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	<title>Compass Private Pflegeberatung GmbH Archive - Flensburgjournal</title>
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	<description>Dein Magazin für Flensburg und Umgebung</description>
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		<title>Pflegeleistungen: 5 Irrtümer beim Pflegegeld</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Oct 2022 15:27:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mittendrin]]></category>
		<category><![CDATA[Compass Private Pflegeberatung GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[mittendrin]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegegeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn ein Pflegefall auftritt, gibt es Vieles zu beachten. Eine der dringendsten Fragen ist die nach der Finanzierung der Pflegesituation. Wie kann die häusliche Pflege sichergestellt werden? Welche Unterstützungsleistungen gibt es und welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme erfüllt sein? Am häufigsten wird hierbei das Pflegegeld beansprucht. Rund um das Thema Pflegegeld gibt es jedoch [&#8230;]</p>
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<p><strong>Wenn ein Pflegefall auftritt, gibt es Vieles zu beachten. Eine der dringendsten Fragen ist die nach der Finanzierung der Pflegesituation. Wie kann die häusliche Pflege sichergestellt werden? Welche Unterstützungsleistungen gibt es und welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme erfüllt sein? Am häufigsten wird hierbei das Pflegegeld beansprucht. Rund um das Thema Pflegegeld gibt es jedoch viele irrtümliche Annahmen und Fehleinschätzungen. Wir erläutern wichtige Fragen rund um das Thema Pflegegeld und die gesetzlichen Vorgaben.</strong></p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Die Inanspruchnahme des Pflegegeldes bemisst sich an der Höhe meines Einkommens!</strong></h2>



<p>Nein! Die Inanspruchnahme und die Höhe des Pflegegeldes stehen nicht in Zusammenhang mit der Höhe des persönlichen Einkommens. Beim Pflegegeld handelt es sich um eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung. Bei Vorliegen eines Pflegegrades dient das Pflegegeld zur in geeigneter Weise selbst sichergestellten Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtlich pflegende Personen. Versicherte müssen bei ihrer Pflegekasse einen Antrag zur Feststellung eines Pflegegrades stellen, der dann durch Gutachter*innen vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder bei Privatversicherten von Medicproof festgestellt wird. Wer im Sinne der Pflegeversicherung als pflegebedürftig eingestuft wurde, kann anschließend einen Antrag auf Pflegegeldzahlung stellen. Dies gilt natürlich auch für Rentner*innen und Pensionär*innen. Auch in diesem Fall hat die Höhe der Rente oder Pension keinen Einfluss auf die Inanspruchnahme oder Höhe des ausgezahlten Pflegegeldes. Rente und Pension werden Pflegegeldempfänger*innen nicht gekürzt oder mit dem Pflegegeld verrechnet.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Ich bekomme nur Pflegegeld ausgezahlt, um damit professionell Pflegende zu bezahlen!</strong></h2>



<p>Das stimmt nicht! Für die Zahlung des Pflegegeldes ist es unerheblich, ob Sie durch ehrenamtlich tätige Personen, erwerbsmäßig tätige professionell Pflegende oder auch durch eine angestellte Pflegeperson versorgt werden. Entscheidend ist die durch Sie selbst sichergestellte Pflege. Das Pflegegeld soll Ihnen hierbei helfen der jeweiligen Pflegeperson eine materielle Anerkennung für Ihre Mühen zukommen lassen zu können. Pflegegeldempfänger*innen entscheiden selber, oder gemeinsam mit ihren Pflegenden, wie sie die Pflegesituation organisieren möchten und können. Diese Entscheidungen orientieren sich an den persönlichen Vorlieben und der Versorgungslage, haben aber keinen Einfluss auf die Zahlung des Pflegegeldes.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Die Höhe des ausgezahlten Pflegegeldes orientiert sich an der Schwere meiner Erkrankung!</strong></h2>



<p>Auch das ist nicht richtig! Die Schwere eine Erkrankung oder Einschränkung ist nicht ausschlaggebend, sondern die Schwere der Pflegebedürftigkeit. Weder die Art einer Diagnose, noch die Ursächlichkeit der Erkrankung haben unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe oder die Auszahlung des Pflegegeldes. Mittelbar können gesundheitliche Einschränkungen aber durchaus den Grad der Pflegebedürftigkeit beeinflussen. Die Höhe des Pflegegeldes orientiert sich an den fünf möglichen Pflegegraden, die gutachterlich festzustellen sind. Die Zahlung des Pflegegeldes beginnt mit dem Pflegegrad 2 in einer monatlichen Höhe von 316 Euro und erhöht sich bis zum Pflegegrad 5 in einer durch den Gesetzgeber festgelegten Staffelung auf bis zu 901 Euro pro Monat.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Ich kann aus der Pflegeversicherung entweder die Kostenerstattung durch den Pflegedienst ODER das Pflegegeld beanspruchen!</strong></h2>



