und genau das kann die staatliche Justiz in der Regel nicht leisten. Bauprozesse verursachen hohe Kosten, die Sachverhaltsermittlung ist schwer bis teilweise unmöglich, die Ergebnisse sind häufig unkalkulierbar.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Alternative zum Bauprozess: Schlichtung oder Schiedsrichter nach SOBau</h2>



<p>Eine Alternative zum langwierigen und teuren Gerichtsprozess mit ohnehin ungewissem Ausgang ist die SOBau, die Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten. Die SOBau ist eine Verfahrensordnung, die gezielt auf die besonderen Bedürfnisse am Bau zugeschnitten ist. Es kann eine isolierte Beweisaufnahme durchgeführt werden, bei der zum Beispiel eine schnelle Begutachtung von Mängeln durch einen qualifizierten Bausachverständigen erfolgen kann. Die Parteien können sich auch für eine Schlichtung entscheiden. Die Schlichtung hat zum Ziel, dass die Parteien gemeinsam einen Konflikt eigenverantwortlich und schnell im Guten beilegen. Wenn die Parteien es für erforderlich halten, können sie den Streit auch verbindlich durch einen Schiedsrichter entschieden lassen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Vorteile der SOBau: Schnelligkeit, hohe Kompetenz des Schieds­gerichts, niedrigere Kosten­</h2>



<p>Ein Schlichtungs- oder ein Schiedsverfahren nach SOBau bietet für die Beteiligten erhebliche Vorteile: Die Verfahren sind in der Regel erheblich schneller, als ein Gerichtsverfahren. Ein Schiedsgerichtsverfahren wird in der Regel nach einigen Monaten beendet sein, während ein Gerichtsprozess mehrere Jahre dauern dürfte. Schiedsverfahren sind zudem besonders effizient. Das Schiedsgericht ist nur mit einem Streitfall befasst und kann diesen schnell erledigen. Richter am Landgericht müssen häufig parallel 150 Prozesse bearbeiten, so dass es kein Wunder ist, dass die Erledigung der einzelnen Fälle sehr lange dauert. Schiedsgerichte nach SOBau sind insbesondere besonders qualifiziert: Schlichter und Schiedsrichter nach SOBau werden nur ganz besonders qualifizierte und in Bausachen erfahrene Juristen, die sich durch hohe Fachkompetenz und langjährige praktische Erfahrung auszeichnen müssen. Sie müssen zudem die Befähigung zum Richteramt aufweisen. Die Parteien suchen sich die Schlichter bzw. Schiedsrichter gemeinsam aus und können so selbst bestimmen, auf wessen Kompetenz sie setzen möchten, um ihren Streit beizulegen. Schließlich werden Schlichtungs- oder Schiedsverfahren häufig zu geringeren Kosten erledigt werden können als Bauprozesse vor Gericht. Durch ein Schlichtungs- oder Schiedsverfahren wird zudem negative Publizität vermieden. Gerichtsverfahren sind öffentlich und können dem Image der Streitparteien schaden. Schlichtungs- und Schiedsverhandlungen sind vertraulich und werden diskret abgewickelt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Schlichter und Schiedsrichter nach SOBAU auch in Flensburg</h2>



<p>Schlichter oder Schiedsrichter findet man über die ARGE Baurecht unter <a href="http://www.arge-baurecht.de">www.arge-baurecht.de</a>. In Schleswig-Holstein bieten fünf Baufachanwälte diesen Service an.</p>



<figure class="wp-block-image aligncenter size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="798" height="1024" src="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-798x1024.jpg" alt="" class="wp-image-75076" srcset="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-798x1024.jpg 798w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-234x300.jpg 234w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-768x985.jpg 768w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-696x893.jpg 696w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-327x420.jpg 327w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2.jpg 800w" sizes="auto, (max-width: 798px) 100vw, 798px" /><figcaption class="wp-element-caption">Rechtsanwalt und Notar
Dietrich Schenke
LL.M. (Steuerwissenschaften)
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Schlichter und Schiedsrichter nach SOBau in der Kanzlei KH&#038;S Dr. Kruse,
Hansen &#038; Sielaff Rechtsanwälte
Partnerschaft mbB,
Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare,
Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg
Tel. 0461 - 5 20 77 0</figcaption></figure>



<p><br><em>Diesen Beitrag sowie alle früheren Beiträge können Sie unter <a href="http://www.khs-flensburg.de">www.khs-flensburg.de</a> nachlesen.</em></p>
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		<title>Bauherrenhaftung – ein oft übersehenes Risiko</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Aug 2024 22:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ihr gutes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bauherrenhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[KH & S]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bauherren haben sich um viele wichtige Themen zu kümmern. Die Finanzierung muss gesichert sein; die Baugenehmigung muss beantragt werden. Zuverlässige und zugleich günstige Firmen werden benötigt, mit denen Verhandlungen geführt werden müssen. Bei dieser Vielzahl von Themen sollte das eigene Haftungsrisiko des Bauherren nicht übersehen werden, weil dieses im Falle eines Unfalls auf der Baustelle [&#8230;]</p>
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<p>Bauherren haben sich um viele wichtige Themen zu kümmern. Die Finanzierung muss gesichert sein; die Baugenehmigung muss beantragt werden. Zuverlässige und zugleich günstige Firmen werden benötigt, mit denen Verhandlungen geführt werden müssen. Bei dieser Vielzahl von Themen sollte das eigene Haftungsrisiko des Bauherren nicht übersehen werden, weil dieses im Falle eines Unfalls auf der Baustelle weitreichende Folgen haben kann.</p>