<p>Nein! Sofern die Kostenerstattung für einen ambulanten Pflegedienst &#8211; die sogenannte Sachleistung &#8211; den jeweiligen vom individuellen Pflegegrad abhängenden Höchstbetrag nicht ausschöpft, erhalten Sie ein anteiliges Pflegegeld. Hierbei berechnet die Pflegeversicherung zunächst, wie viel Prozent der Ihnen zustehenden Sachleistung Sie für die Kosten des Pflegedienstes aufwenden. Um diesen Prozentsatz reduziert die Pflegeversicherung anschließend Ihren Pflegegeldanspruch, und zahlt Ihnen den entsprechenden Geldbetrag aus.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Ich bekomme kein Pflegegeld, wenn ich im Ausland lebe!</strong></h2>



<p>Stimmt nicht! Das Pflegegeld wird Ihnen dauerhaft auch gezahlt, wenn Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz wohnen. Zu den Mitgliedern der EU zählen derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.</p>



<p>Bei einem Aufenthalt in anderen Ländern wird Ihnen das Pflegegeld zudem für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Hintergrund</strong></h2>



<p>Die compass private pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Videogespräch und auf Wunsch auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI sowie § 37 Abs. 3 SGB XI). Die telefonische Beratung steht allen Versicherten offen, die aufsuchende Beratung sowie die Beratung per Videogespräch ist privat Versicherten vorbehalten.</p>



<p>compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit rund 600 Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern bundesweit tätig. Die compass-Pflegeberaterinnen und -berater beraten im Rahmen von Telefonaktionen sowie zu den regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.</p>



<p><em>Pressemitteilung compass private pflegeberatung GmbH<br>Bildrechte: compass private pflegeberatung GmbH, Fotograf: compass</em></p>
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		<title>Fünf häufige Irrtümer zur Vorsorgevollmacht</title>
		<link>https://flensburgjournal.de/fuenf-haeufige-irrtuemer-zur-vorsorgevollmacht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Oct 2021 00:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[Compass Private Pflegeberatung GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Irrtümer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsorgevollmacht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es gibt leider viele falsche Einschätzungen rund um das Thema Vorsorgevollmacht. Wir erklären fünf weit verbreitete Irrtümer und geben Antworten auf die wichtigsten Fragen. Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen. Daher ist es ratsam, vorsorglich zu handeln und einer Person (oder mehreren Personen) des Vertrauens in gesunden Tagen eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Sollten Sie einmal nicht mehr [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Es gibt leider viele falsche Einschätzungen rund um das Thema Vorsorgevollmacht. Wir erklären fünf weit verbreitete Irrtümer und geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.</strong></p>



<p>Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen. Daher ist es ratsam, vorsorglich zu handeln und einer Person (oder mehreren Personen) des Vertrauens in gesunden Tagen eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Sollten Sie einmal nicht mehr in der Lage sein, selbst zu entscheiden, kann diese Person dann in Ihrem Sinne Angelegenheiten für Sie regeln und direkt handeln. Es lässt sich aber auch festlegen, was dem*der Bevollmächtigten nicht erlaubt werden soll. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt und Regeln beachtet werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>1. Ehepartner*innen sind automatisch immer vertretungsbefugt</strong></h2>



<p>Das ist nicht richtig! Ehepartner*innen sind keine gesetzlichen Vertreter und auch sie benötigen eine rechtsgültige Bevollmächtigung per Vollmacht. Eine automatische Vertretungsberechtigung besitzen Eltern gegenüber Ihren minderjährigen, nicht geschäftsfähigen Kindern oder Vormünder im Verhältnis zu ihren Mündeln oder eben Betreuer*innen im Verhältnis zu ihren Betreuten. Wenn Ihr*e Ehepartner*in Sie also in einer Notfallsituation vertreten soll, benötigt er*sie eine Vollmacht. Um eine Vorsorgevollmacht erteilen zu können, bedarf es der grundsätzlichen Geschäftsfähigkeit. Den Umfang der Vollmacht können Sie dabei frei bestimmen. Damit die bevollmächtigte Person alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann, empfiehlt sich, eine möglichst umfassende Bevollmächtigung zu erteilen. Üblicherweise wird die Befugnis erteilt, &#8222;<em>in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber tätig zu werden</em>&#8222;. Ist eine rechtsgültige Vorsorgevollmacht vorhanden, lässt sie sich auch gut mit einer sogenannten Betreuungsverfügung verbinden. Die Einsetzung eines Betreuers im Not- oder Ernstfall durch ein Betreuungsgericht könnte somit entbehrlich werden und ein möglicherweise notwendiges richterliches Verfahren mit ärztlicher und psychiatrischer Begutachtung könnte entfallen. Wichtige Angelegenheiten des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin können in diesem Fall durch eingesetzte Bevollmächtigte erledigt werden. Der Umfang bemisst sich im Einzelfall daran, ob eine Vollmacht für Einzelfälle oder eine General- und Vorsorgevollmacht oder ob gegebenenfalls eine notariell beglaubigte Vollmacht erteilt wurde.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>2. Durch die Vorsorgevollmacht ist auch meine Gesundheitsvorsorge vollständig abgedeckt</strong></h2>



<p>Das ist falsch! Eine Vorsorgevollmacht kann die medizinisch und pflegerisch erforderlichen Maßnahmen zwar regeln, aber wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr Wille berücksichtigt wird, ist eine Patientenverfügung notwendig. Darin kann detailliert festgelegt werden, welche Maßnahmen nach Unfällen oder Erkrankungen getroffen werden sollen, sollten Sie zum etwaigen Zeitpunkt keine eigenständigen Entscheidungen mehr treffen können. Nur eine korrekte und gültige Patientenverfügung sichert Ihnen im Notfall Ihr gewünschtes Recht auf Selbstbestimmung zu. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Vertrauensperson Ihrer Wahl bestimmen, Sie in persönlichen Angelegenheiten zu unterstützen, sollten Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt dazu nicht mehr selbstständig in der Lage sein. Das kann zum Beispiel Ihre Finanzen betreffen, gerichtliche Angelegenheiten oder auch Fragen zu Ihren Wohnraum meinen.</p>



<p>Verfügen Sie über eine Patientenverfügung UND haben Sie eine Vorsorgevollmacht, dann hat der Bevollmächtigte der Vorsorgevollmacht dafür Sorge zu tragen, dass die Patientenverfügung durchgesetzt wird. So ist laut § 1901a Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 BGB zu prüfen, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation anzuwenden ist, was bei Bejahung eine Durchsetzung des Patientenwillens nach sich ziehen würde. Ist keine Patientenverfügung vorhanden oder trifft diese nicht zu, ist der Wille des Patienten festzustellen. Seine Wünsche sind durch konkrete Annahmen zu ermitteln, wobei frühere Willensäußerungen und Wertvorstellungen zu berücksichtigen seien. Sollten Sie mit Hilfe der Vorsorgevollmacht, an Stelle einer Patientenverfügung, auch gesundheitliche Fragen für sich regeln wollen, sollten diese aus Gründen der Klarheit und der Beweiskraft schriftlich verfasst werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>3. Eine Vorsorgevollmacht ist nur mit notarieller Beglaubigung wirksam und rechtsgültig</strong></h2>



<p>Das ist nicht zwingend notwendig! Eine volljährige, geschäftsfähige Person kann eine Vollmacht grundsätzlich formfrei verfassen. Im Gegensatz zur Patientenverfügung ist diese auch mündlich bindend. Es ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen, die von Ihnen bevollmächtigte Vertrauensperson privat(hand-)schriftlich festzuhalten. Die Vollmacht erhält dann ihre Rechtsgültigkeit durch Ihre Unterschrift. Für das rechtssichere Verfassen können Sie z.B. Druckvorlagen von Rechtsverlagen oder des Bundesjustizministeriums oder zertifizierte Online-Anbieter nutzen. Die notarielle Beglaubigung durch Beurkundung der von Ihnen verfassten Vollmacht ist dann erforderlich, wenn der*die Bevollmächtigte Sie z.B. in Immobiliengeschäften vertreten soll. Dafür reicht dem Bevollmächtigten keine Kopie, um Sie vertreten zu können. Diese von Ihnen erstellte Vorsorgevollmacht kann jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen werden, sollten sich Ihre Wünsche oder das Vertrauensverhältnis zum*zur Bevollmächtigten ändern. In diesem Zuge sollte die Heraus-, bzw. Rückgabe der Vollmacht verlangt werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>4. Eine Vorsorgevollmacht wird erst im Vorsorgefall wirksam</strong></h2>