<p>Baustellen sind Gefahrenquellen. Daher besteht auf Baustellen ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko. Stürze aus großer Höhe können ebenso vorkommen, wie Verletzungen durch umstürzende Bauteile oder beim Maschineneinsatz. Bauherren sollten sich nicht in Sicherheit wiegen durch die Annahme, die Fach­unternehmer wüssten schon, was sie tun und würden schon aufpassen. Denn natürlich ist man geneigt, auf die Kompetenz und Erfahrung der Unternehmer zu setzen. Dabei wird aber übersehen, dass grundsätzlich der Bauherr die Verantwortung trägt für alles, was auf seiner Baustelle passiert. Ihn trifft grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht als Veranlasser der Baumaßnahme, mit der auch Gefahrenquellen geschaffen werden. Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dafür sorgen zu müssen, dass von seinem Eigentum oder seiner Tätigkeit keine Gefahr für andere ausgeht. Das bedeutet, man muss Maßnahmen ergreifen, um Unfälle und Schäden zu verhindern. Mögliche Unfallquellen müssen also abgestellt werden. So müssen Löcher abgedeckt, in gewissen Höhen Absturzsicherungen geschaffen, wackelig arrangierte Baumaterialien gegen Umfallen gesichert werden, etc.</p>



<p>Auf keinen Fall ausreichdend ist das Aufstellen von Schildern, die eine Haftung ausschließen sollen, wie z. B. „Betreten der Baustelle verboten. Haftung auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.“ Derartige Schilder dienen allenfalls der Dekoration, entfalten aber keine rechtliche Wirkung. Wer verkehrssicherungspflichtig ist, bleibt es auch, trotz Aufstellens von Warn- oder Verbotsschildern.</p>



<p>In der Regel werden Verkehrssicherungspflichten vom Bauherrn übertragen auf sachkundige Fachleute, wie z. B. Architekten oder Fachunternehmen. Bei Beauftragung von Architekten haftet der Bauherr nur noch für die sorgfältige Auswahl seiner Auftragnehmer und für eine ordentliche Instruktion und Überwachung. Der Bauherr bleibt also verpflichtet, persönlich zu überprüfen, ob gebotene Sicherungsmaßnahmen auch vorgenommen wurden. Auch muss er seine Auftragnehmer, die sich für ihn um die Baustellensicherheit kümmern sollen, regelmäßig – im Rahmen des für Laien möglichen – kontrollieren. Erkennt der Bauherr Gefahren, muss er handeln und die Unternehmer anweisen, Missstände zu beheben. Kommt es dennoch zu einem Unfall und beruht das auf einer Fahrlässigkeit des Bauherrn, trifft ihn zumindest ein Mitverschulden.</p>



<p>Wenn der Bauherr Anlass zu Zweifeln haben muss, ob der Unternehmer den konkreten Baustellengefahren konkret Rechnung trägt oder deren Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch der Bauherr selbst erkennen kann und durch eigene Anweisung abgestellt werden können, bleibt der Bauherr trotz Beauftragung von Fachfirmen in der Haftung. Wenn sich Handwerker auf der Baustelle erkennbar leichtsinnig verhalten, weil sie z. B. ungesichert auf Dächern arbeiten, ohne Schutzkleidung schweißen, auf Gerüsten arbeiten, die nicht hinreichend sicher sind, etc. haftet der Bauherr bei Unfällen mit.</p>



<p><strong>Bauherrenhaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen – Vorsicht bei Eigenleistungen!</strong></p>



<p>Um stets verbleibende Haftungsrisiken einzudämmen, ist es für Bauherren dringend ratsam, eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Viele übliche Haftpflichtversicherungen beinhalten zwar auch eine Bauherrenhaftung. Diese ist aber in der Regel auf geringe Bausummen begrenzt und gilt nicht bei größeren Baumaßnahmen.</p>



<p>Die Bauherrenhaftpflicht deckt Schäden ab, die Dritten auf der Baustelle zugefügt werden. Nicht abgesichert sind allerdings Schäden von Familienangehörigen, die im eigenen Haushalt leben. Die Versicherung zahlt außerden nicht bei Vorsatz oder vorsätzlicher Missachtung bestimmter Verpflichtungen. Auch bei Eigenleistungen, die man selbst oder mit Hilfe von Freunden oder Bekannten durchführt, tritt die Bauherrenhaftpflichtversicherung nicht ein. Diese muss der Bauherr der Berufsgenossenschaft Bau (BG Bau) melden, bei der diese Personen pflichtversichert werden müssen. Eigenleistungen durch Famlilie und Freunde können durch eine Bauhelferversicherung abgedeckt werden.<br>Wird ein Haus nach Beendigung der Bauarbeiten genutzt – wenn auch nicht fertiggestellt oder sogar mangelbehaftet – haftet der Inhaber oder Eigentümer nicht mehr als Bauherr, sondern als Hauseigentümer. Mit Übergang in die Nutzungshase tritt dann wiederum die Privathaftpflichtversicherung ein.</p>



<figure class="wp-block-image aligncenter size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="798" height="1024" src="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-798x1024.jpg" alt="" class="wp-image-75076" srcset="https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-798x1024.jpg 798w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-234x300.jpg 234w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-768x985.jpg 768w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-696x893.jpg 696w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2-327x420.jpg 327w, https://flensburgjournal.de/wp-content/uploads/2023/06/Schenke_2.jpg 800w" sizes="auto, (max-width: 798px) 100vw, 798px" /><figcaption class="wp-element-caption">Rechtsanwalt und Notar
Dietrich Schenke
LL.M. (Steuerwissenschaften)
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Schlichter und Schiedsrichter nach SOBau in der Kanzlei KH&#038;S Dr. Kruse,
Hansen &#038; Sielaff Rechtsanwälte
Partnerschaft mbB,
Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare,
Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg
Tel. 0461 - 5 20 77 0</figcaption></figure>



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