<p>Nein! Eine Vorsorgevollmacht entfaltet für den Bevollmächtigten in der Regel mit Erhalt des Originals ihre Wirksamkeit, es sei denn, sie haben explizit andere Vereinbarungen getroffen: Sie lassen sich also erst ab dem Zeitpunkt vertreten, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, eigenständig über Ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Daher spielt hohes Vertrauen in die von Ihnen bevollmächtigte Person eine wichtige Rolle bei der Ausstellung einer Vollmacht. Missbrauchsrisiken können durch ergänzende Klauseln minimiert werden. So können Sie z.B. die Vorlage eines ärztlichen Attests über ihren Gesundheitszustand zur Bedingung für die Verwendung der Vorsorgevollmacht machen. Eine vom Bevollmächtigten zu erfüllende Zusatzklausel kann im Notfall wiederum zu unerwünschten, zeitlichen Verzögerungen führen. Sie sollten daher beim Verfassen eine sorgfältige Abwägung aller Vor- und Nachteile in Betracht ziehen. Ihre Gültigkeit verliert die Vorsorgevollmacht grundsätzlich erst, wenn sie widerrufen wird, was Ihnen jederzeit möglich ist. Weitere Bestimmungen können in der Vollmacht selbst geregelt werden. Eine Vorsorgevollmacht kann also auch über den Tod hinaus Gültigkeit besitzen und den*die Bevollmächtigte*n auch nach dem Ableben des*der Vollmachtgebenden zur Regelung seiner*ihrer Angelegenheiten verpflichten. Dabei müssen aber in der Regel auch die Interessen der Erben berücksichtigt werden, welchen in diesem Fall auch die Widerrufsmöglichkeit zufällt.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>5. Vorsorgevollmachten decken alle Bank- und Geldgeschäfte ab</strong></h2>



<p>Das stimmt leider nur theoretisch! Banken können sich jedoch weigern, eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht anzuerkennen und pochen in der Regel auf eine separate Bankvollmacht des jeweiligen Kreditinstituts. Das geschieht, weil Banken in der Praxis die Rechtsgültigkeit einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht oder die fehlende Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers nicht überprüfen (können). Um Streitfälle daher von vorneherein auszuschließen, sollten Sie sich bei Ihrer Bank über die individuellen Möglichkeiten einer Bankvollmacht informieren. Durch eine Vorsorgevollmacht werden darüber hinaus auch Schenkungen im gesetzlichen Rahmen möglich. Sogenannte <em>&#8222;Insichgeschäfte&#8220;</em>, also Geschäfte des Bevollmächtigten mit sich selbst, sind zur Vermeidung von Interessenskonflikten und des Missbrauchs zwar grundsätzlich verboten, es sei denn, der Vollmachtgeber erlaubt sie ausdrücklich. So wie Sie Handlungen explizit erlauben können, lassen sich Schenkungen zum Beispiel auch ausdrücklich verbieten oder auf bestimmte Vermögenswerte beschränken. Nur eine sogenannte Generalvollmacht gestattet dem Bevollmächtigten uneingeschränkte Möglichkeiten und Rechte im Umgang mit Ihren Vermögenswerten. Es kann, zur Vermeidung von unerwünschten Folgen, daher immer empfohlen werden, bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht auch die Hilfe einer professionellen Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.</p>



<p>Viele weitere Informationen rund um das Thema <em>&#8222;Vorsorgevollmacht&#8220;</em> und die <em>&#8222;Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase&#8220;</em> erhalten Sie auf dem Pflege Service Portal <a rel="noreferrer noopener" href="http://www.pflegeberatung.de" target="_blank">www.pflegeberatung.de</a>. Dort finden Sie außerdem Themenblätter und Informationsmaterialien, die Sie bestellen oder downloaden können. Für Fragen rund um das Thema Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase können Sie sich auch an eine Pflegeberatung wenden.</p>



<p><em>Pressemitteilung compass private pflegeberatung GmbH<br>Bild: compass private pflegeberatung GmbH</em></p>
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